Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung (14‑jährige Geschädigte)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 222/52
- Datum
- 08.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwilligung eines 14jährigen Mädchens in unzüchtige Handlungen schließt die Strafbarkeit wegen tätlicher Beleidigung (§185 StGB) nur aus, wenn das Mädchen ausreichende Erkenntnis vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre besitzt; bei 14‑ bis unter 16jährigen ist ein solcher Verzicht regelmäßig nicht anzunehmen.
§182 StGB (Verführung) bzw. andere Sittlichkeitsdelikte bilden keine unüberschreitbare Schranke gegen die Anwendung von §185 StGB, sofern der Tatbestand der tätlichen Beleidigung unabhängig erfüllt ist.
Zur Aufklärungspflicht nach §244 Abs. 2 StPO gehört nicht zwingend die Einholung beglaubigter Geburtsurkunden, wenn Geburtstag und Abstammung durch übereinstimmende Zeugenaussagen und Sachbeweise zuverlässig festgestellt sind.
Die Strafzumessung obliegt dem Tatrichter; eine revisionsgerichtliche Beanstandung wegen unterschiedlicher Bewertung von Milderungsgründen ist nur bei Rechtsfehlern möglich und nicht allein wegen Ermessensermangel begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 27. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Webmeister Johann C. aus ███, geboren am 1894, wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 27. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat in den Monaten August und September 1949 in drei Fällen mit der am 10. Mai 1935 geborenen Veronika Br.-, die in der Familie seiner verheirateten Tochter als Hausmädchen tätig war, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Im ersten Fall gab er ihr einen Kuss nach Art eines Zungenkusses, griff ihr vorn in den Kleiderausschnitt, nahm ihre Brust in die Hand und spielte daran herum, bis sich das Mädchen losriss. Im zweiten Fall ging er der Br. in die Tenne nach, umfasste sie und stellte an sie das Ansinnen, sich ihm hinzugeben. Nach anfänglichem Widerstreben war das Mädchen, wenn auch widerwillig, hierzu bereit. Nachdem sich beide auf einen Strohhaufen gelegt hatten, versuchte der Angeklagte sein Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen, was ihm ein Stück weit gelang. Im letzten Fall forderte er die Br. auf, es „diesmal richtig zu machen“. Die Br. legte sich hin, worauf der Angeklagte mit ihr den Beischlaf bis zur Vollendung vollzog. Das Landgericht hat nicht als erwiesen erachtet, dass sich der Angeklagte, wie im Eröffnungsbeschluss angenommen war, im ersten Fall der Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall der Notzucht nach § 177 StGB und im letzten Fall der Verführung nach § 182 StGB schuldig gemacht hat; es hat ihn jedoch der fortgesetzten tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB schuldig erkannt und ihn hierwegen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Den nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrag hat Eugen Br. als Vater der Veronika Br. form- und fristgerecht gestellt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Landgericht habe keine Urkunden herangezogen, die „eine zweifelsfreie Feststellung der Geburtszeit der Veronika Br. ermöglicht hätten“. Ferner hätte es an Hand eines beglaubigten Auszuges aus dem Geburtenbuch die „angebliche eheliche Geburt“ des Mädchens dartun müssen, um die Berechtigung des Eugen Br. zur Stellung des Strafantrags nachzuweisen. Die Rüge ist unbegründet. Im Urteil (Bl. 2 UA) ist der Geburtstag des Mädchens festgestellt. Das angegebene Datum stimmt mit dem Tag überein, den das Mädchen selbst bei seinen polizeilichen Vernehmungen (Bl. 3, 20, 35 d.A.) und die Lehrerin V. in ihrem Schulgutachten (Bl. 40 d.A.) als Geburtstag bezeichnet hatten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Einforderung eines Geburtsscheins abgesehen hat. Auf den Tag der Geburt kam es ohnehin nicht an. Es ist auch nicht zu ersehen, inwiefern sich dem Landgericht Zweifel an der ehelichen Geburt des Mädchens und an der Berechtigung des Eugen Br. zur Stellung des Strafantrags hätten aufdrängen müssen. Die abweichenden Erfahrungen in den Fällen Helga St. und Irmgard [REDACTED] boten keinen Anlass, die eheliche Geburt der Veronika Br. anzuzweifeln.
Auch die Sachbeschwerde vermag nicht durchzugreifen. Das Landgericht hat zum Schuldspruch angenommen, der Angeklagte habe durch seine Handlungen, mit denen er ihr unter bewusster Verletzung ihrer Geschlechtsehre zum Ausdruck brachte, dass er sie für ein gängliches Mädchen halte, die Rechtswidrigkeit seines jeweiligen Verhaltens nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Br. wie die Beweiserhebung ergeben habe, mehr oder weniger mit seiner Handlungsweise einverstanden gewesen sei; denn in der Einwilligung des erst 14 Jahre alten Mädchens könne kein beachtlicher Verzicht auf ihre Geschlechtsehre erblickt werden. Die Revision bekämpft diese vom Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretene Anschauung. Sie sucht unter Hinweis auf Äußerungen in der Literatur darzutun, dass es nicht die Aufgabe des § 185 StGB sei, „Lücken“ auszufüllen, die der Gesetzgeber auf dem Gebiete der Sittlichkeitsstraftaten offengelassen habe. Der Strafbarkeit der geschlechtlichen Handlungen mit Mädchen von mehr als 14 Jahren sei, soweit nicht die Merkmale anderer Sittlichkeitsverbrechen vorlägen, durch § 182 StGB eine unüberschreitbare Schranke gesetzt. Wer diese Schranke leugne, tue dem Gesetz Gewalt an; er beziehe eine vielleicht moralisch befremdliche Handlungsweise im Wege eines verbotenen Analogieschlusses in das Strafgesetz ein.
Die Ausführungen bieten dem Senat keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsüberzeugung des Reichsgerichts abzugehen, nach der in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB ausschließender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden kann, wenn es nicht nur die Handlung als eine unzüchtige erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (u.a. RGSt 60, 34; 75, 179). Besonders ist dem Reichsgericht auch darin beizutreten, dass bei einem zwar 14, aber noch nicht 16 Jahre alten Mädchen in aller Regel mangels ausreichender Erkenntnis von dem Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre kein beachtlicher Verzicht auf diese Ehre im Falle der Einwilligung in eine unzüchtige Handlung anzunehmen ist (u.a. RGSt 60, 34; 75, 179; JW 1931, 1365). Von denselben Grundsätzen geht der Bundesgerichtshof, ebenso wie früher das Reichsgericht, in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 1, 71) auch bei der Beurteilung der Frage aus, ob die Einwilligung eines abhängigen minderjährigen Mädchens in eine von der Aufsichtsperson mit ihr vorgenommene unzüchtige Handlung den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB auszuschließen vermag. Das Landgericht hat hiernach rechtsirrtumsfrei das Einverständnis der zur Tatzeit gerade erst 14 Jahre alt gewordenen, geistig und geschlechtlich nicht über ihr Alter reifen Veronika Br. mit den von dem Angeklagten an ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen als unbeachtlich für den weiteren Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB betrachtet.
Auch die Feststellungen zu dem inneren Tatbestand der tätlichen Beleidigung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dasselbe gilt entgegen der Annahme der Revision von der Strafzumessung. Das Landgericht hat ausführlich und sorgfältig die zugunsten des Angeklagten und zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dass es dabei den festgestellten Milderungsgründen nur eine geringe Bedeutung beigemessen hat, lag im Rahmen seines Ermessens und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Nach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Mantel | Richter | Geier | |||
| Dr. Peetz | Dr. Jagusch |