Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Alkoholeinfluss, Blendung und Sichtpflichten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 221/51
Datum
26.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Auffahrunfall auf zwei schiebende Radfahrer verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u.a. die Ablehnung von Beweisanträgen unter Wahrunterstellung sowie Fehler bei Sicht-, Rückstrahler- und BAK-Feststellungen. Der BGH sah keinen Verfahrensfehler, weil die Beweisanträge in der Hauptverhandlung beschieden und die Wahrunterstellung nicht durch widersprechende Feststellungen unterlaufen wurde. Auch sachlich-rechtlich hielt die Verurteilung: Selbst bei Blendung bleibt Fahrlässigkeit möglich, wenn mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren wird; ein mögliches Mitverschulden des Opfers schließt die Strafbarkeit nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Beweisanträge in der Hauptverhandlung unter Wahrunterstellung abgelehnt, führt dies revisionsrechtlich nur dann zum Erfolg, wenn das Urteil Feststellungen enthält, die mit den als wahr unterstellten Tatsachen unvereinbar sind.

2

Die Zusicherung der Wahrunterstellung verpflichtet das Tatgericht nicht, die unterstellten Tatsachen ausdrücklich in den Urteilsgründen zu erwähnen oder daraus die von einer Verfahrensbeteiligten gewünschten Schlüsse zu ziehen; ausreichend ist die Widerspruchsfreiheit der Feststellungen.

3

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unbeachtlich, solange kein Rechtsfehler aufgezeigt wird; § 267 Abs. 1 StPO verlangt nicht die Aufnahme sämtlicher in der Hauptverhandlung erörterter Umstände in die Urteilsgründe.

4

Fahrlässigkeit im Straßenverkehr kann auch dann vorliegen, wenn der Fahrer infolge Blendung Hindernisse nicht erkennt, aber dennoch mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, obwohl er den Verkehrsraum nicht sicher überblicken kann.

5

Ein verkehrswidriges Verhalten des Getöteten schließt die fahrlässige Mitverursachung des Todes durch den Täter nicht aus, sofern das Opferverhalten nicht so außergewöhnlich ist, dass damit nicht gerechnet werden musste.

Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 23. Januar 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██, geboren am ██████ in █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Leandel, Bundesrichter Dr. Geiler, Bundesrichter Gleißmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als █████████ ███ Bundesanwalt, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 23. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrüge

Zur Begründung der Verfahrensrüge hat die Revision des Angeklagten im Wesentlichen vorgetragen:

Vom Verteidiger sei vor der Hauptverhandlung durch Schriftsatz vom 18.1.1951 geltend gemacht worden, der Angeklagte – der Inhaber einer Weingroßhandlung – habe bei dem Verkehrsunfall, bei dem er beteiligt gewesen sei, unter dem Einfluss von Alkohol gestanden. Die Verteidigung habe beantragt, die vier Personen, die den Angeklagten am Tattag besucht hätten, als Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Der Vorsitzende habe diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das in das Wissen der Zeugen Gestellte nicht als wahr behandelt werden könne. Die Revision beanstandet dieses Verfahren als unzulässig und rügt, dass sich das Gericht an die Zusicherung, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr zu behandeln, nicht gehalten habe.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die beantragten Beweisanträge jedoch in der Hauptverhandlung wiederholt. Sie sind vom Landgericht durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt worden, dass das, was in das Wissen der Zeugen gestellt werde, als wahr behandelt werden könne. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die Art, wie der Vorsitzende die Beweisanträge vor der Hauptverhandlung bescheiden hat, zu beanstanden ist (BGHSt Bd. 1 S. 51). Da die Beweisanträge in der Hauptverhandlung wiederholt und vom Gericht beschieden wurden, könnte nur ein dem Gericht dabei unterlaufener Verfahrensfehler der Revision zum Erfolg verhelfen. Es liegt jedoch kein solcher Fehler vor. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses in der Hauptverhandlung entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO.

