§ 170 b StGB: Keine Anwendung bei Unterhaltspflichtverletzungen mit ausschließlicher ausländischer Wirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 21/79
- Datum
- 31.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 170 b StGB ist nicht anwendbar, wenn die Unterhaltspflichtverletzung ausschließlich ausländische Wirkung entfaltet, da die Vorschrift dem Schutz inländischer Rechtsgüter und der deutschen Sozialbehörden dient.
Das deutsche Strafrecht dient nicht der Bewahrung fiskalischer oder sozialrechtlicher Belange fremder Staaten und ist insoweit nicht territorial zwingend anzuwenden.
Fehlende oder abweichende Pönalisierung vergleichbarer Unterhaltspflichtverletzungen in einer Vielzahl ausländischer Rechtsordnungen spricht gegen einen elementaren Rechtswert, der die Anwendung deutschen Strafrechts mit ausschließlicher ausländischer Wirkung erfordert.
Internationale Übereinkommen über Unterhaltsansprüche regeln überwiegend zivilrechtliche Zuständigkeiten und Vollstreckung; aus ihnen ergibt sich keine Pflicht der Vertragsstaaten zur strafrechtlichen Ahndung von Unterhaltspflichtverletzungen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Dreher Jaroslav ██████ aus ██████████, geboren am ██ 1945 in ███████████████████ wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen
Tenor
§ 170 b StGB ist nicht anwendbar, wenn ein im Inland lebender Ausländer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletzt.
Gründe
I. Der Angeklagte, tschechoslowakischer Staatsangehöriger, lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat seine Ehefrau und seinen ehelichen Sohn in der Tschechoslowakei zurückgelassen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 170 b StGB zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seiner rechtskräftig durch Versäumnisurteil festgestellten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn in derart geringem Umfange nachgekommen ist, dass das Kind auf die Hilfe anderer angewiesen war.
Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt u.a. die Verletzung sachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer meint, deutsches Strafrecht sei auf den festgestellten Sachverhalt nicht anzuwenden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das über die Revision zu entscheiden hat, will das Rechtsmittel verwerfen, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Es ist der Ansicht, § 170 b StGB gelte in Verbindung mit §§ 3, 9 Abs. 1 StGB auch für Unterhaltspflichtverletzungen von Ausländern, die in der Bundesrepublik leben, gegenüber ihren im Ausland wohnenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit. An der beabsichtigten Entscheidung sieht das Oberlandesgericht sich jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. Oktober 1974 (NJW 1975, 506 Nr. 16) gehindert. In diesem wird die Auffassung vertreten, das deutsche Strafrecht finde auf einen Ausländer, der es im Inland unterlasse, seine Unterhaltspflicht gegenüber den im Ausland lebenden nichtdeutschen Unterhaltsberechtigten nachzukommen, keine Anwendung. Dieser Ansicht sind das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1977, 1601 Nr. 22) und das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1978, 2460 Nr. 19) in Armenrechtsbeschlüssen beigetreten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt:
Ist das deutsche Strafrecht (§ 170 b StGB in Verbindung mit §§ 3 und 9 Abs. 1 StGB) auch dann anwendbar, wenn ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Ausländer die auf seinem Heimatrecht beruhende Unterhaltspflicht gegenüber einem im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletzt?
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe kann in der vorliegenden Sache nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne entscheiden, ohne von der in einem Revisionsurteil zum Ausdruck gelangten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken abzuweichen.
III. In der Sache selbst schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken an, der die Oberlandesgerichte Stuttgart und Frankfurt gefolgt sind.
