Revisionen gegen Freispruch wegen Totschlags verworfen – Notwehr/Putativnotwehr bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 220/55
- Datum
- 11.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr eines mit einem Totschläger geführten Angriffs darf sich der Angegriffene auch mit einer Schusswaffe verteidigen, wenn dies unter den konkreten Umständen erforderlich erscheint.
Die schuldhafte Herbeiführung oder Provokation des Angriffs durch den Angegriffenen schließt die Zubilligung echter oder vermeintlicher Notwehr nicht von vornherein aus.
Ein unvermeidbarer Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage (Putativnotwehr) kann entlastend wirken und die Möglichkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung ausschließen.
Die revisionsgerichtliche Prüfung greift nicht in tragfähige tatrichterliche Feststellungen zur Angriffslage, Verteidigungsbereitschaft und Verhältnismäßigkeit ein, sofern diese auf überzeugender Beweiswürdigung beruhen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 16. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Albert K____) aus —, dort geboren am 19. 1901, wegen Totschlags hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Frau Kohl gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 16. Juli 1954 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; die Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Revision zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten K____) wegen unbefugten Besitzes einer Schusswaffe zu einem Monat Gefängnis verurteilt, dagegen hat es ihn von der Anklage des Totschlags freigesprochen.
Gegen die Freisprechung haben die Staatsanwaltschaft und die Mutter des Getöteten Anton W____), Frau Rosa K____), die das Schwurgericht als Nebenklägerin ordnungsgemäß zugelassen hat, Revision eingelegt. Aus der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass auch sie nur die Freisprechung angreift.
Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
Am 28. Juni 1953 tötete der Angeklagte den Ausgeher Anton W____) durch einen Pistolenschuss. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass das Handeln des Beschwerdeführers aus dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt oder aus dem Gesichtspunkt der vermeintlichen Notwehr entschuldigt ist.
1.) Die Feststellungen tragen die Freisprechung. Die Urteilsgründe sind entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer weder unvollständig noch weisen sie Unklarheiten oder Widersprüche auf.
Der Angeklagte bewohnte mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn Georg das Anwesen D____), H____straße 60. Frau K____) hatte dessen Eigentümer Georg ███
im Oktober 1950 die unverheiratete Rosa R____) als Mieterin aufgenommen. Diese wurde häufig von ihrem Verlobten Anton W____) in ihrem im ersten Stock gelegenen Zimmer besucht. Gelegentlich blieb W____) dort auch die Nacht über. Seit Februar 1953 kam es zwischen den Eheleuten K____) und Rosa R____) sowie ihrem Verlobten häufig zu Streitigkeiten mit gegenseitigen Beschimpfungen und Drohungen. W____) schaffte sich einen Totschläger an. Im Juni 1953 bat der Angeklagte wiederholt die Stadtpolizei um Schutz und verlangte, dass sie ███ aus dem Zimmer der Mieterin entferne. Am 28. Juni 1953 wandte sich Albert K____) an den Sachbearbeiter des Wohnungsamts, der ihm erklärt haben soll, Fräulein R____) würde in wenigen Tagen ausziehen. Als der Angeklagte nach Hause kam, war ein Streit zwischen seiner Ehefrau, Rosa ███ und Anton W____) im Gang. Die laute Schimpferei hatte auf der Straße einige Nachbarn angelockt. Der Angeklagte begab sich zur Polizei und ersuchte, W____) aus dem Haus zu schaffen. Der Polizeibeamte erklärte ihm, dass dies persönliche Angelegenheiten seien, in die sich die Polizei nicht einmischen dürfe; er riet, Klage bei Gericht zu erheben oder am folgenden Tag zum Bürgermeister zu gehen, damit dieser Anton W____) das Betreten des Hauses verbiete. Diesen Rat wollte der Angeklagte befolgen.
Nach dem Mittagessen setzte sich der Angeklagte in den rückwärtigen Teil seines Gartens. Seit dem 26. Juni 1953 trug er eine Pistole bei sich, um, wie er unwiderlegt behauptete, sich gegen einen Angriff W____) zu schützen. Dass er damals die Pistole auch verkaufen wollte, steht entgegen der Rüge der Nebenklägerin zu der Feststellung des Schwurgerichts, Albert ███ habe sich vor ███ gefürchtet und die Pistole deshalb zu sich gesteckt, nicht in einem unüberwindbaren Widerspruch.
Etwa um 14 Uhr wollten K____) und R____) das Haus verlassen. Frau R____) befand sich im Hausgang. Zwischen den beiden Frauen entstand ein lauter Wortwechsel. Der Angeklagte hörte diese und schrie vom Garten aus: Wo zu, er solle machen, dass er weiterkomme, er solle das Haus verlassen. W____) schimpfte laut und rief dem Angeklagten zu, wenn er etwas wolle, dann solle er nur herkommen. Hierbei machte er Winkzeichen mit der linken Hand, die das Schwurgericht als Aufforderung zu einem Handgemenge angesehen hat. Der Angeklagte ging langsam auf ██████ zu, dabei rief er, W____) sei heute zum letzten Mal in seinem Haus. Er dachte bei dieser Äußerung daran, dass er am nachsten Tag von dem Bürgermeister ein Hausverbot für Anton W____) erwirken wolle. Als der Angeklagte seinem Widersacher entgegenging, hatte er nichts in der Hand. Er hatte nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch nicht die Absicht, Anton ███ anzugreifen oder sich mit ihm in eine Rauferei ████████████ einzulassen. Er wollte ███ nur auffordern, das Haus endgültig zu verlassen. W____) ███ ███████████ wiederholte noch mehrfach seine Aufforderung an den Angeklagten, herzukommen, wenn er etwas wolle, und rief auch: "Geht nur her, Du feiger Hund!" Dabei beugte er sich etwas vor, so dass bei zwei Zuschauern der Eindruck entstand, ███ wolle sich auf Albert K____) stürzen.
