Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs u.a. verworfen; Besetzungsrüge bei Überlastung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 219/60
- Datum
- 21.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Geschäftliche Überlastung des ordentlichen Kammervorsitzenden kann eine Verhinderung i.S.d. § 66 Abs. 1 GVG begründen und die Vorsitzführung durch den regelmäßigen Vertreter rechtfertigen.
Bei länger dauernder Überlastung steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, in welchem Umfang und in welcher Form er Sitzungsdienst und Verfahren auf den Vertreter überträgt; eine Bindung an die Abgabegrundsätze des § 63 GVG besteht hierfür nicht.
Unzulässig ist eine Entlastung des Vorsitzenden, die dazu führt, dass ihm der erforderliche richtungsgebende Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer entzogen wird, insbesondere durch (nahezu) vollständige Überlassung eines bestimmten Rechtsgebiets an den Vertreter.
Ob der Tatrichter zur Aufklärung eines Sachverhalts der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er grundsätzlich nach eigenem Ermessen; eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur bei konkret aufzeigbaren Aufklärungsdefiziten vor.
Eine Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mitteilt, welche konkreten Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden müssen; ein etwaiger Verstoß gegen § 250 StPO führt nur bei Beruhen zur Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 8. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Textilkaufmann Albin S ███ aus ████████, geboren am ██████ ███ in ███, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer als beisitzende ████████,
Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. Oktober 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in 13 Fällen, wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine – auf den verurteilenden Teil des Erkenntnisses beschränkte – Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen
1.) Besetzungsrügen
a) Die Revision erhebt die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO), weil den Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer nicht der ordentliche Vorsitzende Landgerichtsdirektor ██████, sondern sein für das Geschäftsjahr 1959 bestellter Vertreter Landgerichtsrat ███████ geführt habe. Der ordentliche Vorsitzende habe, so führt die Revision aus, von vornherein „alle großen Wirtschaftsstrafsachen“, darunter die Sache SchC_, seinem Vertreter überlassen; damit hätten beim Landgericht praktisch zwei Große Strafkammern bestanden, ohne dass der Geschäftsverteilungsplan dies vorgesehen habe; abgesehen davon sei es auch an sich schon unzulässig gewesen, dass Landgerichtsdirektor ██████ Straftaten auf einem bestimmten Rechtsgebiet seinem Vertreter überlassen habe, einmal weil er sich damit auf diesem Gebiet seiner Einflussnahme auf die Rechtsprechung der Kammer begeben habe, zum anderen weil innerhalb der Kammer – ohne tatsächliche Behinderung des Vorsitzenden im Einzelfall – eine Aufteilung und Bestimmung über den Vorsitz nicht statthaft sei.
Die Rüge greift nicht durch. Landgerichtsdirektor ██████ hat nach seiner dienstlichen Erklärung vom 22. März 1960 im Geschäftsjahr 1959 keineswegs in allen (rückständigen und neu anfallenden) „großen Wirtschaftsstrafsachen“ – von der Revision sind damit ersichtlich nicht Straftaten im Sinne der §§ 3, 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, sondern Straftaten allgemeiner Art auf wirtschaftlichem Gebiet gemeint – seinem Vertreter ███████ den Vorsitz übertragen, sondern nur in 7 umfangreichen Verfahren dieser Art, die bei Beginn des Geschäftsjahres als einzige Sachen bei der Großen Strafkammer rückständig waren und zu deren Aufarbeitung er sich angesichts seiner sonstigen dienstlichen Belastung außerstande sah. Hiergegen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Nach § 66 Abs. 1 GVG hat bei (vorübergehender) Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer dessen regelmäßiger Vertreter (oder das dienstälteste Kammermitglied) den Vorsitz in der Kammer zu führen. Als Verhinderungsgrund in diesem Sinne gilt nach ständiger Rechtsprechung (u. a. RGSt 54, 298; 55, 236; RG GA 62, 482; BGH LM Nr. 4 zu § 67 GVG) auch geschäftliche Überlastung des Vorsitzenden. In welcher Weise der Vorsitzende