Treffer
BGH Urteil

BGH: Zeugnisverweigerungsrecht bei untrennbarem Zusammenhang von Rechtsbeugung und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 219/74
Datum
10.12.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen versuchten Betrugs bzw. Rechtsbeugung verurteilt und legten Revision ein. Streitpunkte waren insbesondere der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines mit einem Angeklagten verschwägerten Zeugen sowie mehrere Aufklärungsrügen. Der BGH hielt die uneingeschränkte Zeugnisverweigerung wegen untrennbaren Zusammenhangs der Tatkomplexe für rechtmäßig und sah keine Pflicht zur Einholung patentrechtlicher Sachverständigengutachten. Die revisionsrechtlichen Angriffe erschöpften sich im Übrigen in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung; beide Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen nach § 52 StPO kann auch dann uneingeschränkt bestehen, wenn mehrere Straftatvorwürfe in einem untrennbaren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen, der eine praktikable Teilung des Aussageverweigerungsrechts ausschließt.

2

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, wo sich das angeblich übergangene Beweismittel befindet bzw. welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Tatgericht aufdrängen mussten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Für die strafrechtliche Beurteilung eines Täuschungsvorwurfs kann es unerheblich sein, ob ein zugrunde liegender technischer oder fachrechtlicher Sachverhalt objektiv zutrifft; maßgeblich kann vielmehr die vom Täter erkannte Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Entscheidung und sein darauf bezogenes Vorstellungsbild sein.

4

Das Tatgericht ist zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die zu beantwortende Frage für die strafrechtliche Würdigung entscheidungserheblich ist und nicht allein auf die subjektive Einschätzung des Angeklagten abstellt.

5

Mit der Revision kann eine tatrichterliche Beweiswürdigung nicht erfolgreich angegriffen werden, wenn die gezogenen Schlüsse möglich sind und weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßen; ein revisibler Verstoß gegen „in dubio pro reo“ liegt dann nicht vor.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 8. Juni 1973

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

URTEIL

1 StR 219/74 in der Strafsache gegen

1. den Rentner Fritz ██, geboren am ████ 1899 in ██████,

2. den ███████████████████ Friedrich von ███, geboren am ███ █████ in ██,

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt █████████████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten von ███,

Rechtsanwalt Prof. Dr. ███████████ als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und von █████ gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Juni 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Beide Beschwerdeführer haften als Gesamtschuldner für die dem Nebenkläger durch das Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht München II hatte mit Urteil vom 22. Juni 1968 den Angeklagten von ████████, den Mitangeklagten Dr. ███████ vom Vorwurf der Rechtsbeugung, den Angeklagten █████████ vom Vorwurf des versuchten Betrugs jeweils aus subjektiven Gründen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der erkennende Senat auf die Revision des Nebenklägers mit Urteil vom 30. September 1969 (1. Rev. Urt. – 1 StR 33/69) aufgehoben. Das Landgericht München I hatte sodann mit Urteil vom 16. April 1970 die drei Angeklagten wiederum freigesprochen; der Senat hatte diese Entscheidung auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit Urteil vom 9. September 1971 (2. Rev. Urt. – 1 StR 93/71) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten █████████ wegen versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) und den Angeklagten von ███ wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB) je zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte Dr. ███████ wurde erneut freigesprochen.

Die Angeklagten ███ und von █████ rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten ███████

1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

a) Die Revision bemängelt, dass dem Zeugen ████, der als Patentanwalt den Angeklagten ████████ beraten hatte, als Schwiegervater des Angeklagten von ███ das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO auch insoweit zugebilligt worden sei, als es sich um den Ablauf des von ███████ betriebenen Patenterteilungsverfahrens vor dem Deutschen Patentamt und dem Bundespatentgericht gehandelt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Zwar besteht das Zeugnisverweigerungsrecht dann und insoweit nicht, als die Verhandlung außer der Straftat, die dem Angehörigen zur Last liegt, noch eine weitere selbständige Straftat betrifft, bei welcher er nicht Beschuldigter ist (RGSt 16, 154; vgl. auch BGHSt 7, 194). Die Revision hebt dementsprechend darauf ab, dass von ███ wegen Rechtsbeugung angeklagt ist, während ███████ eine andere Straftat, nämlich versuchten Betrug, zur Last liegt. Sie übersieht dabei, dass die beiden Straftaten in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, der eine Teilung des Zeugnisverweigerungsrechts als undurchführbar erscheinen lässt.

