Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Meineids verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 220/60
Datum
31.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den nach erneuter Verhandlung ergangenen Freispruch wegen Meineids ein und erhob Aufklärungsrügen wegen unterlassener Zeugenvorladungen und fehlender Einbeziehung eines weiteren Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet beziehungsweise unzulässig. Entscheidend waren fehlende Bezeichnungs- und Darlegungspflichten der Revision, die voraussichtlich ergebnislose Beweisaufnahme und die Vereinbarkeit der Sachverständigengutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn die Revision die in der Revisionsbegründung geltend gemachten Zeugen sowie die konkreten, entscheidungserheblichen Auslassungen bezeichnet; bleibt diese Darlegung aus, ist die Rüge unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).

2

Die Strafkammer muss eine ergänzende Beweisaufnahme nicht vornehmen, wenn die beantragte Vernehmung voraussichtlich ergebnislos bleibt oder keine neuen entscheidungserheblichen Umstände dargetan sind.

3

Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ist nicht geboten, wenn vorhandene Gutachten nicht in unvereinbarem Widerspruch stehen, die Abweichungen erklärbar sind und kein hinreichender Anlass oder Antrag zur weiteren Begutachtung besteht.

4

Eine Revision, die ausschließlich formelle Rügen erhebt und keine sachliche Rüge vorbringt, ist zu verwerfen, wenn der Senat einer sachlichen Nachprüfung nicht entzogen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 31. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Elise W, geboren am ███ 1915 in ███ (Bayern), Kreis ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 1959 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 19. Juli 1957 hatte die Strafkammer die Angeklagte wegen Meineids verurteilt. Auf ihre Revision hob der Senat durch das Urteil 1 StR 20/58 vom 22. April 1958 (NJW 1958, 1786 Nr. 19) die Entscheidung mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses hat die Angeklagte nach erneuter Verhandlung freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung allein des formellen Rechts und erhebt ausschließlich Aufklärungsrügen. Damit hat sie keinen Erfolg.

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Strafkammer den Hilfsarbeiter Gustav H████ und den Vorarbeiter Dietrich ████, die im Vaterschaftsrechtsstreit als angebliche Mehrverkehrszeugen vernommen worden waren, nicht in die Begutachtung durch die Blutgruppen- und Erbkundesachverständigen hat einbeziehen lassen. Die Rüge ist unbegründet.

Beide Zeugen hatten im Unterhaltsrechtsstreit beschworen, dass sie mit der Angeklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Es besteht kein Anhalt dafür, dass sie die Unwahrheit gesagt hätten. Desgleichen fehlt es an Beweisanzeichen dafür, dass sie der Angeklagten entgegen deren Aussage, sie habe in der Zeit von der Geburt ihres ersten bis zur Geburt ihres zweiten Kindes mit keinem anderen Mann als dem Beklagten ██ ██ Geschlechtsverkehr gehabt – etwa außerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hätten. Keiner der Verfahrensbeteiligten hat bisher derartiges behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. H████ hatte das zudem eidlich in Abrede gestellt. Hat aber die Staatsanwaltschaft während des sich über viele Jahre hinziehenden Verfahrens die nunmehr verfochtene Aufklärung selbst für entbehrlich gehalten, so kann der Strafkammer kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Ausdehnung der Beweiserhebung ebenfalls nicht für notwendig erachtet hat.

2. Auch die weitere Aufklärungsrüge dringt nicht durch, weil das Landgericht unterlassen hat, die Zeugen zu vernehmen, die im Vaterschaftsrechtsstreit für die Behauptung ███████ vernommen worden waren, der (angebliche) Kindesvater ███████ habe sich zu der von der Angeklagten angegebenen Zeit des Geschlechtsverkehrs im Festsaale in der Gesellschaft seiner damaligen Braut befunden. Die Revision hat die Zeugen entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht bezeichnet. Abgesehen davon hatte aber außer der damaligen Braut, der jetzigen Ehefrau ████, keiner der Zeugen die Behauptung bestätigen können. Wohl aber hatten die Zeuginnen Elisabeth S█████████ und Anna █████████ entgegen der Aussage der jetzigen Frau ██████ bekundet, dass ihr damaliger Verlobter sie oft und längere Zeit allein gelassen habe. Eine vermutlich ergebnislose Beweisaufnahme zu wiederholen hatte die Strafkammer keinen Anlass.