im Falle länger dauernder Überlastung einen Teil seiner Obliegenheiten dem Vertreter überlässt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er kann z. B. seinen Vertreter von Zeit zu Zeit mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes beauftragen. Er kann sich auch schon vor Beginn des Geschäftsjahres für bestimmte Sitzungstage im Voraus für verhindert erklären oder für verhindert erklären lassen und an diesen Tagen die Sitzung dem Vertreter überlassen (u. a. RGSt 54, 298; 55, 201, 236; 62, 366; BGHSt 2, 71, 72). Hier wie dort ist er bei der Zuweisung der Sachen frei (u. a. RGZ 115, 157) und in seinem Ermessen nicht etwa durch die für die Zuteilung von Geschäften der Kammer an eine andere Kammer oder an eine Hilfskammer nach § 63 GVG geltende Grundregel (u. a. BGHSt 7, 23; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20) eingeengt, dass die Sachen nur nach allgemeinen Merkmalen abgegeben werden dürfen. Nur darf sich der Vorsitzende nicht in einem Maße entlasten, dass er nicht mehr in der Lage ist, den nach Sinn und Zweck der §§ 62 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG erforderlichen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer auszuüben (u. a. RGSt 62, 366; RGZ 132, 301; BGHSt 2, 71; 8, 17; BGHZ 9, 291; 10, 130; 16, 254). Das ist schon dann der Fall – insoweit ist der Revision zuzustimmen –, wenn der Vorsitzende Sachen aus einem bestimmten Rechtsbereich ganz oder überwiegend seinem Vertreter überlässt (vgl. RG JW 1938, 311 Nr. 5); denn damit ist auf diesem Rechtsgebiet die Rechtsprechung der Kammer seinem Einfluss entzogen. Im vorliegenden Fall ist die Sache jedoch anders. Hier hat der ordentliche Vorsitzende nicht alle rückständigen und anfallenden großen Strafsachen wirtschaftlicher Art seinem Vertreter zur Verhandlung zugewiesen, sondern, wie schon erwähnt, nur allein die schon seit Jahren rückständigen und der dringenden Erledigung bedürfenden 7 Sachen, die zufällig auf wirtschaftlichem Gebiet lagen und umfangreich waren. Es ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht etwa so, dass Landgerichtsdirektor ██████ die erwähnten Sachen seinem Vertreter ohne Rücksicht darauf überlassen hätte, ob er (██████) im Einzelfall tatsächlich an der Vorbereitung der Sache für die Hauptverhandlung und der Führung des Vorsitzes in ihr verhindert war; nach seiner dienstlichen Erklärung war er vielmehr während des ganzen Geschäftsjahres durch die laufenden Geschäfte der Kammer voll in Anspruch genommen, während andererseits auch Landgerichtsrat ███████ das ganze Jahr zur Erledigung der rückständigen Sachen mit Ausnahme eines Verfahrens, das wegen des Todes des Angeklagten nicht mehr durchgeführt wurde, benötigte. Hiervon abgesehen hat Landgerichtsdirektor ██████ ausweislich der Hauptakten (siehe Bd. III Bl. 364 ff., 373 ff. und 384; Bd. IV Bl. 1 ff.) an den beiden Eröffnungsbeschlüssen der Strafkammer vom 30. Juli 1959 und 20. August 1959 und an dem Beschluss der Kammer vom 30. Juli 1959 über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung verschiedener Zeugen als Vorsitzender mitgewirkt, wie auch die Ersuchsschreiben an die auswärtigen Amtsgerichte unterzeichnet. Nicht mit Unrecht hat schließlich Landgerichtsdirektor ██████ in seiner dienstlichen Erklärung darauf hingewiesen, dass er, wenn er selbst die rückständigen Sachen bearbeitet und die laufenden Geschäfte seinem Vertreter überlassen hätte, einen wesentlich geringeren Einfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung als bei der umgekehrten Verteilung der Geschäfte hätte ausüben können; in entsprechendem Maße müsste dies auch gelten, falls ██████ einen Teil der rückständigen Sachen zur eigenen Bearbeitung behalten hätte. Dass sich Direktor ██████ bei der Zuteilung der 7 Sachen an Landgerichtsrat ███████ etwa von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, hat im Übrigen die Revision selbst nicht behauptet; der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Verteilung der Geschäfte so, wie geschehen, auf Vorhalt vielmehr selbst als zweckmäßig (wenn auch nicht dem Gesetz entsprechend) bezeichnet.
b) Die Rüge, dass die Große Strafkammer auch in der Person des Amtsgerichtsrats Dr. █████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, hat der Verteidiger in der heutigen Verhandlung zurückgenommen.
