Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung und keine Befangenheit der Berufsrichter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 220/98
Datum
01.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkte waren die Revisionsrechtfertigung und die Rüge der Befangenheit beruflicher Richter wegen als unzulässig behandelter Ablehnungsanträge. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zu Lasten des Angeklagten vorliegt. Eine unrichtige Zwischenentscheidung begründet allein keine Befangenheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zwischenentscheidungen begründen nicht automatisch die Ablehnung eines Richters, auch wenn sie auf einer unhaltbaren Rechtsauffassung beruhen.

3

Die Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit voraus; eine bloß falsche rechtliche Würdigung reicht hierfür nicht aus.

4

Die Behandlung von Ablehnungsanträgen als unzulässig führt nur dann zur Besorgnis der Befangenheit, wenn daraus konkrete und nachvollziehbare Rückschlüsse auf voreingenommene Entscheidungsfindung gezogen werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 8. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 220/98 vom 1. Juli 1998

in der Strafsache gegen █ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **1. Juli 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer hätten die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu Unrecht angenommen und damit die Besorgnis der Befangenheit hervorgerufen, indem sie die Befangenheitsanträge der Verteidigung als unzulässig behandelt hätten, hat der Generalbundesanwalt zusammenfassend zutreffend ausgeführt:

"Das Verfahren der Kammer beruhte auf einer unrichtigen Rechtsauffassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Zwischenentscheidungen selbst dann keinen Grund zur Ablehnung geben, wenn sie auf einer unhaltbaren Rechtsansicht beruhen (vgl. BGH NJW 1962, 748, 749; BGH NStZ 1995, 218).

Daran gemessen rechtfertigte das Verfahren der Kammer noch nicht die Ablehnung der drei Berufsrichter."

BrüningGranderathWahl
SchäferBoetticher
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