Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Urteils wegen offensichtlichen Rechenfehlers

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 221/99
Datum
02.02.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat des BGH änderte die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 18.11.1999 wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers. Konkret wurde auf Seite 11 die falsche Angabe von 975.000 DM korrigiert in "in Höhe von zehn Millionen Escudos, rund 97.500 DM, zu zahlen." Die Änderung ist rein redaktionell zur Berichtigung eines arithmetischen Fehlers erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Rechenfehler in einem Urteilstext kann durch Beschluss des erkennenden Gerichts berichtigt werden.

2

Die Berichtigung ist zulässig, wenn die beabsichtigte Aussage des Urteils trotz des Fehlers eindeutig feststellbar ist.

3

Eine redaktionelle Berichtigung darf den materiellen Entscheidungsgehalt nicht ändern, sondern lediglich klarstellend eingreifen.

4

Bei rein arithmetischen Fehlern bedarf es für die Berichtigung keiner erneuten materiellen Prüfung des Sachverhalts.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000

Tenor

Die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 18. November 1999 werden wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers in III. 1. dahin geändert, dass es auf Seite 11 des Urteils im letzten Satz in Absatz 1 an Stelle von 975.000 DM heißt:

"in Höhe von zehn Millionen Escudos, rund 97.500 DM, zu zahlen."

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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