2.) Sonstige Verfahrensrügen:
Die Revision hat im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde noch zwei weitere Verfahrensrügen erhoben, die jedoch ebenfalls unbegründet sind.
a) In der Hauptverhandlung sah die Strafkammer im allseitigen Einverständnis der Verfahrensbeteiligten von der Vernehmung des als Buchsachverständiger geladenen und erschienenen Wirtschaftsprüfers ███ ab. Dieser hatte in seinem schriftlichen Nachtragsgutachten vom 16. August 1959 für die einzelnen Monate des Jahres 1955 eine Aufstellung über die „Zahlungsbereitschaft“ der Firma SchC_ gefertigt und dabei u. a. die Warenkosten mit einem Durchschnittssatz von 55 % der Warenerlöse angesetzt. Im Gegensatz hierzu hat die Strafkammer in den Urteilsgründen auf Grund der von dem Direktor ██████ seit 20. September 1955 von den Hauptgläubigern bestellter treuhänderischer Geschäftsführer der Firma ██████ aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1955 die Warenkosten mit rd. 81 % der Barenerlöse berechnet. Die Revision meint, das Landgericht hätte die unterschiedlichen Berechnungen durch „erneute“ Vernehmung des Sachverständigen aufklären müssen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Strafkammer ist auf die erwähnte Berechnung des Sachverständigen nur deshalb eingegangen, um ihre eigene Sachkunde zur Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma ██████ „auszuweisen“. Ob der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Dass die Strafkammer im vorliegenden Fall die erforderliche Sachkunde tatsächlich auch besessen hat, ergibt sich aus den ausführlichen, überzeugenden Ausführungen im Urteil. Im Übrigen hat die Strafkammer als Grund, warum sie dem Sachverständigen ██ nicht gefolgt ist, angeführt, dass die erwähnte, einen Wareneinsatz von rd. 546.000 DM und einen Warenerlös von rd. 674.000 DM ausweisende Gewinn- und Verlustrechnung dem Sachverständigen nicht vorgelegen habe. Dass die Strafkammer durch dessen Nichtvernehmung etwa in anderer Hinsicht die ihr obliegende Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe, behauptet die Revision selbst nicht.
b) Die Strafkammer hat die, wie erwähnt, von dem Direktor █████ gefertigte Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1955 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, ohne █████ persönlich zu vernehmen und ohne dass der Angeklagte sachlich zu der Aufstellung Stellung nehmen konnte. Die Revision wendet sich gegen die Verwertung der Aufstellung im Urteil. Sie ist der Meinung, dass die Strafkammer die Aufstellung hätte „aufklären“ müssen und ohne Vernehmung █████ dessen Berechnungen nicht hätte dem Urteil zugrunde legen dürfen. Die Rüge greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO ist sie unzulässig, weil nicht gesagt ist, was hätte aufgeklärt werden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob die Strafkammer durch die Nichtvernehmung des Direktors █████ gegen die von der Revision offenbar weiter als verletzt betrachtete Bestimmung des § 250 StPO verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls könnte das Urteil auf einem solchen Verstoß nicht beruhen: Einerseits ist die Gewinn- und Verlustrechnung, soweit sie sich auf die Zeit nach dem 20. September 1955 (Tag des Zusammenbruchs der Firma SchC_ und der Betrauung ███████ mit der Geschäftsführung dieser Firma) bezieht, für die Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung; andererseits ergibt sich die ständig anwachsende Überschuldung der Firma SchC_ in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 1955 aus den von der Strafkammer ausgewerteten Bilanzen und Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 1954, 30. Juni 1955 und 26. September 1955. In diesem Sinne hat das Landgericht im Urteil (S. 9 UA) die Verwertbarkeit der Gewinn- und Verlustrechnung (als Urkunde) auch begründet, indem es ausführt, die Aufstellung füge sich ein „in die Entwicklung der Verschuldung der Firma von der Bilanz per 31.12.1954 über den Status per 20.9.1955 bis zum Schuldenstand bei der Konkurseröffnung, wie er sich aus der Schuldenaufstellung der Firma Sch_ vom 6.2.1956 ergibt, und dem endgültigen ungefähren Schuldenstand, wie er sich im Laufe des Konkursverfahrens ergab“. Im Übrigen hat auch weder der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch die Revision die sachliche Richtigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung ausdrücklich bestritten.
