Revision wegen Nichtentscheidung über Hilfsbeweisantrag nach §244 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 218/90
- Datum
- 12.06.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 6 StPO über gestellte Beweisanträge zu entscheiden; die Unterlassung einer solchen Entscheidung in Beschluss oder Urteilsgründen stellt einen Verfahrensverstoß dar.
Die vorzeitige Ablehnung eines Beweisantrags durch eine aus der Urteilsbegründung ersichtliche Vorwegnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist unzulässig.
Zumindest konkrete Anhaltspunkte sind erforderlich, wenn ein Gericht aus Erinnerungs- oder Erinnerungsvermögenserwägungen die Eignung eines Zeugenbeweises in Frage stellt; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Ist nicht auszuschließen, dass ein Verfahrensverstoß die Überzeugungsbildung beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 15. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Konstantinos ████, geboren am █ 1940 in ██ (Griechenland),
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 15. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinsam mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern am 25. Januar 1989 die Räumlichkeiten der von ihm gepachteten Gaststätte █████ in ██████ in Brand gesetzt zu haben. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde und der Rüge, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 244 StPO einen Hilfsbeweisantrag nicht beschieden. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Staatsanwaltschaft hat erkennbar für den Fall des Freispruchs des Angeklagten – in der Hauptverhandlung – den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Zeugen ███████ zum Beweis dafür zu vernehmen, „dass die Zeugin Julia ████ während ihrer Besuche in Freiburg auf den Fahrten von Straubing dorthin und zurück keine Einkäufe in Offenburg getätigt hat“. Die Strafkammer ist weder dem Beweisbegehren nachgekommen noch hat sie durch Beschluss oder – was ausreichend gewesen wäre – in den Gründen des Urteils über diesen Beweisantrag entschieden. Die Kammer beschäftigt sich zwar im Rahmen der Beweiswürdigung mit den fraglichen Aufenthalten der Zeugin ████ in Freiburg – es handelt sich um zwei Besuche „einmal für zwei – drei Tage Mitte Januar 1989“ und „erneut für eine Woche nach dem 22.1.1989“ – und teilt hierzu auch mit, dass die Zeugin dabei jeweils von ihrem Großvater, dem in Freiburg wohnenden Zeugen ████████, von ihrem Wohnort Straubing abgeholt und wieder dorthin zurückgefahren wurde (UA S. 42). Auf den Hilfsbeweisantrag, der gerade zu diesem Sachkomplex gestellt worden ist, und das eigens dafür angebotene Beweismittel geht das Urteil jedoch sowohl in diesem Zusammenhang als auch an anderer Stelle mit keinem Wort ein. Dies verstößt gegen § 244 Abs. 6 StPO (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 49 m. w. Nachw.).
Falls die Strafkammer – was in den Urteilsgründen allerdings nicht hinreichend deutlich wird – mit ihren Erwägungen zur angeblichen Unmöglichkeit einer „zuverlässigen Rekonstruktion der beiden Januar-Aufenthalte“ und einer diesbezüglichen „weiteren Aufklärung“ (UA S. 42/43) die Eignung oder den Beweiswert des angebotenen Zeugenbeweises verneinen und damit die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages zum Ausdruck bringen wollte, wäre dies eine nicht zulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme und sonach ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. Herdegen aaO § 244 Rdn. 64 m. w. Nachw.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zeuge ███████ an die – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst elf Monate zurückliegenden – beiden Aufenthalte der Zeugin ████ in Freiburg und den Verlauf der betreffenden Fahrten nicht mehr zuverlässig erinnern werde, sind nämlich nicht ersichtlich.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht.
