Revision: Zurückverweisung wegen Entscheidung über Bildung einer Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 218/69
- Datum
- 10.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde bereits aus früheren Verurteilungen eine Gesamtstrafe gebildet, ist bei der Bildung weiterer Gesamtstrafen das zeitliche Verhältnis der in die frühere Gesamtstrafe einbezogenen frühesten Verurteilung zur nun verhandelten Tat maßgeblich.
Die Revisionsinstanz kann die Rechtmäßigkeit einer früheren Gesamtstrafbildung nur prüfen, wenn das angefochtene Urteil die für die Beurteilung notwendigen Tatzeiten bzw. Verurteilungsdaten ausweist; fehlen diese Angaben, ist wegen unzureichender Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ergibt die Prüfung, dass die frühere Bildung einer Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft war, kann das zuständige Gericht trotz der Rechtskraft der früheren Entscheidung die Einzelstrafen neu zur Bildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen zusammenfassen.
Soweit keine prüfbaren Mängel in den Feststellungen und der Rechtsanwendung vorliegen, ist die Revision in den übrigen Punkten zu verwirken bzw. zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 218/69 Av. 6.
in der Strafsache gegen ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren den Dreher Heinz am ███████ 1938 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1969 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die abgeurteilte Tat (Tatzeit 26. Juli 1967) ist zwar vor den Verurteilungen durch das Schöffengericht Reutlingen vom 5. März 1968 und das Schöffengericht Stuttgart vom 26. April 1968 begangen worden, aus denen eine noch nicht verbüßte Gesamtstrafe gebildet worden ist; da in diese Gesamtstrafe aber auch eine Verurteilung durch das Schöffengericht Stuttgart vom 24. Juli 1967 einbezogen worden ist, kommt die Anwendung des § 79 StGB an sich nicht in Betracht, da dann, wenn schon früher eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühesten Verurteilung zu der jetzt abgeurteilten Tat maßgebend ist (BGHSt 9, 370, 383; BGH GA 1956, 50; RGSt 18, 333).
Anders wäre es nur dann, wenn das Schöffengericht Stuttgart schon die Gesamtstrafe vom 26. April 1968 rechtlich fehlerhaft gebildet hätte. Ob das der Fall ist, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, da das angefochtene Urteil die Tatzeiten der am 5. März 1968 und am 26. April 1968 abgeurteilten strafbaren Handlungen nicht angibt. Ergäbe dies sich, so könnte die Strafkammer trotz der Rechtskraft des Urteils vom 26. April 1968 nun die Strafen zur Bildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen anders zusammenfassen (vgl. BGHSt 9, 370, 384).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben lassen.
| Seibert | Pikart | Neifer | |||
| Mösl | Pfeiffer |