Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung und keine Befangenheit der Berufsrichter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 220/98
- Datum
- 01.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwischenentscheidungen begründen nicht automatisch die Ablehnung eines Richters, auch wenn sie auf einer unhaltbaren Rechtsauffassung beruhen.
Die Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit voraus; eine bloß falsche rechtliche Würdigung reicht hierfür nicht aus.
Die Behandlung von Ablehnungsanträgen als unzulässig führt nur dann zur Besorgnis der Befangenheit, wenn daraus konkrete und nachvollziehbare Rückschlüsse auf voreingenommene Entscheidungsfindung gezogen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 8. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 220/98 vom 1. Juli 1998
in der Strafsache gegen █ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **1. Juli 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge, die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer hätten die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu Unrecht angenommen und damit die Besorgnis der Befangenheit hervorgerufen, indem sie die Befangenheitsanträge der Verteidigung als unzulässig behandelt hätten, hat der Generalbundesanwalt zusammenfassend zutreffend ausgeführt:
"Das Verfahren der Kammer beruhte auf einer unrichtigen Rechtsauffassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Zwischenentscheidungen selbst dann keinen Grund zur Ablehnung geben, wenn sie auf einer unhaltbaren Rechtsansicht beruhen (vgl. BGH NJW 1962, 748, 749; BGH NStZ 1995, 218).
Daran gemessen rechtfertigte das Verfahren der Kammer noch nicht die Ablehnung der drei Berufsrichter."
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