Revision teilweise stattgegeben: Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 218/98
- Datum
- 18.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre; ist sie vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung abgelaufen, tritt Verjährung ein.
Tateinheit steht der Wirkung der Verjährung nicht entgegen; jede gesetzeswidrige Handlung unterliegt einer eigenen Verjährung.
Berücksichtigt das Strafgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft einen verjährten Tatbestand und lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass dies die Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der neuen Strafzumessung sind abgeschlossene oder vereinbarte Wiedergutmachungsleistungen nach den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 15. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 218/98 vom 18. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1998
im Schuldspruch dahin geändert, dass a) in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt; b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe auch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, ist hinsichtlich der letztgenannten Tat Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 10. Juni 1997, war diese Frist – bei Tatzeiten zwischen Anfang 1989 bis 25. August 1991 in den Fällen II 1 und zwischen Februar 1992 und längstens 31. Dezember 1993 in den Fällen II 2 der Urteilsgründe – bereits verstrichen. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten in den Fällen II 2 davon auszugehen, dass auch die letzten vier Vorfälle in der Wohnung in der [REDACTED]-Straße vor dem 10. Juni 1992 stattgefunden haben (vgl. BGHSt 18, 274; 33, 271, 277).
Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (BGH NStZ 1990, 80, 81). Dementsprechend war der Schuldspruch abzuändern.
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Fehler sich auf die in den Fällen II 1 und 2 verhängten Strafen ausgewirkt hat. Das Landgericht hat in diesen Fällen ausdrücklich straferschwerend bewertet, dass der Angeklagte jeweils zwei Tatbestände erfüllt hatte; zwar hätte es nicht den verjährten Tatbestand bei der Strafzumessung berücksichtigen dürfen, doch wäre seine Bedeutung geringer zu gewichten gewesen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20). Anders liegt es für die im Fall II 3 verhängten Strafen, doch hebt sie der Senat gleichfalls auf, weil es möglich erscheint, dass ihre Höhe durch die rechtsfehlerhaft zugemessenen Strafen beeinflusst ist.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der im Urteil festgestellte Vergleich, durch den sich der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 18.000 DM an das Tatopfer verpflichtet hat, Anlass gibt, die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Ausgleich 1). Für die neue Strafzumessung kann auch erheblich sein, dass die Taten bis zu neun Jahren zurückliegen.
Briining Schafer Maul Boetticher
Dr. Wahl Schafer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.