Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagsurteil als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 219/97
Datum
07.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zur Aufklärungsrüge führt der Senat aus, dass bei vorhandenen Faserspuren, Blutspuren und papillären Abbildern und ohne Hinweise im schriftlichen Gutachten eine ergänzende Vernehmung des Sachverständigen nicht geboten war. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ergibt das schriftliche Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Vorbehandlung eines Beweismittels, besteht keine Verpflichtung des Tatgerichts, den Sachverständigen ergänzend zu vernehmen.

3

Das bloße Vorhandensein forensischer Spuren (z. B. Fasern, Blutspuren, papilläre Abbilder) auf einem Tatwerkzeug begründet nicht ohne weitere Indizien die Annahme, das Beweismittel sei vor Sicherstellung abgewischt worden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 17. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219/97 vom 7. Mai 1997 in der Strafsache gegen K ██████ aus ████████████████, geboren am Hasan ███ 1968 in ███ (Türkei), wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Es befanden sich bei der Untersuchung am Messer Faserspuren (Bl. 178 d. A.), an dessen Klinge deutliche Blutspuren (Bl. 169 d. A.) und an den Metallteilen vor und hinter den rauen Griffschalen bruchstückhaft „Papillarleistenabbildungen“ (Gutachten des Sachverständigen Nagel). Bei dieser Sachlage musste sich dem Landgericht nicht die Annahme aufdrängen, eine Vernehmung des Sachverständigen Nagel werde ergeben, das Messer sei vor Sicherstellung abgewischt worden, zumal sich dem schriftlichen Gutachten hierzu nichts entnehmen lässt.

BriiningSchaferWahl
MaulBoetticher
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