Revision: Einziehung von 7.020 DM nach § 74 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 217/97
- Datum
- 07.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der jeweilige konkrete Gegenstand zur Durchführung einer bereits begangenen vorsätzlichen Straftat bestimmt war.
Ein bloß genereller Vorsatz oder eine allgemeine Absicht, mit einem Geldbetrag Betäubungsmittel zu erwerben, genügt für die Einziehung nach § 74 StGB nicht; erforderlich ist eine konkrete Bestimmung im Zusammenhang mit der angeklagten Tat.
Eine Einziehung nach § 74 StGB kommt nur in Betracht, wenn die zur Verwendung bestimmten Tathandlungen Gegenstand der Anklage sind; Fehlen entsprechender Feststellungen schließt die Einziehung aus.
Zur Feststellung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB bedarf es tatrichterlicher Überzeugungsbildung; das Revisionsgericht kann hierfür nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 22. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 217/97 He, Lire, vom 7. Mai 1997 in der Strafsache gegen Bahattin aus BC__________ J, geboren am █████ in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 7. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Januar 1997 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einziehung von 7.020 DM hat jedoch keinen Bestand. Dieser beim Angeklagten sichergestellte Geldbetrag war dazu bestimmt, weiteres Heroingemisch einzukaufen. Inwieweit ein solches Geschäft schon konkretisiert war oder ob es sich da-
bei lediglich um eine allgemeine Absicht des Angeklagten handelte, wird nicht mitgeteilt; jedenfalls war ein solcher Einkauf nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit sind – entgegen der Auffassung des Landgerichts – die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Es genügt nicht allgemein, dass der Gegenstand zu einer Straftat bestimmt ist; erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes vielmehr, dass eine vorsätzliche Straftat „begangen“ worden und der Gegenstand zu ihrer Begehung bestimmt gewesen ist. Danach kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der „jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind“ (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 2, 6; st. Rspr.; Körner BtMG 44. Aufl. § 33 Rdn. 23).
Zwar liegt es nach den mitgeteilten Umständen nahe, dass das sichergestellte Geld aus Rauschgiftgeschäften stammt und deswegen dem erweiterten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnte. Hierzu hat sich das Landgericht jedoch nicht ge-
äußert. Die insoweit erforderliche tatrichterliche Überzeugung kann das Revisionsgericht nicht ersetzen.
Britting Maul Schäfer Boetticher hat Dr. Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
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