Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 219/58
Datum
03.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch wurde teilweise behandelt. Der BGH verwirft die Rügen zur Beweiswürdigung und hält den Schuldspruch für Bestand. Den Strafausspruch hebt das Gericht wegen unklarer Anwendung von §157/§154 StGB und mangelhafter Begründung zur Strafaussetzung zur Bewährung auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, soweit sie in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung lediglich Angriffe auf Tatsachenfeststellungen enthält und keine Rechtsfehler aufzeigt.

2

Die Vorschrift des §267 Abs.1 StPO verlangt nicht, dass der Tatrichter den gesamten Hauptverhandlungsstoff im Urteil wiedergibt; maßgeblich ist die Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Gründe.

3

§157 Abs.1 StGB beseitigt die Mindeststrafgrenze des §154 Abs.2 StGB; bei Anwendung von §157 ist der Richter nicht an die dort genannte Mindestdauer gebunden und kann eine geringere Strafe wählen.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf einer hinreichend konkreten, widerspruchsfreien Begründung insbesondere zur Persönlichkeit des Täters, seinem Verhalten nach der Tat und zum öffentlichen Interesse; die bloße Leugnung der Tat genügt hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 28. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Graphiker Erhard █████ aus ████████████, geboren am ██ 1920 in ███, Kreis ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Pectz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Hengsberger, Bundesrichter Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. November 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

1.) Zum Schuldspruch ist seine Revision unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig erhoben (BGHSt 2, 76). Überhaupt entzieht ihr die Revision die tatsächliche Grundlage mit der Ausführung, dass in der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Gedächtnisschwäche des Angeklagten erörtert wurde. Da sich das Urteil darüber nicht äußert, enthält keinen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift verlangt keineswegs, dass der Tatrichter den gesamten Hauptverhandlungsstoff in dem Urteil wiedergibt und würdigt.

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO hat in Wahrheit sachlichrechtlichen Inhalt. Die Ausführungen hierzu sind jedoch im Wesentlichen als bloße Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts unzulässig. Diese enthält keinen Denkfehler. Die Revision behauptet das von der Urteilswendung, es sei „völlig ausgeschlossen“, dass der Angeklagte sich bei der Eidesleistung gerade der Erklärungen gegenüber Rechtsanwalt ███ nicht erinnerte, die diesen überhaupt erst zur Erhebung der sonst wenig aussichtsreichen Klage gegen ██████████████ veranlassten. Damit gibt das Landgericht jedoch nur seine Überzeugung von dem tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers bei der Eidesleistung, also von dem Sachverhalt im Einzelfall wieder, ohne sie als allein möglich oder schlechthin zwingend zu erachten, wie die Revision ihm vorwirft. Auch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht.

Zutreffend führt die Revision zwar aus, dass Fahrlässigkeit begrifflich den Vorsatz ausschließt. Das Landgericht hat aber rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich handelte.

2.) Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Erwägung des Landgerichts, es erschwere die Tat des Beschwerdeführers, dass seine Falschaussage „einen wesentlichen Punkt“ des Rechtsstreits betreffe. Wohl hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge den Inhalt der Unterredung mit ████████████ über die Rückzahlung des Provisionsvorschusses richtig wiedergegeben, somit in der entscheidenden Frage die Wahrheit gesagt, er bekundete aber die Unwahrheit darüber, was er dem Rechtsanwalt ███ über den Inhalt jener Unterredung zur Prozeßinformation mitgeteilt hatte. Er sagte also nicht in einer Nebensache, sondern in einem der entscheidenden Frage zugehörigen Punkte falsch aus.

Rechtlich bedenklich ist aber folgende Urteilsüberlegung: Die Strafkammer hat aus Grund mildernder Umstände (§ 157 Abs. 2 StGB) an sich eine Strafe von 10 Monaten Gefängnis für angemessen erachtet. Weil der Angeklagte die Falschaussage aus Furcht erstattete, sonst wegen Prozeßbetrugs bestraft zu werden, hat sie diese Strafe unter Anwendung des § 157 StGB „nochmals gemildert“. Dieses Verfahren gibt dem Zweifel Raum, ob das Tatgericht sich darüber klar war, dass § 157 Abs. 1 StGB die Mindeststrafgrenze des § 154 Abs. 2 StGB von 6 Monaten Gefängnis beseitigt und demgemäß nicht nur wie diese Vorschrift einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, sondern von einem Tag bis zu 5 Jahren Gefängnis zur Verfügung stellt (§ 46 StGB). Wäre die Strafkammer der irrigen Meinung gewesen, durch die Mindeststrafe des § 154 Abs. 2 StGB gebunden zu sein, so könnte das die Strafzumessung zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst haben.

3.) Der Nachprüfung hält weiter die Begründung nicht stand, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

a) Das Urteil führt über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nichts Näheres aus. Insbesondere ergibt es nicht, inwiefern er seinem Wesen nach „labil“ ist; der festgestellte Sachverhalt für sich allein lässt das nicht erkennen. Ebenso ist nicht ersichtlich, aus welchem „Verhalten nach der Tat“ das Landgericht geschlossen hat, dass der Angeklagte „nur durch die Strafverbüßung davon abgehalten werden kann, weiteres Unrecht zu tun“. Sein Verhalten bei der Eidesleistung vor dem Amtsgericht Tübingen betrifft die Tat selbst. Auch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht die volle Tragweite und Schwere seiner Verfehlung erkannt habe, hat die Strafkammer nicht näher begründet; möglicherweise beruht er darauf, dass der Angeklagte leugnete, sich strafbar verhalten zu haben. Bloß deshalb, weil ein Angeklagter leugnet, kann ihm aber die Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagt werden.

b) Auch das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung ist nicht ausreichend, zudem auch nicht widerspruchsfrei begründet. Zwar ist das Landgericht nicht, wie die Revision geltend macht, der irrigen Meinung, als wäre bei Verurteilung wegen Meineids die Strafaussetzung zur Bewährung schlechthin ausgeschlossen (BGHSt 6, 125, 126). Wie sich bei näherem Zusehen ergibt, hält sie nur „in einem Fall wie dem vorliegenden“ die Strafverbüßung für erforderlich, damit „wahrheitsgemäße Aussagen erreicht und gerechte Urteile gefällt werden können, das „Sühnebedürfnis der Verletzten“ befriedigt wird und andere von solchen Straftaten abgeschreckt werden. Indessen steht damit einmal nicht im Einklang, dass der Angeklagte in den entscheidenden Punkten die Wahrheit gesagt hat. Denn nach den Feststellungen ist deshalb die unbegründete Klage abgewiesen und somit ein gerechtes Urteil gefällt worden. Zum anderen waren, wie hieraus erhellt, der Strafkammer auch nicht verborgen, die Folgen der Tat unbedeutend. Das Sühnebedürfnis der Verletzten kann also nur entsprechend gering sein. Als verletzt scheint der Tatrichter die beiden Parteien des Rechtsstreits angesehen zu haben. Durch den Meineid hat der Angeklagte indes weder dem Kläger noch dem Beklagten Nachteil zugefügt. Ob er dies durch einen versuchten Prozessbetrug bewirkt hat, mag auf sich beruhen. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht wegen des Sühnebedürfnisses versagt werden, das für eine andere Straftat besteht, zumal der Angeklagte ihretwegen nicht verurteilt worden ist.

Die Strafkammer muss daher auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür aufgestellt hat, erneut prüfen (z. B. MDR 1957, 369 Nr. 413; NJW 1955, 996 Nr. 75).

MantelGeierHübner
Dr. PectzDr. Hengsberger
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