Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 219/64
Datum
14.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Versuche der Unzucht mit Kindern als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 2½ Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt. Er wandte gegen die Feststellungen und die Qualifikation als Versuch Einwendungen ein. Der BGH verwirft die Revision: Die tatrichterliche Würdigung zu Versuch und Vorsatz ist tragfähig, Vorstrafen und Gefährlichkeit rechtfertigen Strafzumessung und Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitung ist im Wesentlichen tatrichterliche Beurteilung; das Vorliegen des Anfangs der Ausführung ist vom Tatgericht festzustellen und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen.

2

Ein strafbarer Versuch der Verleitung zu unzüchtigen Handlungen mit Kindern kann bereits vorliegen, wenn der Täter durch vorbereitende Handlungen oder Äußerungen die unmittelbare Veranlassung hierzu bezweckt und vorbereitet, auch wenn diese Handlungen räumlich entfernt und nicht besonders nachdrücklich erfolgen.

3

Bei wiederholten Sexualdelikten sowie einer lang andauernden kriminellen Lebensführung sind frühere Verurteilungen und die besondere Gefährlichkeit des Täters bei der Strafzumessung und bei der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (z. B. Sicherungsverwahrung) zu berücksichtigen.

4

Die Voraussetzungen besonderer strafrechtlicher Schutz- oder Verschärfungsnormen können bei entsprechender Sachlage vom Tatrichter festgestellt werden; die Revision überprüft solche Rechtsanwendungen und die tatrichterliche Tatsachenfeststellung nur auf Rechtsfehler oder offenkundige Unrichtigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 16. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Walter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 17. März 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen zweier (rechtlich zusammentreffender) Versuche der Unzucht mit Kindern, sowie wegen zweier weiterer (ebenfalls rechtlich zusammentreffender) Versuche dieser Art als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, welche die Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte (der seit seinem 12. Lebensjahr regelmäßig onaniert) erheblich vorbestraft: so wegen Diebstahls, Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls i. R. (1953/1954); 1956 wegen versuchter Ausspähung militärischer Geheimnisse in Tateinheit mit schwerem Diebstahl i. R. und wegen landesverräterischer Beziehungen (Urteil des Bayer. ObLG vom 10. Juli 1956). Anschließend beging er Zechbetrügereien.

Im Frühjahr 1959 begann er sich vor Kindern unzüchtig zu betätigen. Im letzten dieser Fälle zog er sich am Rand eines Waldgeländes nackt aus, als sich ihm vier Mädchen näherten, vor denen er vorher schon onaniert hatte. Er ergriff eines der flüchtenden Mädchen, führte es unter Drohungen in den Wald und zwang es zum Mundverkehr. Er wurde derhin im Oktober 1959 zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Nach der Verbüßung dieser Strafe (9. Oktober 1962) onanierte er im März 1963 in einem Waldgelände bei ████████ vor spielenden Kindern und wurde deswegen am 30. April 1963 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis zum 15. Juli 1963 verbüßte.

Am 17. August 1963 begab sich der Angeklagte in den frühen Nachmittagsstunden in den ██ der Stadt ███, eine öffentliche Gartenanlage, in der auch Tiere gehalten werden. Er traf dort mit der am 21.1.1953 geborenen Schülerin Evelyn ████ und der am 12.7.1952 geborenen Schülerin Doris ███ zusammen. Er sprach die ihm unbekannten Kinder vor dem Bärenzwinger an und kam mit ihnen ins Gespräch. Beiläufig erklärte er den Kindern, die er 11 bis 12 Jahre alt schätzte, dass er später das Krokodil füttern werde. Die Kinder hielten ihn deshalb für einen Tierwärter. Sie begeben sich in die Nähe des Gewächshauses, in dem das Krokodil untergebracht ist, um nach Möglichkeit beim Füttern zuschauen zu können. Dort setzten sie sich auf eine Bank und warteten. Der Angeklagte kam hinzu und setzte sich neben Evelyn ████. Er streichelte dem Mädchen über den bloßen Arm und sagte, sie habe eine schöne Haut. Dann fragte er die Mädchen, ob sie schon einmal geküsst hätten. Dabei wurde er geschlechtlich erregt.

Nach kurzer Zeit begab sich der Angeklagte in das Gewächshaus und stellte sich so in die Nähe des Krokodilbeckens, dass ihn die Kinder schon sehen mussten. Als sie kamen, onanierte er an seinem erregten, entblößten Glied den Kindern zugewandt bis zum Samenerguss. Zu dieser Zeit waren die Kinder 1 1/2 bis 2 m von ihm entfernt. Der Angeklagte lachte während des Onanierens und machte die Kinder durch Kopfbewegungen nach unten auf seine Handlungsweise aufmerksam. Diese schauten dem Treiben des Angeklagten kurz zu, blicken aber dann bald wieder weg.

