Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrug: weiterer Monat als vollstreckt wegen Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 221/22
Datum
21.09.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:210922B1STR221.22.1
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Betruges und Beihilfe; das Landgericht hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt und vier Monate als vollstreckt erklärt. Die Revision führt nur teilweise zum Erfolg: Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im zweiten Rechtsgang gilt ein weiterer Monat als vollstreckt; sonst bleibt die Revision unbegründet. Die Beschwerde gegen Bewährungsauflagen (Ziffern 2 und 3) wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kann das Revisionsgericht die Freiheitsstrafe in dem Umfang ganz oder teilweise als vollstreckt erklären, der der Verzögerung entspricht.

2

Eine Revision, die überwiegend materielle Rechtsverletzungen rügt, ist nur insoweit erfolgreich, wie das Revisionsgericht konkrete, entscheidungserhebliche Verfahrensverzögerungen oder Fehler feststellt.

3

Eine Beschwerde gegen Auflagen des Bewährungsbeschlusses ist nur begründet, wenn die Anordnung der Auflagen rechtswidrig ist; bloße Umstände des Einzelfalls rechtfertigen die Aufhebung nicht ohne Gesetzesverstoß.

4

Hat das Rechtsmittel überwiegend keinen Erfolg, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Schwerin, 27. Januar 2022, Az: 3 KLs 24/19

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat als vollstreckt gilt.

2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ziffern 2 und 3 des Bewährungsbeschlusses des Landgerichts Schwerin vom 27. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im ersten Rechtsgang gelten vier Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt.

2

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer im zweiten Rechtsgang eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; insoweit gilt ein weiterer Monat als vollstreckt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss ist unbegründet; angesichts der Umstände des Einzelfalles ist die Anordnung in Ziffer 3 des Beschlusses nicht gesetzwidrig.

Jäger Richter am BundesgerichtshofBellay ist erkrankt und dahergehindert zu unterschreiben. Fischer Jäger Pernice Munk

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