Das Verfahren und das Urteil werden dadurch nur dann beeinflusst, wenn das Gericht, wie die Revision behauptet, von einem Sachverhalt ausgegangen wäre, der zu den als wahr unterstellten Beweistatsachen in Widerspruch stünde, wenn sich das Gericht also an die in der Beschlussbegründung enthaltene Zusicherung nicht gehalten hätte. Dies ist jedoch zu verneinen. Die vom Gericht festgestellte Tatsache, dass zur Unfallzeit um 18 Uhr der Alkoholgehalt im Blut beim Angeklagten 1,82 ‰ betrug und diese Menge einem leichten Rauschzustand entspricht, steht den als wahr unterstellten Beweistatsachen nicht entgegen. Die Zusicherung der Behandlung einer unter Beweis gestellten Tatsache als wahr bedeutet auch nicht, dass sie bei der Darstellung des Sachverhalts, von dem das Gericht bei der Urteilsfindung ausgegangen ist, unter allen Umständen erwähnt werden müsste, oder dass es aus ihr die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse ziehen müsste. Es genügt vielmehr, dass der Sachverhalt keine Feststellungen enthält, die sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen nicht vertragen würden. Die Urteilsgründe lassen deutlich erkennen, dass das Landgericht darüber nichts Weiteres feststellen konnte, wann und in welcher Form der Angeklagte den Alkohol zu sich genommen hatte, der zu dem für erwiesen erachteten Alkoholgehalt im Blut führte. Die Urteilsgründe lassen deshalb diese Frage unentschieden. Sie enthalten somit keine Feststellungen, die mit den als wahr unterstellten Tatsachen nicht vereinbar wären. Bei der Strafzumessung geht das Landgericht zudem ausdrücklich davon aus, dass der Angeklagte als Mensch wie als Kraftfahrer eigenem guten Ruf genießt.

Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei gehobener Aufmerksamkeit trotz der von ihm behaupteten Blendung durch einen entgegenkommenden Kraftwagen im Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer den Verunglückten aus einer Entfernung von 50 m hätte bemerken müssen. Es habe auch zu Unrecht unentschieden gelassen, ob das Fahrrad des Verunglückten einen ordnungsmäßigen Rückstrahler gehabt habe. Es habe insofern die in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umstände nicht richtig gewürdigt, aus denen auf das Fehlen eines Rückstrahlers zu schließen sei. Schließlich müsse auch die Feststellung über die Höhe des Blutalkoholgehalts auf einem Fehler beruhen. Mit diesem Vorbringen erhebt die Revision jedoch weder eine zulässige Verfahrensrüge, noch sind diese Ausführungen im Zusammenhang mit der erhobenen Sachbeschwerde beachtlich. Die Revision wendet sich damit nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, in diesem Rechtszug in den Einzelheiten nicht nachprüfbare Beweiswürdigung, ohne insoweit einen Rechtsfehler zu behaupten. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass das Landgericht, wie die Revision behauptet, nicht alle von Zeugen in der Hauptverhandlung vorgebrachten Umstände in die Urteilsgründe aufgenommen hat. Denn diese müssen nach § 267 Abs. 1 StPO nur diejenigen für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen das Gericht die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat.

