Revision teilweise stattgegeben: Rückfallbetrug aufgehoben, Rest verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 222/55
- Datum
- 21.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begangen worden sein sollen.
Zur Begründung eines Betruges kann das Gericht aus mehreren Indizien, etwa dem fortgesetzten Vortäuschen eines Heiratswillens trotz bereits eingegangener Beziehungen zu Dritten, eine betrügerische Absicht schließen.
Die nachträgliche Einwilligung des Geschädigten in die Verwendung eines Teilbetrags beseitigt den bereits eingetretenen Vermögensschaden nicht, wenn diese Einwilligung durch zuvor erlangte Täuschung herbeigeführt wurde.
Die Annahme des Rückfalls setzt voraus, dass die spätere Tat nach Erlass der früheren Strafe und in Kenntnis dieses Strafbefehls begangen wurde; Feststellungen müssen Zeitpunkt und Kenntnislage klar erkennen lassen.
Trifft ein rechtlicher Fehler nur die Rückfallqualifikation, aber nicht die Schuldfeststellungen, ist nur der auf der Qualifikation beruhende Verurteilungs- und Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ aus ██, den Automechaniker Karl ██████, dort geboren am ██, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Nante als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. ██████████████████, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justiz█████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Februar 1955, soweit er wegen Betrugs im Rückfall verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen je eines schweren und eines einfachen Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung und wegen zweier Verbrechen des Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht substantiiert und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.) Die Sachrüge hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetrugs verurteilt ist.
Allerdings ist unbegründet, was die Revision dagegen geltend macht. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht die betrügerische Absicht des Angeklagten gegenüber Frau ████ – übrigens in Verbindung mit anderen Umständen – daraus gefolgert hat, dass er ihr ernsthaften Heiratswillen vorzugeben fortfuhr, als er bereits zu Frau █████ ein Liebesverhältnis aufgenommen hatte. Auch bei der auf die Sachrüge hin gebotenen allgemeinen Nachprüfung des Urteils ergeben sich gegen die Annahme des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) weder im Fall ████ noch im Fall Vorbauer rechtliche Bedenken. Im Fall ████ ist der Vermögensschaden, soweit es sich um den Teilbetrag von 900 DM handelt, schon durch dessen mit unwahren Angaben erlistete Eingabe, im Übrigen jedenfalls dadurch entstanden, dass Frau █████ der Gefahr eines Rechtsstreits ausgesetzt war, selbst wenn sie an dem ihr vom Angeklagten zur Sicherung übereigneten, von ihm anderweit erschwindelten Radioapparat gutgläubig ein Pfandrecht erworben haben sollte (§ 1207 BGB; RGSt 3, 370).
Dass sie sich mit der Verwendung des Teilbetrages von 900 DM zu anderen Zwecken als den ursprünglich ihr vorgespiegelten einverstanden erklärte, berührt den einmal eingetretenen Vermögensschaden umso weniger, als der Urteilszusammenhang ergibt, dass der Angeklagte auch dieses Einverständnis der Frau ██ durch das unwahre Vorgeben eines ernstlichen Eheversprechens abgelistet hatte.
Dagegen ist die Begründung des Urteils zur Frage des Rückfalls, was den Betrug angeht, rechtlich zu beanstanden. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass der Angeklagte den durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. April 1950 geahndeten Betrug nach dem Erlass der Strafe, die das Amtsgericht Starnberg durch das Urteil vom 21. September 1949 wegen Betruges gegen ihn ausgesprochen hat, und in Kenntnis dieses Straferlasses begangen hat (§ 264 Abs. 1, 3; § 245 StGB; BGH NJW 1952, 230 Nr. 27; 1953, 1358 Nr. 26). Nach den Feststellungen ist der Straferlass am 31. Dezember 1949 ausgesprochen und sind die durch das Amtsgericht München am 24. April 1950 abgeurteilten – übrigens Diebstähle und Betrug betreffenden – Taten „Ende 1949, am 5. Januar 1950 und im Januar 1950“ begangen.
Der Rechtsfehler führt, da er die Schuldfeststellungen nicht berührt (RGSt 54, 180, 274), nur zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Nebenfolgen. Im Übrigen ist weder der Schuld- noch der
Strafausspruch rechtlich zu beanstanden. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
| Nante | Hübner | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Dr. Mannzen |