Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen StGB-Neufassung: Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 221/70
Datum
24.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil; der BGH änderte den Schuldspruch in Teilbereichen aufgrund der am 1.4.1970 in Kraft getretenen Neufassung des StGB und hob den gesamten Strafausspruch einschließlich Sicherungsverwahrung auf. Bestimmte Diebstahls- und Betrugstatbestände blieben erhalten, andere Bezeichnungen (z. B. Rückfallverbrechen, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) entfielen. Die Sache wurde zur Neubemessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert sich das materielle Recht nach Erlass eines Urteils, ist die Entscheidung unter Beachtung der Übergangs- und Anwendungsvorschriften (z. B. § 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB) entsprechend zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

2

Die Aufhebung früherer Tatbestandsvorschriften durch Neuregelung führt dazu, dass Bezeichnungen und Charakterisierungen (z. B. Rückfallverbrechen) aus dem Urteil zu streichen sind, soweit sie auf den weggefallenen Normen beruhen.

3

Ist ein Tatbestand durch Neubefassung des Gesetzgebers nicht mehr als eigener Straftatbestand geregelt, bleibt die Verurteilung nur insoweit bestehen, als sie sich unter den neuen gesetzlichen Merkmalen (z. B. Bandendiebstahl nach § 244 Abs.1 Nr.4 n.F.) rechtfertigen lässt.

4

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entfällt mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage (§ 20a StGB a.F.), was gegebenenfalls eine Aufhebung des Strafausspruchs und eine Neubemessung der Strafe erforderlich macht.

5

Eine ‚Bande‘ im Sinne der einschlägigen Vorschrift kann auch aus zwei Mitgliedern bestehen, sodass sich die Qualifikation als Bandendiebstahl bereits bei zwei Beteiligten tragen kann.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 22. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 221/70 Lu, in der Strafsache gegen den Lackierer Erich █████ aus ████████, geboren am ██ █████ 1929 in █████ ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, Sachbezeichnung: ████████ u.a. – wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des vollendeten Bandendiebstahls in sechs, des versuchten Bandendiebstahls in zwei und des Diebstahls in fünf Fällen, sowie des vollendeten Betrugs in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und eines versuchten Betrugs schuldig ist,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Zugleich wird das Urteil gegen den Mitangeklagten ██ im Strafausspruch dahin berichtigt, dass an Stelle der erkannten Gefängnisstrafe eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt (Art. 95 Abs. 3 Satz 3 StrRG i.V. mit §§ 357 StPO).

Gründe

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.

Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, lässt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Jedoch zwingt die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzes gemäß § 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 a.F. StGB kann keinen Bestand haben, weil § 243 StGB n.F. keinen besonderen Straftatbestand mehr bildet (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Lediglich die auf § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB gestützten Schuldsprüche wegen vollendeten (Fälle II 14, 15, 16, 17, 21, 24) und versuchten schweren Diebstahls (Fälle II 13, 25) sind auf Grund der hierzu getroffenen Feststellungen unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkt des Bandendiebstahls i.S. von § 244 Abs. 1 Nr. 4 n.F. StGB ohne weiteres aufrechtzuerhalten. Entgegen der Auffassung von Dreher StGB 31. Aufl. § 244 Anm. 4 kann eine „Bande“ auch nach neuem Rechtszustand von zwei Mitgliedern gebildet werden (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 419/69 – zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Dagegen muss wegen Aufhebung der §§ 244, 264 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66, Nr. 77 des 1. StrRG) weiterhin die Bezeichnung der Diebstähle und Betrugstaten als Rückfallverbrechen gestrichen werden.

Ebenso kommt wegen Aufhebung des § 20a StGB (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG) der Ausspruch des Urteils, dass der Angeklagte alle Taten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen habe, in Wegfall. Der Urteilssatz ist nach alledem entsprechend zu ändern.

Diese Änderung macht es zugleich notwendig, den gesamten Strafausspruch einschließlich der darauf beruhenden Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Bei Neubemessung der Strafe wird jedoch § 17 n.F. StGB in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

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