Berichtigung des Urteils wegen offensichtlichen Rechenfehlers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 221/99
- Datum
- 02.02.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Rechenfehler in einem Urteilstext kann durch Beschluss des erkennenden Gerichts berichtigt werden.
Die Berichtigung ist zulässig, wenn die beabsichtigte Aussage des Urteils trotz des Fehlers eindeutig feststellbar ist.
Eine redaktionelle Berichtigung darf den materiellen Entscheidungsgehalt nicht ändern, sondern lediglich klarstellend eingreifen.
Bei rein arithmetischen Fehlern bedarf es für die Berichtigung keiner erneuten materiellen Prüfung des Sachverhalts.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000
Tenor
Die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 18. November 1999 werden wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers in III. 1. dahin geändert, dass es auf Seite 11 des Urteils im letzten Satz in Absatz 1 an Stelle von 975.000 DM heißt:
"in Höhe von zehn Millionen Escudos, rund 97.500 DM, zu zahlen."
| Schafer | Wahl | Schluckebier | |||
| Granderath | Boetticher |