Treffer
BGH Urteil

BGH: Ausübung der Heilkunde (§5 HeilprG) auch bei begonnenem, abgebrochenem Behandlungsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 220/81
Datum
02.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision, weil das Landgericht in zwei Fällen kein Vergehen nach §5 HeilprG angenommen und den besonders schweren Fall des §263 Abs.3 StGB nicht abschließend geprüft hatte. Der BGH nimmt an, dass schon Anamnese, Feststellung der Krankheit und die Ankündigung längerer Behandlung unter §5 HeilprG fallen und auch ein frühzeitig abgebrochener Behandlungsbeginn erfasst ist. Deshalb werden die betreffenden Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausübung der Heilkunde im Sinne des §5 HeilprG umfasst bereits die Feststellung der Krankheit und der Krankheitsgeschichte sowie die Ankündigung und Planung einer längerfristigen Behandlung.

2

Ein begonnenes, aber vom Patienten kurzfristig abgebrochenes Heilbehandlungsverfahren erfüllt §5 HeilprG, wenn es ärztliches Fachwissen voraussetzt und mittelbar Gefahr für den Patienten (z.B. durch Verzögerung ordnungsgemäßer Behandlung) begründen kann.

3

Zur Verwirklichung des §5 HeilprG ist keine fortdauernde Behandlungshandlung erforderlich; maßgeblich kann auch die herbeigeführte Verzögerung einer gebotenen ordentlichen Behandlung sein.

4

Bloße unverbindliche Äußerungen oder rein beratende Aussagen ohne tatsächliche Behandlungshandlungen genügen nicht zur Erfüllung des Tatbestands des §5 HeilprG.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 31. Juli 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 220/81 in der Strafsache gegen Hartmut ███ aus M__________, geboren am 1937 in ███ wegen fortgesetzten Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ██ aus ██ als Verteidiger,

█████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Juli 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch

1. der wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz verhängten Einzelstrafe; 2. der Gesamtstrafe.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu befinden.

III. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz, wegen Betruges in weiteren fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision das Urteil insoweit an, als das Landgericht den fortgesetzten Betrug nicht als besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) gewertet, außerdem in einigen Einzelfällen des fortgesetzten Betruges ████ ██ und ██ nicht zugleich Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft begehrt Klarstellung, dass der Angeklagte in den genannten Einzelfällen gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen hat, und beantragt Aufhebung des Urteils im Ausspruch der betreffenden Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat im Ergebnis Erfolg.

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Urteil insgesamt. Sie rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die 21-jährige Ursula W. litt an einer schweren Neurose, auf Grund deren sie seit Jahren das Haus nur noch in seltenen Fällen verließ. Auf Anraten des behandelnden Nervenarztes, der die Hinzuziehung eines Psychologen für erforderlich hielt, suchte Frau ████ zusammen mit ihrer Mutter am 2. Oktober 1978 den Angeklagten auf. Er ließ sich die Probleme ausführlich schildern und kündigte an, Frau W. mit Hilfe von Psychotherapie, Entspannung und Desensibilisierung zu behandeln; außerdem unterzog er Frau W. mehreren Tests, u. a. dem Baumtest. Der Angeklagte fasste hierbei eine länger dauernde Behandlung, jedenfalls bis „Ende des Jahres“ (UA S. 25), ins Auge.

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe hier deshalb keine Heilbehandlung im Sinne von §§ 5, 1 Abs. 2 HeilprG ausgeübt, weil er noch keine Behandlungsmaßnahme eingeleitet gehabt habe, durch die eine nicht nur geringfügige Gefährdung der Gesundheit hätte eintreten können, geht fehl. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Heilpraktikergesetz auch solche Gefahren erfasst, die durch die erfolgte „Behandlung“ mittelbar, nämlich durch die Verzögerung der gebotenen ordentlichen Behandlung, eintreten können (BGH NJW 1978, 599). Zur „Behandlung“ gehört auch schon die Feststellung der Krankheit und der Krankheitsgeschichte (vgl. Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker, 1953, S. 52). Dass der Angeklagte seine Tätigkeit nicht fortsetzen konnte, weil Frau W. noch am gleichen oder am folgenden Tag von der Behandlung zurücktrat und dies dem Angeklagten mitteilte, ändert nichts daran, dass er entgegen § 5 HeilprG Heilkunde ausgeübt hat. Die beabsichtigte und auch begonnene Heilbehandlung, die sowohl ärztliches Fachwissen zur Voraussetzung hat als auch – und sei es nur mittelbar durch Verzögerung – Gefahr für den Patienten mit sich bringen kann, wird nicht dadurch straflos, dass der Patient schon nach kurzer Zeit, entgegen dem Willen des Behandelnden, die Behandlung abbricht.

2. Gleiches gilt im Fall der 15-jährigen Eveline B., die von ihrer Mutter dem Angeklagten deshalb vorgestellt wurde, weil sie sich immer wieder mit Selbstmordabsichten trug. Auch hier erforschte der Angeklagte durch zweimalige Befragung des Mädchens die Krankheit und kündigte eine „Tiefenanalyse“ sowie zahlreiche Tests an. Dadurch übte er entgegen § 5 HeilprG die Heilkunde aus, auch wenn es zu einer Fortsetzung der Behandlung nicht kam, weil der Vater des Mädchens Bedenken hatte.

3. Dagegen stellt sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem 10-jährigen Robert ███ nicht als Ausübung der Heilkunde dar. Dass der Junge seit Jahren unter Asthma litt, ergab sich beiläufig, als der Angeklagte mit den Eltern W. wegen der beabsichtigten Mathematiknachhilfe für den 12-jährigen Bruder Christian ███████ verhandelte. Zwar erklärte der Angeklagte, es sei „kein Problem, Asthma zu heilen, man könne da psychologisch etwas machen“ (UA S. 30), und berechnete auch die hierfür entstehenden Kosten, doch entfaltete er tatsächlich keinerlei Behandlungstätigkeit, sondern ließ die Brüder, als sie zu den vereinbarten Terminen zu ihm kamen, wegen anderweitiger Beschäftigung „unbeaufsichtigt malen“ (UA S. 31). Das genügt nicht, um den Tatbestand des § 5 HeilprG zu erfüllen.

4. Sowohl im Fall W. wie im Fall B. reicht die Schilderung des Landgerichts aus, um einen Verstoß gegen § 5 HeilprG festzustellen; erneuter Verhandlung bedarf es nicht. Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht geboten, es ändert sich nur der Umfang der Schuld. Da nicht auszuschließen ist, dass die wegen des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz verhängte Einzelstrafe davon beeinflusst sein kann, dass in den Fällen ██ und B. kein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz angenommen wurde, sind die insoweit verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufzuheben.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Frage des besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB neu zu prüfen haben.

III. Revision des Angeklagten

1. Die Rüge, das Urteil sei nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Die Revision gibt weder die Zahl der Verhandlungstage an – die Mitteilung, die Hauptverhandlung habe vom 1. bis 31. Juli 1980, also 31 Tage, gedauert, ist offensichtlich unrichtig – noch teilt sie mit, wann das Urteil zu den Akten gelangt ist. Das genügt den Anforderungen nicht (vgl. BGHSt 29, 43 und 203).

2. Soweit die Verteidigung die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Anhalt für fehlerhafte Rechtsanwendung.

UlsamerPikartMaul
HerdegenFoth
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