II. Sachbeschwerde (Bezeichnung der Fälle wie in dem angefochtenen Urteil):
1.) Soweit der Angeklagte der Unterschlagung nach § 246 StGB (Fall IV E) und des Nichtabführens einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge nach § 533 RVO (Fall IV F) schuldig erkannt worden ist, hat die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben. Bei der auf die allgemeine Sachrüge gebotenen Nachprüfung des Urteils haben sich auch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
2.) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs (Fälle IV A bis 8, B, C 1 bis 3 und D) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Nach den Urteilsfeststellungen war das Versandgeschäft des Angeklagten infolge übermäßig hoher Werbungskosten schon um die Jahreswende 1954/1955 um mindestens 44.000 DM überschuldet. Die ungünstige Entwicklung setzte sich 1955 fort; insbesondere verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage während eines Krankenhausaufenthalts des Angeklagten in der Zeit von März bis Mai erheblich. Ende Juni war das Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu dem Umlaufvermögen der Firma so ungünstig, dass jedenfalls mehr als rd. 74.000 DM Schulden nicht durch schnell verwertbare Aktivwerte (Geld, Forderungen und Warenbestand) gedeckt waren. Die gesamten Forderungen an die Kunden der Firma aus dem täglichen Versand, der übrigens nur gegen Nachnahme erfolgte, musste ██████ wegen ständiger Überschreitung des ihm eingeräumten Kredits an die Raiffeisenkasse in Untersteinach abtreten. Den größten Teil seines Inventars hatte er schon im Jahre 1954 an seine Hauptlieferfirma █████████ und in der ersten Jahreshälfte 1955 an die genannte Raiffeisenkasse sicherungsübereignet, während er die letzten freien Inventarstücke und sogar 9 noch im Vorbehaltseigentum der Lieferfirmen stehende Strick- und Nähmaschinen am 20. Juli 1955 der Raiffeisenkasse zur Sicherheit überließ. Die Gefahr dieser wirtschaftlichen Lage konnte ██████ nicht mehr abwenden. Er geriet in immer größere Zahlungsschwierigkeiten, machte neue Schulden in erheblichem Umfang und schloss am 20. September (Verschuldung nach dem von Direktor ███████ aufgestellten Vermögensstatus: rd. 260.000 DM) mit seinen Hauptgläubigern ein Stillhalteabkommen ab, nach dem u. a. Direktor ███████ als treuhänderischer Geschäftsführer der Firma eingesetzt wurde. ███████ führte in der Folgezeit den Betrieb ohne größere Verluste, zeitweise sogar mit etwas Gewinn. Schließlich musste aber am 6. Februar 1956 doch das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet werden. Einem Schuldenstand von 340.000 DM stehen nur geringe Aktivwerte gegenüber. Nach Erfüllung der Aus- und Absonderungsrechte werden diese voraussichtlich nur zur teilweisen Deckung der bevorrechtigten Forderungen mit rd. 11.900 DM ausreichen.
Nach der Überzeugung der Strafkammer war sich ██████ spätestens ab 1. August 1955 bewusst, dass er bei seiner großen Schuldenlast die neu eingegangenen Verbindlichkeiten in aller Regel nicht fristgerecht würde erfüllen können. Er hatte nur die unbestimmte Hoffnung und den Wunsch, irgendwann einmal seine Schulden durch vermehrten Umsatz und daher auch größeren Gewinn abzahlen zu können. Dass die Gläubiger solchenfalls weit über die vereinbarten Zahlungsziele hinaus kreditieren müssten, war ihm ebenso klar wie das darin für die Gläubiger liegende Risiko.
Diese Feststellungen, auf die das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers in sämtlichen Fällen des Betrugs (Lieferanten-, Kunden- und Darlehensbetrüge) aufbaut, enthalten nicht die von der Revision behaupteten Widersprüche und sonstigen Denkfehler. Keine der in Ziffer 7 der Rechtfertigungsschrift wiedergegebenen Urteilsstellen über die Meinungen und Hoffnungen des Beschwerdeführers besagt, dass er damit gerechnet habe, mit einem guten „Herbstgeschäft“ (als Auswirkung der in die Werbung gesteckten Kosten) alle alten Verbindlichkeiten abdecken und sämtliche neuen Verbindlichkeiten fristgemäß oder wenigstens in einigermaßen angemessener Frist erfüllen zu können. Bei dem Hinweis darauf, dass die Überschuldung der Firma SchC_ zum 30. Juni 1955 nur rd. 28.000 DM betragen habe, übersieht die Revision die entgegenstehenden Feststellungen der Strafkammer. Danach war einmal in dem Status zum 30. Juni, den ██████ im Juli und August bei Verhandlungen mit der Raiffeisenkasse und seinen Gläubigern vorlegte, der bei einem Verkauf niemals zu erzielende Betrag von 150.000 DM als „Firmenwert“ der Firma nur zur Verdeckung der ungünstigen Geschäftslage angesetzt; weiterhin waren die Ansätze für das Umlaufvermögen zu hoch oder für die Schulden zu niedrig oder in beiden Richtungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend; ██████ selbst war sich auch dessen bewusst, dass „der Wert seines Warenlagers und der Debitoren sowie das geringe Postscheckguthaben und der Kassenbestand die gesamten Schulden bei weitem nicht deckten“.
