Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Aufsichtspflicht (§174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 221/60
- Datum
- 05.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebs begründet nicht von selbst eine außerdienstliche Aufsichts‑ oder Betreuungspflicht gegenüber einer in den Haushalt aufgenommenen Gehilfin.
Maßgeblich für das Vorliegen einer Aufsichtspflicht ist die Stellung im Haushalt; die Betreuung obliegt in der Regel der Leiterin des Haushalts, nicht automatisch dem Betriebsleiter.
Eine Aufsichts‑ oder Mitfürsorgepflicht ist nur anzunehmen, wenn das minderjährige Kind dem Beschuldigten ausdrücklich oder stillschweigend zur persönlichen Aufsicht anvertraut wurde oder der Beschuldigte die Betreuung aus eigenem Entschluss übernommen hat.
Fehlen hierzu konkrete Feststellungen, ist das Tatbestandsurteil mit Feststellungs‑mängeln aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 5. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Wilhelm H. aus ██████████████, dort geboren █████ ██████ ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 5. Februar 1960, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen (fortgesetzten) Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, begangen an der zur Tatzeit 15 1/2 Jahre alten Gerlinde ████████, zur Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die sich gegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtet, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen war Elfriede ███ in dem der Mutter des Angeklagten gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb in Battenberg als Hilfskraft für den Haushalt und die Landwirtschaft beschäftigt. Die noch sehr rüstige Mutter half selbst bei der Arbeit und der Leitung des Betriebes mit. Neben ihr war der Beschwerdeführer „Leiter und erster Fachmann“ des Betriebes. Gerlinde, die – von auswärts stammend – ganz in den Haushalt aufgenommen war, hatte in erster Linie zusammen mit der Mutter des Angeklagten die häuslichen landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten; daneben musste sie auch häufig, insbesondere am Nachmittag, mit dem Angeklagten und den übrigen Arbeitskräften auf dem Felde mithelfen. Sie betrachtete ebenso wie die übrigen Arbeitskräfte außer der Mutter des Beschwerdeführers auch diesen selbst als ihren „Chef“ und fügte sich demgemäß seinen Anordnungen.
Auf Grund dieser Feststellungen ist die Strafkammer zu der Annahme gelangt, dass die dem erzieherischen Einfluss ihrer Eltern entzogene Elfriede █████████ dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war; aus dem Verhältnis, das zwischen ihm und Elfriede bestanden habe, so meint das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundes-
gerichtshofs LM Nr. 1, 4 (= BGHSt 1, 56) und 18 (= NJW 1955, 1237 Nr. 15) zu § 174 Nr. 1 StGB, habe sich unter Berücksichtigung aller Umstände nach natürlicher Lebensanschauung die Pflicht für den Angeklagten ergeben, sich auch für die außerdienstliche Lebensführung, die sittliche Haltung und die geistige Entwicklung des Mädchens verantwortlich zu fühlen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Bindet ein junges Mädchen, wie hier, in einem landwirtschaftlichen Betrieb unter Aufnahme in den Haushalt als Haus- und Landwirtschaftsgehilfin Beschäftigung und wird es dadurch dem Einfluss der Eltern oder des sonstigen Erziehungsberechtigten entzogen, so ergibt sich beim Fehlen entsprechender Abmachungen zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Landwirt eine (Erziehungs-), Aufsichts- oder Betreuungspflicht des letzteren nicht schon daraus, dass er der Leiter des Betriebes ist, als solcher dem Mädchen in allen Fragen der betrieblichen Arbeit Anweisungen erteilen kann und von ihm als „Chef“ angesehen wird; denn insoweit unterscheiden sich die Beziehungen zwischen dem Landwirt und der Gehilfin nicht wesentlich von denjenigen bei anderen Jugendarbeitsverhältnissen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Landwirt die Pflicht