Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft und Waffenbegriff bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 221/67
Datum
04.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung. Kernfrage war, ob die Mitwirkung an einer Tat unter § 250 Abs.1 Nr.1 StGB fällt, wenn ein Mittäter eine geladene Waffe einsetzt und der andere nur eine ungeladene Luftdruckpistole bei sich führt. Der BGH verwirft die Revision: Entscheidend ist, dass ein Mittäter eine Waffe benutzt und der andere mit der Möglichkeit ihrer Verwendung als Waffe rechnet und dies in Kauf nimmt. Bedingter Vorsatz reicht für die Erfassung als gefährliches Werkzeug aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei gemeinschaftlicher Begehung einer räuberischen Tat ist, wird nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB bestraft, wenn auch nur einer der Mittäter bei der Tat eine Waffe bei sich führt.

2

Für die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB kann ein nicht technisches Gerät (z. B. ungeladene Luftdruckpistole) als gefährliches Werkzeug im Sinn der Vorschrift gelten.

3

Das bloße Bei-sich-Führen eines nicht technischen Werkzeugs genügt nicht; erforderlich ist, dass der Täter zumindest mit der Möglichkeit der Verwendung als Waffe gerechnet und diese in Kauf genommen hat.

4

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Verwendung einer Waffe durch einen Mittäter rechtfertigt die Strafbarkeit nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB auch bei fehlender technischer Tauglichkeit des mitgeführten Gegenstands.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 22. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Klaus ████, geboren am █████████ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Pikart als ███████████ Richter, Dr. ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. November 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. November 1966 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, Verbrechen nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, 249, 47 StGB, zu sechs Jahren Zuchthaus.

Die Mittäter eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, die das Gesetz in derselben Weise geahndet wissen will (§ 255 StGB), sind sämtlich nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen, wenn auch nur einer von ihnen bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich geführt hat (RGSt 54, 247; BGHSt 3, 229, 233).

Die Strafkammer hat den Angeklagten nach dieser Vorschrift nicht etwa aus dem Grund bestraft, weil er selbst eine nur zur Bedrohung der Bankangestellten vorgesehene und benutzte ungeladene Luftdruckpistole bei dem Überfall mit sich führte. Sie hat die Strafe vielmehr deshalb dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen, weil sein Mittäter eine derartige geladene Waffe verwendete und weil der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, sein Komplize werde, wie er es tatsächlich vorhatte, die schwere Pistole zwar nicht zum Schießen, aber zum Zuschlagen auf etwaige Widersacher benutzen, und weil er das █████████ in Kauf nahm.

Aus der Sicht des Beschwerdeführers war ████ Pistole freilich ungeladen und daher keine Waffe im technischen Sinn, als gefährliches Werkzeug aber eine solche im Sinn des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das hat der Tatrichter beachtet. Er hat ferner gesehen, dass bei der Benutzung einer nichttechnischen Waffe das Bewusstsein des Bei-sich-Führens allein nicht genügt, sondern dass in solch einem Fall der Täter auch mit der Möglichkeit gerechnet haben muss, das Werkzeug bei der Tat zu verwenden, und zwar als Waffe (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229, 233; 13, 259, 260). Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine derartige Vorstellung bei der Tatausführung gehabt, und er hat es auch billigend in Kauf genommen, dass Neidert auf ihnen entgegentretende Personen mit der schweren Pistole einschlagen werde. Das ist zwar nur bedingter Vorsatz; er rechtfertigt aber entgegen der Meinung der Revision die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGHSt 3, 229, 234).

LoesdauSeibertHenning
MaiPikart
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