3. Das Landgericht hält ungeachtet der übereinstimmenden Gutachten zweier Blutgruppensachverständiger, die Vaterschaft ██████ sei nach den Rhesusmerkmalen Cc ausgeschlossen, die Angabe der Angeklagten nicht für widerlegt, sie habe mit keinem anderen Mann als ██████ in der Empfängniszeit verkehrt. Die Strafkammer stützt ihre Auffassung vor allem auf das erbbiologische Gutachten des Sachverständigen Dozenten Dr. Gerhard vom Anthropologischen Institut der Universität Freiburg. Danach ist ██████ auf Grund einer Vielzahl von Ähnlichkeitsmerkmalen, wie sie selbst „bei unzweifelhaften Vater-Kind-Verhältnissen nur zu etwa 9 % vorkommt“, höchstwahrscheinlich der Vater des Kindes der Angeklagten. Die Revision rügt (dem Sinne nach), dass die Strafkammer zu diesem Punkte nicht auch den Direktor des Anthropologischen Instituts der Universität Kiel, Professor Dr. Schüble, gehört hat. Dieser hatte in zwei früheren Abstammungsgutachten die Vaterschaft ██████ für „eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich“ angesehen.

Da die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung nicht angibt, wie die früheren Gutachten des Prof. Dr. Schüble lauteten, und welche Umstände die Strafkammer dazu drängten, auch noch ihn als Sachverständigen zu vernehmen, ist die Rüge unzulässig (BGHSt 2, 168). Sie greift aber auch aus sachlichen Gründen nicht durch. Die Strafkammer hat Prof. Dr. Schüble keineswegs als Sachverständigen übergangen. Sie hat im Gegenteil überhaupt erst auf seine Empfehlung hin ein neues erbbiologisches Gutachten von dem Anthropologischen Institut in Freiburg eingeholt, als dessen damaliger Leiter er sich selbst gutachtlich geäußert hatte. Sie hat ihm auch das neue Gutachten Dr. Gerhards in einer Durchschrift zur Kenntnis gegeben. Von seiner Ladung zur Hauptverhandlung hat sie augenscheinlich nur deshalb abgesehen, weil er bei der Rücksendung des Gutachtens bloß mitteilte, er habe es „mit Interesse durchgelesen“, ohne auf die dort näher dargelegten Abweichungen von seiner Stellungnahme näher einzugehen. Andererseits hatte er die Einholung des Gutachtens mit der Begründung angeregt, die weitere körperliche Entwicklung des Kindes mit zunehmendem Alter lasse günstigere Voraussetzungen für eine Abstammungsuntersuchung erwarten als bisher. Tatsächlich beruhen die abweichenden Ergebnisse des Sachverständigen Dr. Gerhard zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf, dass die körperliche Weiterentwicklung des Kindes bessere Vergleichtsmöglichkeiten ergab. Ferner befand sich Dr. Gerhard gegenüber den früheren Gutachten Prof. Dr. Schübles insoweit im Vorteil, als ihm mehrere Lichtbildaufnahmen ███████ aus dem gleichen oder doch annähernd gleichen Alter zur Verfügung standen, in dem das Kind der Angeklagten bei der Untersuchung stand. Dennoch hatte Prof. Dr. Schüble in seinem Gutachten nicht wenige bedeutende Ähnlichkeitsmerkmale zwischen ███████ und dem Kinde festgestellt. Er meinte sie nur deswegen nicht als klare Hinweise auf die Vaterschaft ██████ deuten zu können, weil er kein kennzeichnendes Merkmal fand, in dem das Kind mit ██████ allein übereinstimmte. Solche Merkmale hat aber in großer Fülle die sehr gründliche Untersuchung des Sachverständigen Dr. Gerhard ergeben. Da hiernach sein Gutachten zu denen des Prof. Dr. Schüble in keinem unvereinbaren Gegensatz steht, brauchte die Strafkammer nicht von sich aus Prof. Dr. Schüble noch als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das übrigens ebenfalls nicht für notwendig gehalten; sie hat keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

Der sachlichen Nachprüfung durch den Senat ist das Urteil entzogen. Die Staatsanwaltschaft hat die Sachrüge nicht erhoben. Hiernach muss die Revision verworfen werden.

Der Generalbundesanwalt hat sie vertreten.

SeibertWernerHübner
PeetzDr. Fischer
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