Treffer
BGH Urteil

Revision des Haupttäters verworfen; Aufhebung und Zurückverweisung gegen Mitangeklagte

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 218/52
Datum
23.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Verurteilung des Angeklagten Josef B. wegen Mordes (§ 211 StGB) unter Berücksichtigung sachverständiger Feststellungen, wonach fortgesetzte Misshandlungen den Todesverlauf beschleunigten. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Mitangeklagten Julie und Georg B. werden dagegen erfolgreich; deren Verurteilung wegen Beihilfe wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da Feststellungen zu Kenntnis des Vorsatzes, Unterlassen und Kausalität unzureichend sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte, schwere Misshandlung, die den Widerstand eines schwerkranken Opfers schwächt und den Krankheitsverlauf beschleunigt, kann kausal für den Tod und damit zur Verwirklichung des Mordtatbestands nach § 211 StGB beitragen.

2

Grausame Gesinnung im Sinne des Mordtatbestands kann sich aus dem Gesamtverhalten des Täters und langandauernden, systematischen Misshandlungen ergeben und ist nicht auf einzelne Augenblickshandlungen beschränkt.

3

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord ist erforderlich, dass mit erschöpfenden Feststellungen festgestellt wird, dass der Gehilfe den Tötungsvorsatz des Haupttäters kannte.

4

Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterlassens setzt voraus, dass eine Handlungspflicht der betreffenden Personen feststeht; Umfang und Verletzung dieser Pflichten müssen in den Feststellungen konkretisiert werden.

5

Ergeben die Feststellungen wesentliche Unklarheiten zu Kenntnis des Vorsatzes, Pflichtverletzung oder Kausalität, so sind die diesbezüglichen Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Ravensburg, 31. Juli 1952

Tenor

Die Revision des Angeklagten Josef ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts Ravensburg vom 31. Juli 1952 wird verworfen.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Julie ███ und Georg ████ wird das Urteil des Schwurgerichts Ravensburg vom 31. Juli 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

In der Strafsache gegen

1. den Bauern Josef B., geboren am ██ in ████, 2. die Bäuerin Julie B., geboren am ███ in ████, 3. den Landwirt Georg B., geboren am ██ in ████,

wegen Mordes und Beihilfe zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Jagusch,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Sautter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Gründe

I.

Die Verurteilung des Angeklagten Josef B. wegen Mordes nach § 211 StGB ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod seiner Tochter (der Getöteten litt an Epilepsie) und meint, sie sei schon an einem epileptischen Dauerzustand, einer veralteten eitrigen Mittelohrentzündung, eitriger Hirnhautentzündung und möglicherweise noch an einer weiteren Krankheit gestorben. Die ärztlichen Sachverständigen stimmen aber darin überein, dass die im Urteil näher bezeichneten körperlichen und seelischen Qualen, die der Angeklagte seiner Tochter häufig und zuletzt ununterbrochen sechs Wochen lang vorsätzlich zugefügt hat, ihren Widerstand gegen die Krankheiten stark beeinträchtigt, sie anfälliger gemacht und den tödlichen Krankheitsverlauf begünstigt haben, so dass sie, wenn sie einer Krankheit erlag, jedenfalls früher gestorben ist, als bei sachgemäßer und sorgfältiger Pflege. Diesen Ausführungen der Sachverständigen ist das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum beigetreten. Die von der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten sind dabei noch nicht einmal erschöpfend gewürdigt, ob und inwieweit sein unmenschliches Vorgehen nicht schon das Entstehen einer der Entzündungskrankheiten mitverursacht haben kann. Der Angeklagte ist für ihre vom Urteil festgestellten Folgen verantwortlich.

