Revision wirksam zurückgenommen: ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 217/98
- Datum
- 06.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Angeklagte diesen ausdrücklich ermächtigt hat; eine eindeutige schriftliche Bitte des Angeklagten, die Revision zurückzunehmen, genügt als Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO.
Eine form- und fristgerecht erklärte Revisionsrücknahme führt zur Erledigung des Revisionsverfahrens.
Eine wirksame Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich.
Ein späteres Vorbringen, der Verteidiger habe den Willen des Angeklagten missverstanden, berührt die Wirksamkeit einer zuvor klaren und schriftlichen Ermächtigung des Verteidigers nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 12. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 217/98 vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Mai 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Januar 1998 ist wirksam zurückgenommen und daher erledigt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat mit einem am 9. Februar 1998 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Februar 1998 die gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Januar 1998 eingelegte Revision „namens und im Auftrag“ des Angeklagten zurückgenommen. Mit seinem Schreiben vom 21. Februar 1998 hat der Angeklagte dem Landgericht sinngemäß mitgeteilt, er wolle die Revision mit einem anderen Anwalt fortsetzen; sein Pflichtverteidiger habe ihn falsch verstanden, er habe diesem gegenüber zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Revision mit ihm nicht durchführen wolle.
Die Revisionsrücknahmeerklärung beruht auf einem Schreiben des Angeklagten vom 21. Januar 1998 an seinen Pflichtverteidiger, in dem er diesen bat, die Revision zurückzunehmen, weil er keine Revision „machen“ wolle. Diese – mit keinen weiteren Erläuterungen versehene – Bitte des Angeklagten ist eindeutig; sie stellt eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO dar.
Damit ist die form- und fristgerecht eingelegte Revision rechtswirksam zurückgenommen worden. Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. etwa Ruff in KK-StPO, 3. Aufl., § 302 Rdn. 15 m. w. Nachw.).