Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht des Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 218/88
- Datum
- 30.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verteidiger kann wirksam den Verzicht auf Rechtsmittel nach § 302 StPO erklären, wenn er hierzu vom Beschuldigten ermächtigt wurde.
Die Ermächtigung des Beschuldigten zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts bedarf keiner bestimmten Form; sie kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen.
Die Wirksamkeit eines vom Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzichts schließt einen später vom Beschuldigten selbst eingelegten Rechtsbehelf aus, soweit der Verzicht wirksam war.
Eine vom Beschuldigten selbst eingelegte Revision ist unzulässig, wenn sie nicht form- und fristgerecht gemäß §§ 344, 345 StPO begründet ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 218/88 in der Strafsache gegen Hans Peter █████ aus Gr[REDACTED] geboren am [REDACTED] 1927 in [REDACTED], wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die vom Angeklagten selbst mit Schreiben vom 14. Dezember 1987 eingelegte Revision ist unzulässig. Denn zuvor hatte der Verteidiger durch Schreiben vom 10. Dezember 1987 – eingegangen bei dem Landgericht München I am 11. Dezember 1987 – rechtswirksam Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 StPO erklärt.
Der Angeklagte bestreitet ohne Erfolg die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts. Zwar kann der Verteidiger den Verzicht auf Rechtsmittel nur mit besonderer Ermächtigung des Angeklagten erklären (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 302 Rdn. 30 m.w.N.).
Eine bestimmte Form ist indes für die Ermächtigung, die auch nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, nicht vorgeschrieben; sie kann schriftlich, mündlich, auch fernmündlich erteilt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 32 m.w.N.).
Der Senat ist aufgrund der schriftlichen Erklärungen des Verteidigers Dr. ██████ vom 25. Februar 1988 und des Rechtsreferendars ███ vom 22. März 1988 auch unter Berücksichtigung der Schreiben des Angeklagten vom 23. April 1988 und 7. Mai 1988 davon überzeugt, dass der Angeklagte den Verteidiger mündlich ermächtigt hat, den Rechtsmittelverzicht zu erklären.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die vom Angeklagten selbst eingelegte Revision im Falle ihrer Wirksamkeit deshalb unzulässig wäre, weil sie nicht form- und fristgerecht (§§ 344, 345 StPO) begründet worden ist und insoweit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht käme.
Schauenburg Ulsamer Foth Schimansky v. Gerlach