Revision teilweise stattgegeben: Pflicht zur Amtsprüfung von Motiv für Meineid (§157 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 221/64
- Datum
- 30.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer ist verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob der Angeklagte wegen Furcht vor Strafverfolgung für eine andere Tat falsch ausgesagt hat, auch wenn der Angeklagte einen solchen Einwand nicht ohne Selbstbelastung vorbringen kann.
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich allgemeine Beweisrügen enthält, die keine konkreten Rechtsfehler der Beweiswürdigung darlegen.
Findet in der neuen Verhandlung Anwendung von §157 Abs. 1 StGB, kann das Gericht im Rahmen des §154 Abs. 2 StGB die Strafe mildern und daneben den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte anordnen.
Unabhängig davon, ob die Strafe nach §157 Abs. 1 StGB gemildert wird, ist das Gericht nicht befugt, den Verurteilten nach §161 Abs. 2 StGB zur Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung zu erklären.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 18. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Reinhard ███ ██ ██ US ███████, geboren ███████ ████ █████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. November 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Rüge vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung ist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision war Assessor ███████ nach den Beschlüssen des Präsidiums des Landgerichts vom 12. August 1963 und vom 9. November 1963 der erkennenden Strafkammer als Mitglied für die Zeit vom 12. August 1963 bis zum 30. November 1963 zugeteilt.
II. Der Schuldspruch wegen Zeugenmeineids weist keinen Rechtsfehler auf. Die Revision richtet gegen ihn nur unzulässige Beweisangriffe. Gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ hat das Landgericht nicht verstoßen (BGH NJW 1951, 283 Nr. 23).
Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Angeklagte deshalb falsch ausgesagt und geschworen hat, weil er befürchtete, sonst wegen Ehebruchs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (§ 157 StGB). Er selbst konnte einen solchen Einwand nicht erheben, ohne sich mit seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch zu setzen; denn er leugnet die Tat. Die Strafkammer musste der Möglichkeit von Amts wegen nachgehen. Ausgeschlossen hat sie sie nicht; dem Urteil zufolge beschwor der Angeklagte die Unwahrheit „insbesondere auch“ zu dem Zwecke, um den Ruf seiner Familie nicht zu schädigen. Die Absicht, die Gefahr gerichtlicher Bestrafung von sich abzuwenden, braucht nicht der einzige Beweggrund zum Meineid zu sein (BGHSt 2, 379).
Nicht zugute käme dem Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 8, 301, 316 ff., wenn er auch aus dem Grunde falsch geschworen haben sollte, weil er schon zuvor, bei seiner ersten Vernehmung als Zeuge, die Unwahrheit gesagt und befürchtet hatte, wegen dieser uneidlichen Falschaussage bestraft zu werden.
Ist nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung § 157 Abs. 1 StGB anzuwenden, so kann das Landgericht auch im Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB die Strafe nach pflichtmäßigem Ermessen mildern, neben der so gemilderten Strafe auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen (§ 161 Abs. 2 StGB); dagegen darf es unabhängig davon, ob es die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB mildert, den Angeklagten nicht für unfähig erklären, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden (§ 161 Abs. 2 StGB; BGH NJW 1957, 550 Nr. 16).
| Dr. Geier | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |