Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zur Versagung der Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 220/54
Datum
14.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde ein; die Rügen gegen die Beweiswürdigung wurden verworfen. Der BGH hebt hingegen den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil die Strafkammer bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nur formelhafte, unzureichende Feststellungen getroffen hat. Eine erneute Entscheidung über die Strafzumessung ist anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen eine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters richtet; der Revisionsführer muss substantiiert darlegen, welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden sollen.

2

Die Urteilsgründe müssen nicht alle Zeugenaussagen einzeln behandeln; sie haben jedoch die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden hat (§ 267 Abs. 1 StPO).

3

Bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht insbesondere bei bisheriger Unbestraftheit konkrete Tatsachen aus dem Vorleben darzulegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verurteilte biete nicht die Gewähr für ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben.

4

Formelhafte und ungenügende Feststellungen zur Versagung der Bewährung verhindern die prüfende Revision und führen — soweit sie die Strafzumessung betreffen — zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 14. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsweichenwärter Ernst B., geboren am ████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Hantsch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

█████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1954 im Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Rechtsmittel des Angeklagten, den die Strafkammer wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt hat, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1.) Soweit der Beschwerdeführer die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist die Revision unzulässig (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Renate W. eingehend geprüft und einen Sachverständigen hierzu gehört; es hat ausgeschlossen, dass die Mutter das Mädchen zu einer unrichtigen Aussage bestimmte.

Der Angeklagte gibt nicht an, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer zur Aufklärung des Sachverhalts hätte heranziehen sollen. Die Rüge ist insoweit nicht ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2, 168).

Die Urteilsgründe müssen sich nicht mit sämtlichen Zeugenaussagen auseinandersetzen; sie geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat (§ 267 Abs. 1 StPO).

2.) Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer stellt bei der Strafzumessung fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung stützt sie dagegen auch darauf, der Angeklagte biete nach seinem Vorleben nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Irgendwelche Tatsachen aus dem Vorleben des Beschwerdeführers, die gegen ihn sprechen, können jedoch dem Urteil nicht entnommen werden. Bei der bisherigen Unbestraftheit musste dargelegt werden, weshalb seine bisherige Lebensführung einer Strafaussetzung entgegensteht. Die ungenügenden, formelhaften Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer bei der Versagung der Strafaussetzung von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen ausgegangen ist. Das führt bei der besonderen Lage des Falles zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.

Jagusch Mantel Dr. Hérchner

Schalscha
Hübner
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