Von ███ wird beschuldigt, er habe als Schiedsrichter in dem Schiedsgerichtsverfahren ████████████ gegen █████████████ mit unbedingtem Vorsatz für einen Schiedsspruch gestimmt, mit dem dem Schiedskläger ████████████ Schadensersatz von mehr als 19 Millionen DM wegen Verletzung eines von ███████ angemeldeten Patents zu Unrecht zugesprochen worden sei. ███████ wird vorgeworfen, er habe bezüglich der Schadensersatzforderung das Schiedsgericht in betrügerischer Absicht zu täuschen versucht, indem er verschwiegen habe, dass er während des Schiedsgerichtsverfahrens seine Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt zurückgenommen hat.

Mögen sich auch die Vorgänge um das Anmeldeverfahren, insbesondere um die Rücknahme der Patentanmeldung am 19. April 1962, unmittelbar nur zwischen ███████ und seinem Patentanwalt ████ abgespielt haben, so sind sie doch von erheblicher Bedeutung nicht nur für die Beurteilung des gegen ███████ erhobenen Betrugsvorwurfs, sondern ebenso für die Frage, ob das Schiedsgericht einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe bejahen durfte oder ihn wider besseres Wissen bejaht hat. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich geprüft, ob ████ den Angeklagten von ███, seinen Schwiegersohn, von der Antragsrücknahme informiert hat (UA S. 78), und nimmt zugunsten von ███ an, dass dies geschehen sei. Schon daraus ergibt sich, dass jede Angabe von ████ über den Verlauf des Anmeldeverfahrens mindestens indizielle Bedeutung auch für die Frage haben konnte, ob von ███, wie ihm zur Last liegt, wissentlich für einen falschen Schiedsspruch zum Vorteil von ███████ gestimmt hat (UA S. 59).

Wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Patentanmeldung und deren weiterem Schicksal einerseits und dem Schiedsspruch andererseits ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein uneingeschränktes Recht von ████, das Zeugnis zu verweigern, anerkannt hat.

b) Die Revision beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), dass der Tatrichter eine Stellungnahme von ███████ nicht berücksichtigt habe, mit der dieser auf den Aktenvermerk des Berichterstatters des Bundespatentgerichts vom 10. April 1962 geantwortet und seine Überzeugung von der Patentfähigkeit seiner Erfindung dargelegt habe.

Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargelegt, wo sich diese Stellungnahme befinden soll – nach Sachlage kann es sich nur um den Schriftsatz von ███████ vom 19. April 1962 handeln (UA S. 18) –, sodass bereits zweifelhaft sein kann, ob die Rüge zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sachlich scheitert die Rüge daran, dass die Meinung von ███████, seine Erfindung sei patentfähig, nicht der Überzeugung der Strafkammer entgegensteht, er habe gleichwohl mit der Möglichkeit gerechnet, das Bundespatentgericht werde – entsprechend der vorläufig geäußerten Auffassung seines Berichterstatters – der Beschwerde der Firma █████████████ gegen die Anmeldung stattgeben und das Patentgesuch abweisen (UA S. 73/74).

Aus den gleichen Gründen war das Landgericht nicht gedrängt, das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob die Erfindung von ███████ patentfähig war oder nicht. Die eigene Sachkunde brauchte die Strafkammer zu dieser Frage nicht; denn es kommt für die strafrechtliche Würdigung nicht darauf an, ob die Erfindung objektiv patentfähig war, sondern allein darauf, wie ███████ seine Aussichten im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht beurteilt hat, nachdem ihn dessen Berichterstatter in der Verfügung vom 10. April 1962 darauf hingewiesen hatte, dass in den wesentlichen Punkten erhebliche Bedenken gegen die Patentfähigkeit bestünden (UA S. 18). Das aber konnte der Tatrichter ohne Sachverständigen beurteilen.

