Einstellung Verfahren wegen unterbliebener Einzelstrafe; Revision sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 21/98
- Datum
- 17.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, soweit eine Verurteilung im betreffenden Fall entbehrlich ist oder verfahrensrechtliche Umstände die Aufrechterhaltung des Verfahrens ausschließen.
Ein offensichtlicher formeller Mangel des Urteils (z. B. das Unterlassen der Festsetzung einer Einzelstrafe) kann Anlass für eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO sein.
Die allgemeine Sachrüge (§ 349 Abs. 2 StPO) erlaubt eine Nachprüfung des Urteils, führt aber nur bei festgestellten Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten zu einer Abänderung; liegen keine solchen Fehler vor, ist die Revision zu verwerfen.
Der Wegfall einer Einzelverurteilung ändert die noch verbleibende Gesamtstrafe nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Globalstrafenfestsetzung hiervon betroffen ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 21/98 vom 17. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1998 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall C 20 der Gründe des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 6. November 1997 (Betrug gegenüber [REDACTED]) eingestellt.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall C 20 der Urteilsgründe entfällt.
Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Gemäß § 154 Abs. 2 StPO stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte wegen Betrugs gegenüber [REDACTED] verurteilt worden ist (Fall C 20 der Urteilsgründe). Dies geschieht mit Rücksicht darauf, dass in diesem Fall das Landgericht offenbar versehentlich keine Einzelstrafe festgesetzt hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der in den Fällen C 8 bis 19 und 21 bis 36 verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall der Verurteilung im erwähnten Fall auf den Ausspruch über die (weitere) Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Brüning |