II. Sachbeschwerde

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung (§§ 1, 49) wird durch die Feststellungen getragen. Danach fuhr der Angeklagte am 18. Oktober 1950 mit einem Personenkraftwagen seiner Firma um 18 Uhr kurz nach Eintritt der Dunkelheit, jedoch bei klarer Sicht und etwas nasser Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km in der Stunde die 7 m breite und in gutem Zustand befindliche Bundesstraße ██ von ████████ nach █████. Vor ihm gingen, wegen der starken Steigung der Straße die Fahrräder mit der Hand führend, der Zimmermannsgeselle G. und der Zimmermannslehrling J. in derselben Richtung, wie der Angeklagte fuhr. Als die beiden den von hinten nahenden Wagen des Angeklagten gewahr wurden, gingen sie ganz dicht an den rechten Straßenrand heran, ohne dass allerdings G., der links neben J. ging, hinter seinen Kameraden zurücktrat. Er ging vielmehr nur so dicht wie möglich an ihn heran. Der Angeklagte sah infolge Unachtsamkeit keinen von beiden, fuhr in voller Fahrt G. von hinten so heftig an, dass die Werkzeugkiste, die G. auf dem Rücken trug, auf den Kühler geschleudert wurde und noch die vordere Windschutzscheibe zertrümmerte. J. wurde mitsamt seinem Fahrrad 22 m vom Wagen mitgeschleift, bis er zur Seite geschleudert wurde und mit gebrochenen Unterschenkeln und einem Schädelbasisbruch liegen blieb. Trotz der starken Steigung der Straße an der Unfallstelle brachte der Angeklagte seinen Wagen erst nach weiteren 50 m zum Stehen. Die Kopfverletzungen führten bald zum Tod des Verunglückten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wies das Blut des Angeklagten zur Unfallzeit einen Alkoholgehalt von 1,82 ‰ auf. Es erachtet für erwiesen, dass der Angeklagte infolge Alkoholeinflusses die Aufmerksamkeit, zu der er als Lenker eines Kraftwagens verpflichtet gewesen sei, grob fahrlässig außer Acht gelassen und dadurch den Tod des ████ mitverschuldet habe.

Darin zeigt sich kein den Bestand des Urteils gefährdender Fehler. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die beiden vor ihm gehenden Radfahrer so rechtzeitig hätte wahrnehmen können und müssen, dass er den Zusammenstoß hätte vermeiden können, wird dadurch nicht erschüttert, dass es zugleich die vom Angeklagten aufgestellte und nicht einwandfrei widerlegte Behauptung als richtig unterstellt, er sei 20 m vor dem Ort des Zusammenstoßes durch einen entgegenkommenden Kraftwagen geblendet worden. Denn es geht in tatsächlicher Beziehung weiter davon aus, der Angeklagte habe im abgeblendeten Licht seiner Scheinwerfer 30 m seiner Fahrbahn überblicken können, er habe sich also über eine Strecke von mindestens 10 m bewegt, auf der er ohne Beeinträchtigung durch einen entgegenkommenden Wagen die vor ihm hergehenden Radfahrer bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen und können. Im Übrigen würde die Verantwortlichkeit des Angeklagten selbst dann nicht entfallen, wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass der Angeklagte infolge der Blendung durch den entgegenkommenden Kraftwagen auch bei Anwendung aller Aufmerksamkeit die beiden Radfahrer nicht hätte sehen können. Die Fahrlässigkeit müsste denn darin gesehen werden, dass der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr, obwohl er infolge der Blendung nicht erkennen und ermessen konnte, wohin er fuhr und ob er einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdete.

Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, eine Fahrlässigkeit des Angeklagten müsse auch schon deshalb verneint werden, weil davon auszugehen sei, dass der Rückstrahler am Fahrrad des Verunglückten nicht in Ordnung gewesen sei. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass das Fahrrad des dicht neben dem Verunglückten gehenden █████ einen ordnungsmäßigen Rückstrahler hatte, dass der Angeklagte auch diesen nicht bemerkte, obwohl er ihn hätte sehen müssen, wenn er die gebotene Aufmerksamkeit beachtet hätte, und dass er die Umrisse der beiden vor ihm hergehenden Gestalten im Licht seiner Scheinwerfer hätte sehen müssen. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum das Übersehen des vorhandenen Rückstrahlers als bezeichnend für die Größe der Unachtsamkeit angesehen. Die auf dieser Grundlage ruhende weitere Annahme, dass der Angeklagte nur infolge dieser Unachtsamkeit (und nicht etwa, weil am Fahrrad G.s der Rückstrahler gefehlt habe) den Verunglückten nicht vorher bemerkt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Landgerichts, der Umstand, dass der Angeklagte trotz des Ansteigens der Straße an der Unfallstelle seinen Wagen erst 72 m nach dem Zusammenstoß zum Halten gebracht habe, sei kennzeichnend für die Größe der Unachtsamkeit und den Mangel an Reaktionsfähigkeit. Sie macht geltend, die Strafkammer habe dabei übersehen, dass der Werkzeugkasten die Windschutzscheibe zertrümmert habe. Auch dieser Angriff ist jedoch unbegründet. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass bei außergewöhnlicher Schreckwirkung dem Kraftfahrer eine Reaktionszeit bis zu 2 Sekunden zuzubilligen sei. Der Hinweis auf die außergewöhnliche Schreckwirkung lässt erkennen, dass das Landgericht die besonderen Umstände des Falles und die besondere Lage, in der sich der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall befand, nicht übersehen hat. Im Übrigen ist es insoweit dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der der ganzen Hauptverhandlung beigewohnt hat und von dem daher angenommen werden muss, dass auch er seinem Gutachten die in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen besonderen Umstände zugrunde gelegt hat. Gegen die Ansicht der Revision liegt auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht kein Gutachten über die sonstige Reaktionsfähigkeit des Angeklagten eingeholt hat und mit ihm nach dieser Richtung keine Versuche angestellt hat. Der Angeklagte ist seit 12 Jahren Kraftfahrer, seine Fahrweise hat bisher zu Beanstandungen keine Anlass gegeben. Solange bei einer solchen Sachlage nicht bestimmte gegenteilige Behauptungen aufgestellt werden, darf dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es hätten sich ihm Zweifel aufdrängen müssen, ob der Angeklagte über die bei der Führung eines Kraftfahrzeugs erforderliche Reaktionsfähigkeit verfüge.

Bedenken gegen das Urteil können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es die tatsächlichen Erwägungen mit der Bemerkung abschließt, der Angeklagte habe infolge Alkoholeinflusses die Aufmerksamkeit, zu der er als Lenker eines Kraftwagens verpflichtet gewesen sei, grob fahrlässig außer Acht gelassen, ohne dass es dabei dargelegt wird, ob schon der vorangegangene Alkoholgenuss als fahrlässiges Verhalten anzusehen ist oder ob dieses darin zu finden ist, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalls unachtsam verhielt, obwohl er trotz der Alkoholeinwirkung in diesem Augenblick die erforderliche Aufmerksamkeit hätte beobachten können. Denn dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Gericht, das über den Zeitpunkt und die Form des Alkoholgenusses keine näheren Feststellungen hat treffen können, die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe im Zeitpunkt des Unfalls trotz der Alkoholeinwirkung, unter der er stand, die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beobachten können. So spricht das Urteil schon auf S. 2 deutlich aus, er hätte bei genügender Aufmerksamkeit, zu der er an sich fähig und verpflichtet gewesen sei, den Unfall vorhersehen und vermeiden können, und ergänzt diese Darstellung S. 3 der Urteilsgründe durch die Bemerkung, er hätte auf alle Fälle den Rückstrahler am Fahrrad ██████ wahrnehmen können. Gegen diese Annahme bestehen umso weniger Bedenken, als die Unachtsamkeit, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, sehr groß und der Alkoholgehalt im Blut nicht so hoch war, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme der Unfähigkeit zur Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt nahegelegen hätte.

Wenn auch der Verunglückte sich insofern verkehrswidrig verhielt, als er neben und nicht hinter oder vor seinen Begleiter ging, so wird durch dieses etwaige Mitverschulden des Verunglückten, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, die schuldhafte Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und fahrlässige Mitverursachung des Todes des G. durch den Angeklagten nicht ausgeschlossen. Das Verhalten G.s war zudem nicht in solchem Maße verkehrswidrig und außergewöhnlich, dass der Angeklagte mit ihm nicht hätte rechnen müssen, zumal G. an seinen Nebenmann so dicht wie möglich nach rechts heranging.

Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.

PeetzDr. Gleißmann
RichterDr. Geiler
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Alkoholeinfluss, Blendung und Sichtpflichten — Themis