Revision gegen Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 219/93
- Datum
- 29.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen.
Ein Nebeneinander von Revision und zugleich gestelltem Wiederaufnahmeantrag ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen; ein Wiederaufnahmeantrag ist erst nach Rechtskraft des Urteils statthaft.
Über einen Wiederaufnahmeantrag entscheidet nicht der Bundesgerichtshof, soweit die Zuständigkeit entsprechend § 140a GVG nicht beim BGH liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 21. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 219/93 vom 29. April 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren am █████ █████████ 1947 in [REDACTED], wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein Nebeneinander von Revision und dem zugleich gestellten Wiederaufnahmeantrag ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Meyer-Goßner in KK, 2. Aufl., vor § 359 Rdn. 10). Für einen Wiederaufnahmeantrag ist vielmehr erst nach der Rechtskraft des Urteils Raum. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 140a GVG nicht der Bundesgerichtshof zuständig.
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