Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Zurechnung bei gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 218/97
Datum
07.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Die Revisionsprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ergab keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler, sodass die Revision als unbegründet verworfen wurde. Der Senat hält die Annahme einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung aufgrund des festgestellten Tatplans und der Arbeitsteilung für rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei gemeinschaftlicher Tatausführung mit einheitlichem Tatplan sind Handlungen einzelner Teilnehmer den anderen Tätern zuzurechnen, wenn sie in Ausführung dieses gemeinsamen Tatplans vorgenommen werden.

3

Zur Annahme einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung genügt, dass die Beteiligten eine gemeinsame Aufgabe oder Arbeitsteilung zur Herbeiführung der Körperverletzung und zur Verletzung möglicher Helfer hatten.

4

Die Abgrenzung, ob eine konkrete Verletzung einem bestimmten Mitangeklagten zuzurechnen ist, berührt die Bewertung des Sachverhalts nicht, wenn der festgestellte Tatplan und die gemeinsame Zielrichtung die Zurechnung vergleichbarer Angriffe rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 12. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 218/97 vom 7. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██████████████████, geboren am ██, Sebahattin ███, 1956 in ██ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Obwohl das Landgericht zugunsten des Mitangeklagten ████████ angenommen hat, die Verletzung des [REDACTED] durch den Angeklagten sei jenem nicht zuzurechnen, begegnet die Annahme einer (gemeinschaftlich begangenen) gefährlichen Körperverletzung durch den Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Mitglieder der vom Angeklagten aufgestellten Hilfsmannschaft hatten die gemeinsame Aufgabe, █████ zusammenzuschlagen; Personen, die [REDACTED] zu Hilfe kommen würden, sollten ebenfalls zusammengeschlagen werden. Zu diesen Personen gehörte der Verletzte ███ ██, da dieser den Mitangeklagten █████████ ███ weggezogen hatte.

BrinningSchaferWahl
MaulBoetticher
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