In Wahrheit handelt es sich bei den zuvor behandelten, wie auch bei den übrigen Einwendungen der Revision im Wesentlichen nur um unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Auch im Übrigen wird die Verurteilung des Angeklagten
b) wegen Betrugs zur äußeren und inneren Tatseite in allen Einzelfällen von den sehr eingehenden, rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Landgerichts getragen. Was die Revision hierzu vorbringt, bewegt sich wiederum nur in unzulässiger Weise auf dem der Nachprüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichachen.
Bemerkt sei nur folgendes:
In den Fällen StC_, P&C_, Mechanische Baumwollspinnerei, ██████ und █████ (IV A 1, 3 bis 6) wussten die in Frage stehenden Lieferanten zwar, dass die Firma █████ gewisse finanzielle Schwierigkeiten hatte. Sie hielten diese aber, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, nur für vorübergehender Art, verursacht durch einen saisonbedingten Geschäftsrückgang. In dieser Meinung wurden StC_, Mechanische Baumwollspinnerei, ███████ und █████ noch dadurch bestärkt, dass ██████ für vorangegangene Lieferungen Scheck- oder Wechselzahlungen leistete (Fälle StC_, Baumwollspinnerei und █████████) und im Falle █████ einen Brief an die Firma richtete, in dem er versicherte, „der Geschäftsgang normalisiere sich nun wieder“. In Wahrheit war ██████ erheblich überschuldet und nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten fristgerecht oder wenigstens mit einer nur geringfügigen Fristüberschreitung zu begleichen. Hierüber täuschte er die erwähnten Lieferanten bei seinen Bestellungen, indem er sich den Anschein eines noch kreditwürdigen Kunden gab, der willens und in der Lage sei, die Lieferungen fristgerecht zu bezahlen.
Dass ██████ im August 1955 noch teilweise größere Zahlungen leistete, steht der Feststellung des äußeren und inneren Betrugstatbestandes im Falle „█████-Druckerei“ (A 2) nicht entgegen, mag es sich auch hier nur um einen Betrag von 150 DM handeln.
Im Fall des fortgesetzten Betrugs bei den sog. „Ketouren“ (D) trifft es zwar zu, dass der Angeklagte am 25. Juni 1955 alle Nachnahmeforderungen aus dem täglichen Versand an die Raiffeisenkasse abgetreten hatte und diese in der Folgezeit die eingehenden Beträge nur teilweise zur Rückzahlung der Nachnahmebeträge an Kunden verwendete, die wegen Nichtgefallens der übersandten Ware von dem ihnen eingeräumten Recht der Warenrücksendung Gebrauch machten. ██████ war jedoch verpflichtet, für solche – rd. 10 % aller Versendungen ausmachenden – Fälle jederzeit entsprechende Rückstellungen zu machen, um aus ihnen die Ansprüche der Kunden auf sofortige Rückzahlung des Kaufpreises erfüllen zu können. Indem er dies unterließ, aber dennoch die Nachnahmelieferungen auch nach dem 1. August 1955 noch fortsetzte, hat er nach der bedenkenfreien Annahme des Landgerichts die auf S. 26 bis 28 des Urteils aufgeführten 49 Kunden auf betrügerische Weise (Vorspiegelung des Willens und der Fähigkeit, den Kaufpreis bei Nichtgefallen der Ware sofort zurückzuerstatten) dazu veranlasst, die Nachnahmen einzulösen, und die Kunden dadurch mit bedingtem Vorsatz in ihrem Vermögen geschädigt.
Im Fall ████ (A 5) hat das Landgericht im Übrigen nicht ausdrücklich erörtert, ob etwa die Forderungen der Firma ███ durch die von ███████ im Jahre 1954 für den Warenkredit weggegebenen Sicherheiten (Maschinen und Betriebsbaracke) ausreichend gedeckt waren. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass dies nicht der Fall war. Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Einwendungen erhoben.
3.) Schließlich ist auch die Strafzumessung rechtlich bedenkenfrei. Allerdings hat das Landgericht in den 6 Fällen, in denen es auf Einzelgefängnisstrafen unter drei Monaten erkannte, nicht zu § 27b StGB Stellung genommen. Dass die Strafkammer die Vorschrift etwa übersehen hätte, ist auszuschließen. Sie hat vielmehr ersichtlich bei der großen Zahl der Verfehlungen des Beschwerdeführers die sachlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 27b StGB als nicht gegeben erachtet und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber nach Lage des Falles für überflüssig gehalten. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 27b StGB).
Die Revision war nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Werner | Seibert | |||
| Dr. Geier | Fischer |