Revision wegen Zeugnisverlesung und Aufklärungsrüge als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 221/97
- Datum
- 25.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesshandlungen sind grundsätzlich unanfechtbar; eine nachträgliche Anfechtung bedarf besonderer, aus Gründen der Gerechtigkeit zu prüfender Umstände und einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage (§ 344 Abs.2 S.2 StPO).
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs.2 StPO).
Eine als Aufklärungsrüge vorgebrachte Rüge der unterlassenen persönlichen Vernehmung ist unzulässig, wenn nicht konkret dargetan wird, welches Ergebnis eine persönliche Vernehmung erbracht hätte und warum das Gericht zur Vornahme der Beweiserhebung verpflichtet gewesen wäre.
Die Zustimmung zur Verlesung einer Zeugenaussage (§ 251 Abs.2 StPO) ist eine Prozesshandlung; ihre nachträgliche Infragestellung setzt darlegungs- und beweisfähige Umstände voraus, die eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 221/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen John Markus Martin ███ aus N[REDACTED] geboren am ████████████ in ███ wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu dem die Verlesung der Aussage der Zeugin ███ betreffenden Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend:
Die Revision macht geltend, die Zustimmung zur Verlesung der polizeilichen Aussage der Zeugin (§ 251 Abs. 2 Satz 1 StPO) sei erteilt worden, weil die Strafkammer „in der Verhandlung angedeutet (habe), dass der Aussage der Zeugin ... keine besondere Bedeutung zukomme“. Tatsächlich sei demgegenüber diese Aussage sowohl zur Begründung des Tötungsvorsatzes als auch zur Begründung der Ablehnung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch herangezogen worden. Hätte das Gericht hierauf zuvor hingewiesen, wäre die Zustimmung zur Verlesung der Aussage nicht erteilt worden.
Gründe
Damit kann die Revision nicht gehört werden.
Die in Rede stehende Erklärung ist eine Prozesshandlung. Prozesshandlungen sind grundsätzlich unanfechtbar (ständ. Rspr., vgl. nur BGHSt 5, 338, 341; BGH wistra 1992, 309, 310 m. w. Nachw.). Für die Prüfung, ob eine Fallgestaltung vorliegen könnte, in denen aus „Gründen der Gerechtigkeit“ ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. BGH NJW 1962, 589; BGH StV 1988, 372; vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136a Rdn. 14), bietet das dargelegte Revisionsvorbringen keine i. S. d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichende tatsächliche Grundlage.
2. Soweit das Revisionsvorbringen zugleich eine Aufklärungsrüge darstellt (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 94), ist diese nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist weder dargetan, welches konkrete Ergebnis eine persönliche Vernehmung der Zeugin gehabt hätte, noch warum sich die Strafkammer zur Vornahme der von der Revision vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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