Als der Angeklagte noch etwa 5 m von W____) entfernt war, griff dieser in die rechte Rocktasche und versuchte, seinen Totschläger herauszuziehen. Die Ehefrau des Angeklagten rief: "Bert, bleib hinten, er schießt!" Dieser hatte den Zuruf gehört und ebenfalls bemerkt, dass Anton W____) etwas aus der Tasche ziehen wollte; er war der Meinung, ███ wolle eine Schusswaffe herausnehmen und schießen. Er machte noch einen oder zwei rasche Schritte nach vorn, zog die Pistole heraus, entsicherte sie, hob sie leicht in die Höhe und drückte in Richtung auf ███ ab. Der Schuss traf diesen tödlich.
2.) Das Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte Anton W____) nicht zuerst, bevor dieser in die Tasche langte, angegriffen hat. Es hat diese Frage ohne Rechtsirrtum verneint. In dem Zuschreiten auf den Getöteten hat es keine Angriffshandlung gefunden. Es hat u.a. mit Rücksicht auf die Kräfteverhältnisse der beiden Gegner dem Vorbringen des Angeklagten geglaubt, er habe nicht daran gedacht, W____) anzufallen. Das erste Verhalten des Angeklagten, so führt der Tatrichter aus, habe bei ███ keine Notwehrlage ausgelöst, die ihn zu einer Gegenwehr berechtigte. Wenn der unbeteiligte Zeuge Karl H____) angenommen habe, der Angeklagte und Anton W____) wollten miteinander raufen, so bedeute diese Beobachtung keinen schlüssigen Nachweis für eine Angriffsabsicht. Es sei durchaus möglich, dass der Angeklagte keineswegs beabsichtigte, ███ von sich aus anzugreifen, dass er aber bereit war, sich zur Wehr zu setzen, wenn er angegriffen wurde. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu der an einer anderen Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, ██ anzugreifen oder sich mit ihm in eine Rauferei einzulassen.
Das Schwurgericht konnte keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass der Angeklagte im rückwärtigen Teil des Gartens auf seinen Gegner lauerte und dass er auf ██ zugeschritten ist, um ihn anzugreifen und zu töten.
Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht eine Angriffshandlung und einen Angriffswillen des Angeklagten verneint hat.
3.) Dass Albert K____) nach den Feststellungen am Tattage mit einem Angriff ███ gerechnet und dass er diesen Angriff durch sein Verhalten ausgelöst hat, schließt die Zubilligung von wirklicher oder vermeintlicher Notwehr nicht aus. Die Rechtswidrigkeit eines Angriffs wird selbst dadurch nicht beseitigt, dass er vom Angegriffenen schuldhaft verursacht war (RGSt 65, 163, 165; 73, 341). Dass der Angeklagte Anton W____) zum Angriff hatte reizen wollen, um ihn sodann unter dem Deckmantel der Verteidigung zu töten, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
4.) Das Erstgericht konnte nicht feststellen, was Anton ███ wirklich beabsichtigte, als er seinen Totschläger herausziehen wollte. Es konnte nur ausschließen, dass er auf den Angeklagten schießen wollte, weil er keine Schusswaffe bei sich führte.
Das Schwurgericht hat auch geprüft, ob die Annahme des Angeklagten, er werde von W____) mit einer Schusswaffe angegriffen, auf Fahrlässigkeit beruht. Es hat eine solche ohne Rechtsirrtum verneint (vgl. Zuruf der Ehefrau ███ "Bert, bleib hinten, er schießt!").
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Schwurgerichts, man dürfe sich "gegen den Angriff mit einer Schusswaffe (und auch gegen den Angriff mit einem Totschläger) selbst mit einer Schusswaffe verteidigen".
Auch die Frage, ob der Angeklagte fahrlässig die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hat, hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Die Möglichkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung entfällt schon deshalb, weil der Irrtum des Angeklagten, nur in der geschehenen Weise die ihm drohende Gefahr abwehren zu können, nach der Überzeugung des Schwurgerichts unvermeidbar war.
Nach alledem ist die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe entweder einen tatsächlich bevorstehenden oder einen von ihm irrtümlich erwarteten Angriff des Getöteten abgewehrt, ohne dabei die Grenzen der erforderlichen Verteidigung schuldhaft zu überschreiten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Rechtsmittel sind daher zu verwerfen. Es besteht kein Anlass, die durch die Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
Die Bundesrichter Mantel Krumme Dr. Augustin und Dr. Mannzen sind beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
| Seibert | |