Revision gegen Betrugsurteil verworfen: Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 21/88
- Datum
- 20.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Beweisanträge und behauptete Tatsachen bleiben unbeachtlich, wenn sie selbst bei zugunsten des Beschwerdeführers angenommen für die rechtliche Bewertung des Urteils ohne Bedeutung sind.
Messabweichungen oder geringfügige Abweichungen in technischen Feststellungen rechtfertigen eine Aufhebung des Urteils nur, wenn sie die tragenden Feststellungen des Tatrichters in entscheidender Weise in Zweifel ziehen.
Zur Relevanzbehauptung gehört eine hinreichende Konkretisierung: Behauptungen über Mitwirkung Dritter oder gleichzeitiges Handeln bedürfen näherer Darlegung, wenn ihre Bedeutung für die Tatfrage bestehen soll.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Rechtsmittelführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 21. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 21/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████ aus Gr[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1921 (CSSR), wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Januar 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 2, 4 und 5 behaupteten Tatsachen waren auch dann ohne Bedeutung, wenn diese in dem von der Revision erläuterten Sinn verstanden wird. Insbesondere hatten die behaupteten Verluste des Herrn BC) nur dann bedeutsam sein können, wenn Herr ████ im Tatzeitraum stets gleichzeitig mit den vom Angeklagten beauftragten Spielern an denselben Spieltischen gespielt hätte, was schon deshalb näherer Erläuterung bedurft hätte, weil nicht behauptet wird, auch er habe
Gründe
durch Beauftragte gleichzeitig an verschiedenen Tischen spielen lassen. Übrigens wurde auch nicht behauptet, Herr BC) habe nur und gerade die Restanten bespielt, die durch die festgestellten Manipulationen entstanden waren. Die Bezeichnungen "3 mm-Stege" und "4 mm-Stege" hätten im Urteil jedenfalls dort präzisiert werden müssen, wo es nach genauer Vermessung auf Bruchteile von Millimetern ankam; tatsächlich waren die Stege 2,9 und 3,9 mm dick. Doch ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet: Aus der Skizze Anl. IV zum Protokoll vom 14. Januar 1987 (Bestandteil des Urteils gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) ergibt sich, dass im Kessel "E" bei den unverändert gelassenen dickeren Stegen die allein maßgebliche Differenz Nut-Steg durchweg weniger als 0,2 mm betrug. Im Kessel "A" war das zwar anders, doch betreffen auch hier die markanten – und im Notizbuch des Angeklagten verzeichneten – Differenzen die manipulierten Stege.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Maul Foth RiBGH Dr. Granderath Brüning befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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