c) Unbegründet ist auch die weitere Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte bei den Patentämtern der in § 3 des Lizenzvertrages genannten Staaten Auskünfte über das Schicksal der dort eingereichten Patentanmeldungen einholen müssen. Die Revision geht dabei von der Auffassung aus, dass „das deutsche Stammpatent nur dann von wirtschaftlicher Bedeutung sein konnte, wenn auch die Auslandsanmeldungen ordnungsgemäß erfolgt sind“ (Rev.Begr. S. 8). Dies trifft nicht zu; denn das deutsche Patent sichert den Binnenmarkt auch gegen Einfuhr und Vertrieb ausländischer Erzeugnisse (§ 6 PatG) und schützt den Inhaber kraft seiner Priorität darüber hinaus gegen spätere ausländische Patentanmeldungen. Das hat der Senat bereits dargelegt (2. Rev. Urt. S. 5).

Ein zu erteilendes Patent war daher keinesfalls wirtschaftlich wertlos, als sich ███████ zur Rücknahme entschloss, auch wenn Auslandsrechte mangels Kostenzahlung nicht entstanden sein sollten.

2. Die Ausführungen zur Sachrüge enthalten im Wesentlichen nur den Versuch, das Ergebnis der Beweisaufnahme anders zu würdigen als der Tatrichter. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, worauf sie ihre Überzeugung gründet, der Angeklagte habe mit einer für ihn nachteiligen Entscheidung des Bundespatentgerichts gerechnet, habe deshalb die Anmeldung zurückgenommen und habe diese Rücknahme in Kenntnis von deren Bedeutung für das Schiedsgerichtsverfahren dem Schiedsgericht bewusst verschwiegen (UA S. 73 bis 76). Die dabei gezogenen Schlüsse sind möglich und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung; ebensowenig ist ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ erkennbar.

Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Strafzumessung.

II. Die Revision des Angeklagten von ███

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

a) Die Revision beanstandet, der Tatrichter habe den Beweisantrag des Nebenklägers übergangen, Auskünfte der Patentämter der in § 3 des Lizenzvertrages genannten Staaten darüber zu erholen, dass die auf Grund des zwischen ███████ und dem Nebenkläger geschlossenen Lizenzvertrages angemeldeten Patente vor dem Rücktritt des Nebenklägers vom Lizenzvertrag am 24. September 1958 nicht erloschen waren.

Die Rüge ist unbegründet. Bei dem von den Beschwerdeführern angeführten Beweisantrag handelte es sich um einen Hilfsbeweisantrag, der für den Fall gestellt war, dass „die vom Nebenkläger getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht als erwiesen anzusehen werden“ (Bl. 1333/1334 d.A.). Zwar sind damit die Voraussetzungen nicht protokolliert worden, unter denen der Nebenkläger die Erhebung des Beweises begehrte; die Revision hat jedoch nicht darzutun vermocht, dass diese Voraussetzungen vorgelegen hatten und das Landgericht dementsprechend genötigt gewesen wäre, sich in den Urteilsgründen mit dem Antrag auseinanderzusetzen; vor allem ist nicht erwiesen, dass eine sogenannte „Komplott-Theorie“ des Nebenklägers zu diesen Voraussetzungen gehört hätte.

Ist demnach schon nicht dargetan, dass der Tatrichter den Hilfsbeweisantrag übergangen hat, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte, der sich diesem zu seiner Belastung dienenden Antrag nicht angeschlossen hatte, einen Revisionsgrund aus der Übergehung des Antrags herleiten konnte (vgl. BGH NJW 1952, 273 für die rechtsirrige Ablehnung eines Beweisantrags der Staatsanwaltschaft).