Der Angeklagte und die Kinder verließen daraufhin getrennt den ███.

Als die beiden Schülerinnen auf dem Weg zur elterlichen Wohnung waren, überholte sie der Angeklagte auf den sog. Sturms-Treppen, die zum ███████████ zur Friedhofsanlage der Stadt führen. Die Kinder gingen zum ██████████ weiter und blieben in der Nähe des Hauses stehen, in dem Doris ███ wohnt. Der Angeklagte befand sich in einiger Entfernung von den Kindern und rief ihnen zu, er werde sich jetzt dort oben ausziehen. Die Mädchen erwiderten, sie wollten von ihm nichts wissen. Er entgegnete, sie könnten doch froh sein, wenn sie so etwas sehen. Der Angeklagte gebrauchte diese Äußerungen zu dem Zweck, die Kinder mit sich zu locken, um dann an geeigneter Stelle mit ihnen Unzucht zu treiben. Die Mädchen folgten dem Angeklagten nicht, sondern begaben sich in die Wohnung ████, wo sie der Frau ███ berichteten. Diese erstattete sofort Anzeige.

Soweit das Landgericht in dem ersten Vorfall (im ████ ██) zwei rechtlich zusammentreffende Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen hat, greift die Revision den Schuldspruch nicht an (vgl. die Revisions-Rechtfertigung vom 6. Mai 1964).

Bezüglich des zweiten Vorkommnisses (am ███) meint die Verteidigung, es sei insoweit noch nicht zu einem strafbaren Verbrechensversuch, sondern nur zu einer Vorbereitungshandlung gekommen.

Wann schon ein strafbarer Versuch oder erst eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, ist im Wesentlichen Sache tatrichterlicher Beurteilung (RGSt 53, 217, 218; 59, 1). Aus Rechtsgründen kann der Auffassung der Strafkammer nicht entgegengetreten werden. Zweifel könnten vielleicht dann bestehen, wenn sich der Angeklagte gegenüber den beiden Mädchen ausschließlich auf die Zurufe beschränkt hätte. In solchem Fall ließe sich die Ansicht vertreten, dass es bei ihm nur ungehöriges und törichtes Gerede war. So lag es hier aber nicht. Der Angeklagte hatte die Kinder, wie erwähnt, schon im Rosengarten zu verleiten versucht, seinem Onanieren geflissentlich zuzuschauen (ähnlich wie gegenüber anderen Kindern bei dem Vorkommnis im April 1959, S. 5 UA). Nachdem ihm dies wegen des ablehnenden Verhaltens der Mädchen misslungen war, und er sie danach auf den Sturms-Treppen zufällig wieder traf, entschloss er sich, „den gleichen Versuch noch einmal zu wiederholen“ (S. 11 UA). Er beabsichtigte, im unmittelbaren Anschluss an seine Zurufe, die Kinder sofort und alsbald zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu veranlassen (S. 9, 11 UA). Die Ansprache geschah zwar diesmal in einiger Entfernung von den Mädchen, die zudem in der Nähe der Wohnung Doris ███ stehen geblieben waren. Dies stand jedoch der Annahme eines strafbaren Versuchs nicht entgegen. In dieser Hinsicht war die Vorstellung und Willensrichtung des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung. Nach der Überzeugung des Tatrichters wollte der Angeklagte die Mädchen durch seine Ankündigung und Aufforderung mit sich locken, um sie an dem diesmal von ihm vorgesehenen Ort (Friedhofsgelände) zu veranlassen, seinem beabsichtigten unzüchtigen Treiben (zumindest: dem völligen Ausziehen) aufmerksam zuzuschauen. Darin durfte der Tatrichter schon den Anfang der Ausführung einer Verleitung im Sinne der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB sehen (vgl. BGHSt 6, 303; 7, 296), wie die Strafkammer ausdrucklich entschieden hat, auf die sich der Senat bezieht. Dass die Einwirkung auf die Kinder hier nicht besonders nachdrücklich war, hat das Landgericht erkannt und bei der Strafzumessung berücksichtigt (S. 13 UA).

Auch im Übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar. Was insbesondere den § 20a StGB betrifft, so durfte das Landgericht bei der gegebenen besonderen Sachlage die Voraussetzungen dieser Vorschrift als erfüllt ansehen (vgl. BGHSt 16, 296 ff.). Der Angeklagte ist ein völlig entwurzelter Mensch, der immer wieder Straftaten begeht, einerseits um leben zu können, andererseits um geschlechtliche Befriedigung zu finden (S. 12, 13 UA).

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten ist sonach als unbegründet zu verwerfen.

Dr. GeierHübnerSanders
SeibertFischer
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