Die in dem Antrag angesprochene Beweisthematik war für die Entscheidung deshalb nicht ohne Bedeutung, weil der Strafkammer im Rahmen ihrer Überlegungen, ob auch andere Personen als der Angeklagte als Täter der Brandstiftung in Betracht kommen könnten, hinsichtlich der Zeugin ████ „Zweifel geblieben (sind), die sie nicht als unvernünftig hat abtun können“ (UA S. 38 f., 42). Diese Zweifel gründen sich nicht nur – wie die Verteidigung meint – auf das Persönlichkeitsbild und die Motivlage der Zeugin, sondern auch – als einzige und damit für die Kammer ersichtlich bedeutende „objektive Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung“ – auf die beiden Aufenthalte der Zeugin in Freiburg im Januar 1989. Wie den diesbezüglichen Ausführungen des Urteils (UA S. 40, 42) zu entnehmen ist, hält es die Kammer nämlich für möglich, dass die Zeugin ████ entgegen deren insoweit bestreitenden Angaben in der Hauptverhandlung (UA S. 42) – während der beiden Freiburg-Besuche oder auf den jeweiligen Fahrten von Straubing dorthin und zurück das bei der Brandlegung verwendete und in verschiedenen Einkaufsmärkten in Offenburg erworbene Petroleum sowie die nach dem Brand am Tatort vorgefundene, am 17. Januar 1989 ebenfalls in einem Großmarkt in Offenburg erworbene Gartenspritze gekauft haben könnte.
Wäre das Gericht dem Beweisbegehren nachgekommen und wäre die in das Wissen des Zeugen ███████ gestellte Tatsache bewiesen worden, hätten die beiden Aufenthalte der Zeugin in Freiburg – und damit der aus der Sicht der Strafkammer einzige objektive Verdachtsgrund für deren mögliche Täterschaft oder Tatbeteiligung – an Gewicht verloren. Es gilt nicht nur dann, wenn man – wofür insbesondere Sinn und Zweck der Beweisbehauptung sprechen – den Beweisantrag dahingehend versteht, dass der Zeuge ███████ zu der gesamten Zeit der beiden Januar-Aufenthalte seiner Enkelin in Freiburg gehört werden sollte. Die Vernehmung des Zeugen hätte vielmehr auch dann Einfluss auf die hinsichtlich der Zeugin ████ bestehende Verdachtslage haben können, wenn – was angesichts des insoweit unklaren und mehrdeutigen Wortlauts des Beweisantrages möglich erscheint – das Beweisthema einschränkend ausgelegt und lediglich auf die jeweiligen Fahrten von Straubing nach Freiburg und zurück bezogen wird. Hätte der Zeuge ███████ nämlich glaubhaft bekunden können, dass die anlässlich des ersten Freiburg-Aufenthalts „für zwei – drei Tage Mitte Januar 1989“ durchgeführte Hin- oder Rückfahrt am 17. Januar 1989 erfolgte und die Zeugin ████ an diesem Tage keine Gelegenheit zum Einkauf in Offenburg hatte, wäre damit bewiesen worden, dass die Zeugin die bei der Brandlegung benutzte und nach den Feststellungen der Kammer eben an diesem Tag in einem Einkaufsmarkt in Offenburg gekaufte Gartenspritze nicht erworben hat.
Die Verminderung oder gar der Wegfall der gegen die Zeugin ████ bestehenden Verdachtsmomente hätte – nachdem sonstige Tatverdächtige nicht konkret ersichtlich sind (UA S. 38 ff., 43) – zur Folge gehabt, dass sich die vom Landgericht allgemein erwogene Möglichkeit der Tatbegehung durch einen fremden Täter insgesamt verringert hätte. Dies wiederum hätte möglicherweise dazu geführt, dass die im Urteil mitgeteilten, den Angeklagten belastenden Umstände im Rahmen der Gesamtbewertung der Beweislage an Bedeutung gewonnen hätten. In Anbetracht des Gewichts dieser Umstände kann der Senat nicht ausschließen, dass die Kammer bei rechtsfehlerfreier Verfahrensweise zu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre. Der Freispruch kann daher keinen Bestand haben.
Da die Verfahrensrüge durchgreift, bedürfen die im Rahmen der Sachrüge erhobenen Beanstandungen keiner Erörterung. Mit der Aufhebung des Urteils erledigt sich auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft.
| Maul | Kuhn | Foth | |||
| Ulsamer | Brünning |