Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bildung der Gesamtstrafe bei Brandstiftungen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 218/92
Datum
26.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg ein. Der Bundesgerichtshof hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründend führte der Senat aus, für die Bildung der Gesamtstrafe sei die frühere Verurteilung des Amtsgerichts vom 26.11.1990 maßgeblich; Tatzeitpunkte vor diesem Datum sind zusammen zu bewerten, danach begangene Taten gesondert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bildung einer Gesamtstrafe ist maßgeblich, welche Taten bereits zum Zeitpunkt einer früheren Verurteilung vorgelegen haben.

2

Taten, die vor der maßgeblichen früheren Verurteilung begangen wurden, sind bei der Bildung einer Gesamtstrafe zusammenzuführen.

3

Taten, die nach der maßgeblichen früheren Verurteilung begangen wurden, bleiben mit den hierfür verhängten Strafen getrennt und sind gesondert zu behandeln, einschließlich der Entscheidung über eine Bewährungsaufschiebung.

4

Die Angabe der angewendeten Strafvorschrift im Tenor kann zu berichtigen sein, wenn sich aus den Entscheidungsgründen die zutreffende Norm ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 11. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 218/92 vom 26. Mai 1992 in der Strafsache gegen KC, geborener ████ aus WO, Hartmut, geboren am ███████ in █████, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. Mai 1992 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Dezember 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 306 Nr. 3 StGB durch § 306 Nr. 2 StGB ersetzt.

Gründe

Für die Bildung der Gesamtstrafe ist die Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 26. November 1990 maßgebend. Sowohl die im Berufungsurteil vom 5. März 1991 abgeurteilte Tat als auch die am 25. Juli 1990 begangenen zwei Taten aus dem angefochtenen Urteil liegen vor dem 26. November 1990. Aus den betroffenen vier Taten ist also eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dagegen wurde die im angefochtenen Urteil behandelte Tat vom 18. Januar 1991 nach jenem Datum begangen, so dass die ihretwegen verhängte Strafe von sechs Monaten einzeln bestehen bleibt. Ob ihre Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, hat die nunmehr berufene Strafkammer zu entscheiden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat den Angeklagten, wie die Gründe erweisen, nach § 306 Nr. 2 StGB bestraft; insoweit hat der Senat die Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt.

Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof

Foth

Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

GribbohmBeyer
Granderath
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