Zulassung der Nebenklage in der Revision wegen möglicher Privatklage (§395 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 219/81
- Datum
- 27.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anschlussbefugnis zur Nebenklage im Revisionsverfahren ist gegeben, wenn aus dem Inhalt der Anklageschrift ersichtlich ist, dass eine Verurteilung wegen eines Privatklagedelikts rechtlich möglich erscheint (§395 StPO).
Für die Bejahung der Anschlussbefugnis ist das Vorliegen eines zuvor gestellten Strafantrags nicht erforderlich; ein Strafantrag ist nicht Voraussetzung der Zulassung als Nebenkläger.
Eine Anklage, die den Tatbestand eines Privatklagedelikts nicht ausdrücklich nennt, schließt die Zulassung eines Nebenklägers nicht aus, sofern der Tatbestand aus dem Anklagevortrag rechtlich in Betracht kommt.
Die Prüfung der Anschlussbefugnis richtet sich auf die rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem angegriffenen Vorbringen und nicht auf eine förmliche Titulierung des Tatbestands in der Anklageschrift.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 219/81
in der Strafsache gegen
1. den Soldaten der US-Armee Ricke Buanuel, geboren am ████ in ██ (USA),
2. den Soldaten der US-Armee Carter Lee ████, geboren am ██ in ██ (USA),
3. den Soldaten der US-Armee James Aron, geboren am 1959 in ██ (USA),
4. den Soldaten der US-Armee William ██████, geboren am 1958 in ████ (USA),
wegen Vergewaltigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1981 nach Anhörung der
Pia ██ aus ████ i. d. F. vom 5. Mai 1981
Tenor
Pia ██ wird in proz. Bd. 0 P., An der K ██, für das Revisionsverfahren als Nebenklägerin zugelassen.
Die Anschlußbefugnis der Pia ██ ist gegeben, weil nach dem Inhalt der Anklageschrift eine Verurteilung der Angeklagten wegen des Privatklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) rechtlich möglich erscheint (§ 395 StPO). Eines Strafantrages bedarf es dazu nicht. Daß die Anklage nicht ausdrücklich den Tatbestand des § 223a StGB zum Gegenstand hat, ist ohne Belang (BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 – 1 StR 5/80).
| Pikart | Maul | ||
| Woessner | Schikora |