zur Betreuung der Gehilfin obliegt, ist vielmehr seine Stellung im Haushalte mit maßgebend. Schon vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I, 609), das den § 1354 BGB a.F. gestrichen und in dem neugefassten § 1356 BGB die eigenverantwortliche Führung des ehelichen Haushalts durch die Frau festgelegt hat, hat der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat, in ständiger Rechtsprechung (vgl. außer der von dem Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 1, 55: u.a. 1 StR 107/51 vom 10. April 1951, 1 StR 632/51 vom 15. Januar 1952, 1 StR 322/52 vom 4. November 1952, 1 StR 486/53 vom 10. November 1953; für die Fälle der Beschäftigung einer in einen landwirtschaftlichen Haushalt aufgenommenen Hausoder Landwirtschaftsgehilfin entschieden, dass die Betreuung des Mädchens zunächst Sache der Ehefrau (oder der sonstigen Leiterin des Haushalts) ist und dass dem Landwirt selbst nur daneben in seiner Eigenschaft als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes und Haushaltsvorstand die Überwachung der Lebensführung des Mädchens obliegt. Eine solche Verpflichtung des (verheirateten) Landwirts besteht grundsätzlich auch heute noch, wenn auch die Ehefrau nach § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. nunmehr die selbstverantwortliche Leiterin des Haushalts und der Ehemann demgemäß nicht mehr ohne weiteres allein „Haushaltsvorstand“ ist. Die Verpflichtung ergibt sich – abgesehen davon, dass in manchen Gegenden der Bundesrepublik auf den Bauernhöfen auch heute noch „patriarchalische“ Verhältnisse bestehen (vgl. BGHSt 1, 55, 59) – regelmäßig schon aus dem Wesen der Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten (vgl. § 1353 BGB), insbesondere aus der Pflicht zur gegenseitigen Beistandsleistung. Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt jedoch anders: Nach den Urteilsfeststellungen führte den Haushalt in ███ nicht die Ehefrau des Angeklagten, die mit den beiden kleinen Kindern noch in ihrem elterlichen Anwesen in ██████ wohnte, sondern seine Mutter; weiterhin weilte der Beschwerdeführer selbst nur tagsüber in dem landwirtschaftlichen Betrieb in ██████████, während er abends jeweils zu seiner Familie in ██████ zurückkehrte und, worauf die Revision mit Recht hinweist, möglicherweise auch an den Sonn- und Feiertagen nicht nach ██████████ kam; und schließlich hatte Elfriede ████████ in erster Linie zusammen mit der Mutter des Angeklagten häusliche landwirtschaftliche Arbeiten und nur daneben, wenn auch häufig unter der Leitung des Angeklagten, Arbeiten auf dem Felde zu verrichten.
Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass nicht, wie das Landgericht meint, der Beschwerdeführer, vielmehr seine Mutter die für die Betreuung des Mädchens verantwortliche Person war. Eine Fürsorge- oder Mitfürsorgepflicht des Angeklagten wäre nur dann anzunehmen, wenn die Eltern █████ ihre Tochter ihm persönlich zur Aufsicht und Betreuung, sei es allein oder zusammen mit seiner Mutter, (ausdrücklich oder stillschweigend) anvertraut hätten oder wenn seine Mutter die ihr obliegende Obhutspflicht ihm für die Dauer seiner Anwesenheit in █████ (mit)übertragen oder er ihr diese Zeit aus eigenem Entschluss (vgl. BGHSt 1, 292 und BGH LM Nr. 25 zu § 174 Nr. 1 StGB) die Betreuung des Mädchens (mit)übernommen hätte. Insowcit enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Es ist nicht einmal gesagt, wie überhaupt die außerdienstliche Lebensführung der Elfriede, namentlich auch während der Abwesenheit des Beschwerdeführers, überwacht worden ist.
Das Urteil ist hiernach, ohne dass noch auf die Aufklärungsrügen eingegangen zu werden braucht, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wird das Landgericht nicht darauf verzichten können, in der neuen Hauptverhandlung die Eltern der Elfriede ████████, ██ und die Mutter des Beschwerdeführers, gegebenenfalls auch seine Ehefrau als Zeugen zu hören.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Willms | |||
| Werner | Hübner |