Auch die Aufklärungspflicht gebot keine Beweiserhebung durch Erholung von Auskünften der Patentämter. Denn der Sachverhalt bot der Strafkammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den im Schreiben des Patentanwalts Dr. ██ vom 9. September 1958 (UA S. 62) erwähnten Auslandsschutzrechten um Rechte handeln könnte, die für eine andere als die dem Lizenzvertrag zugrunde liegende Erfindung angemeldet waren; das Landgericht brauchte daher auch nicht weiter darauf einzugehen, dass sich ███████ in §§ 10, 11 des Lizenzvertrages (mitgeteilt im Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1970, S. 13/14) verpflichtet hatte, weitere einschlägige Erfindungen dem Nebenkläger unentgeltlich zu überlassen oder zur Auswertung anzubieten (vgl. Rücktrittsschreiben des Nebenklägers vom 20. September 1958, UA S. 15).

b) Die Aufklärungsrüge, die sich darauf bezieht, der Tatrichter habe die Erklärungen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen „unbesehen und kritiklos zur Kenntnis genommen“ und „zu seinem Nachteil aufgebauscht“, ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, welche Aufklärungsmöglichkeiten sich dem Gericht insoweit aufgedrängt hatten.

2. Die Ausführungen zur Sachrüge enthalten im Wesentlichen nur Angriffe auf die Beweiswürdigung. Im Einzelnen ist nur zu bemerken:

a) Darauf, wer die „Zwischenentscheidung vom 6. Juni 1962“ (gemeint ist offenbar die Verfügung des Schiedsgerichts von diesem Tage, UA S. 46) verfasst hat, kommt es nicht an. Dem Angeklagten liegt zur Last, dass er für den gegen das Recht verstoßenden Schiedsspruch gestimmt hat, dessen Rechtswidrigkeit er kannte und wollte. Die Überzeugung, dass er sich so verhalten hat, gewinnt der Tatrichter aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten im Schiedsgerichtsverfahren, in dessen Verlauf er sich als Schiedsrichter in hohem Maße engagiert hat (UA S. 63, 64) und in dessen Ablauf er mehrfach bestimmend eingegriffen hat (UA S. 64). Die Schlüsse, die die Strafkammer aus den hierzu getroffenen eingehenden Feststellungen zieht, sind möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass der Tatrichter einerseits annimmt, der Angeklagte habe bewusst unrichtig abgestimmt, und andererseits ausführt, der frühere Obmann des Schiedsgerichts, █████, habe von ███ in der kurzen Zeit von der Konstituierung des Schiedsgerichts bis zur Vorbereitung der Klagezustellung „als einen Mann kennengelernt, der seine eigene Meinung stets als die richtige erachtet und der diese Meinung mit Arroganz vorgetragen hat“ (UA S. 65). Diese Schilderung aus der Sicht von █████, der zur Zeit des Schiedsspruchs auf das Drängen von ███ längst aus dem Schiedsgericht ausgeschieden war, besagt nichts darüber, ob der Angeklagte von ███ die von ihm nach außen als richtig vertretenen Ansichten auch innerlich selbst für richtig gehalten hat.

c) Die Strafkammer hat sich endlich nicht selbst die Entscheidung in einer patentrechtlichen Fachfrage zugetraut. Sie hat nicht darüber entschieden, ob die Erfindung von ███████ patentfähig war, sondern hat lediglich beurteilt, wie sich die Aussichten auf die Erteilung des Patents für den unbefangenen Betrachter nach Kenntnis des Vermerks des Berichterstatters des Bundespatentgerichts vom 10. April 1962 darstellen mussten. Dazu aber bedarf es gerade keiner patentrechtlichen Spezialkenntnisse.

d) Aus der Tatsache, dass die Freisprechung des Mitangeklagten Dr. ███████ rechtskräftig geworden ist, kann der Angeklagte von ███ nichts für sich herleiten. Insoweit sei nur bemerkt, dass das Landgericht gute Gründe für die unterschiedliche strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Schiedsrichter angeführt hat.

III. Nach allem sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen. Soweit der Senat einzelne Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich behandelt, erachtet er sie für offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht den Antragen der Bundesanwaltschaft und des Nebenklägers.

LoesdauPfeifferWoesner
MöslPikart
BGH: Zeugnisverweigerungsrecht bei untrennbarem Zusammenhang von Rechtsbeugung und Betrug — Themis