II.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher grausamer Tötung verurteilt, weil er seine Tochter T. „in der Absicht, sie sterben zu lassen und sich ihrer zu entledigen, um sie nicht mehr versorgen zu müssen, und um sich der mit ihrer schweren, unheilbaren Erkrankung, wegen ihrer schweren, unvermeidlich damit verbundenen Wesensveränderung und zeitweiligen Hilflosigkeit, monatelang hindurch eingesperrt, dem Hunger und der Verwahrlosung ausgesetzt und gemeinsam mit seinem Sohn Georg sie aufs schwerste misshandelt hat, damit sie sterbe und ihm nicht mehr zur Last falle“. Die mit der Misshandlung des Mädchens verbundenen Schmerzen und Qualen waren in ihrer Dauer und Häufigkeit schwer erträglich. Die mit der Krankheit unvermeidlich verbundenen Schmerzen hat der Angeklagte durch sein Verhalten noch gesteigert. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen grausamer Tötung verurteilt. Die Revision rügt, das Schwurgericht habe die Augenblickserregung des Angeklagten nicht berücksichtigt. Das Schwurgericht hat aber die langdauernden, weit hinausreichenden Misshandlungen als unbarmherzige Gesinnung gewertet und sie zum Begriff der grausamen Gesinnung gerechnet. Eine solche grausame Gesinnung gehört zum Wesen des Mordes. Sie kann sich nicht nur in einzelnen Handlungen, sondern auch im Verhalten im Ganzen äußern. Sie beherrscht den Täter bei der Tat. Dass er deshalb die grausamen Handlungen begangen hat, obwohl sie dem Opfer körperliche oder seelische Qualen zufügen, ist für die grausame Gesinnung nicht entscheidend.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Julie und Georg B. gegen das Urteil des Schwurgerichts Ravensburg vom 31. Juli 1952 hat Erfolg.

1. Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord verurteilt. Es hat angenommen, dass sie den Vorsatz des Josef B. gekannt und in dieser Kenntnis ihm geholfen haben. Die bisherigen Feststellungen unterscheiden nicht ausreichend zwischen den beiden Angeklagten, obwohl für Teile des Geschehensablaufs vermutlich verschiedene Beurteilungen geboten sein werden. Sie sind auch nicht erschöpfend genug, um die rechtliche Beurteilung zu tragen. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss daher Erfolg haben, und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Angeklagten.

2. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht mit Gewissheit, dass die Angeklagten den Tötungsvorsatz des Josef B. gekannt haben. Die Erwägungen des Schwurgerichts, die sich hierfür anführen lassen, übersehen die Möglichkeit einer solchen Kenntnis nicht. Sie lassen aber nicht erkennen, ob und inwieweit die Angeklagten die Tötungsabsicht des Josef B. erkannt haben. Die Frage, ob sie den Vorsatz des Josef B. gekannt haben, ist daher noch nicht abschließend beantwortet.

3. Die Frage, ob den Angeklagten ein pflichtwidriges Unterlassen zur Last fällt, ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Die Pflichten der Angeklagten zur Ernährung und Pflege des Mädchens können je nach den Umständen und der Persönlichkeit der Angeklagten verschieden sein. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, welche Pflichten die Angeklagten hatten und inwieweit sie diese verletzt haben.

4. Die Frage, ob die Angeklagten den Tod des Mädchens durch ihr Tun oder Unterlassen verursacht haben, ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Angeklagten den Tod des Mädchens durch ihr Verhalten verursacht haben.

5. Die Frage, ob die Angeklagten den Tod des Mädchens durch ihr Verhalten verursacht haben, ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Angeklagten den Tod des Mädchens durch ihr Verhalten verursacht haben.

6. Die Frage, ob die Angeklagten den Tod des Mädchens durch ihr Verhalten verursacht haben, ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Angeklagten den Tod des Mädchens durch ihr Verhalten verursacht haben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Ravensburg – Urteil vom 31. Juli 1952 – ██████████

Rechtsmittelbelehrung
Revision des Haupttäters verworfen; Aufhebung und Zurückverweisung gegen Mitangeklagte — Themis