1. § 170 b StGB soll den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs, außerdem die Rechtsgemeinschaft, insbesondere die Sozialbehörden, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen (BVerfG, Beschl. vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77; BGHSt 12, 166; 26, 111, 116). Die Vorschrift verstärkt den bürgerlich-rechtlichen Schutz gegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht und wendet sich gleichzeitig gegen den Missbrauch der öffentlichen Fürsorge (BGHZ 28, 359, 366, 367). Ihre zweckgerichtete Auslegung ergibt, dass das Gesetz insoweit lediglich dem Schutz der deutschen Rechtsgemeinschaft und damit der deutschen Sozialbehörden vor missbräuchlicher Inanspruchnahme dient.
2. Dass Unterhaltspflichtverletzungen von Ausländern mit ausschließlich ausländischer Wirkung nicht erfasst werden sollen, folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
§ 361 Nr. 10 StGB a.F., ein Vorläufer des § 170 b StGB, ist durch Reichsgesetz vom 12. März 1894, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des StGB (RGBl. 1894, 259), in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Die Vorschrift bedrohte den Täter mit Strafe, der seiner Unterhaltspflicht in schuldhafter Weise nicht genügte und dadurch das Eingreifen der öffentlichen Armenpflege erforderlich machte. Sie ging auf eine Initiative der Armenverwaltung zurück. Das Gesetz enthielt zusätzliche Regelungen für die Unterstützung ausschließlich deutscher Staatsangehöriger. In Not geratene Ausländer hatten keine Ansprüche gegen die deutschen Sozialbehörden. Die Initiative der Armenverbände bezog sich danach nicht auf den Schutz ausländischer Behörden gegen missbräuchliche Inanspruchnahme.
Alsbald einsetzende Reformbestrebungen führten erst im Jahre 1943 zur Ersetzung des § 361 Nr. 10 StGB a.F. durch § 170 b StGB a.F., der in der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9. März 1943 (RGBl. I 140) enthalten war. Eine amtliche Begründung dazu fehlt. Die Ausführungen des zuständigen Referenten im Reichsjustizministerium Rietzsch, die insoweit zur Ermittlung der gesetzgeberischen Absichten herangezogen werden können, ergeben, dass Ausländer, die sich im Inland aufhielten, wegen „unbilliger Härte“ vom Straftatbestand ausgenommen werden sollten (DJ 1943, 244). Die Beratungen des Sonderausschusses des Bundestages für die Strafrechtsreform zur Vorbereitung des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725) weisen keine Anhaltspunkte für eine Änderung des gesetzgeberischen Motivs aus. Am Schutzbereich des § 170 b StGB n.F. hat sich danach gegenüber dem früheren Rechtszustand nichts geändert. Ohne Bedeutung ist insbesondere, dass das Merkmal „öffentliche Hilfe“ im 4. StrRG gestrichen worden ist, denn es wird durch den Begriff „Hilfe anderer“ mit umfasst (Sturm JZ 1974, 1).
3. a) Als innerstaatliches Ordnungsrecht dient das deutsche Strafrecht in erster Hinsicht dem Schutz inländischer Belange. Eine Tat im Sinne des § 3 StGB liegt nicht vor, wenn ein Verhalten, das sich allein gegen ausländische Rechtsgüter richtet, zwar der Tatbestandsbeschreibung eines deutschen Strafgesetzes entspricht, dieses aber ausschließlich dem Schutze inländischer Rechtsgüter dient (BGHSt 21, 277, 280). Die Unanwendbarkeit der Bestimmung auf ausländische Verhältnisse kann sich ohne weiteres aus dem Tatbestand selbst ergeben (BGHSt 22, 282, 285).
Das ist hier der Fall. Unmittelbarer Gegenstand des in § 170 b StGB normierten Strafrechtsschutzes sind nicht allgemein in der zivilisierten Welt anerkannte elementare Rechtswerte wie Leib, Leben, Freiheit oder Ehre, die das deutsche Strafrecht auch bei nur ausländischer Wirkung der Tat schützen müsste (BGHSt 21, 277, 281), sondern die Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs und die Bewahrung der deutschen Sozialbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme.
b) Der gesetzliche Anspruch auf Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs ist keineswegs in allen zivilisierten Staaten durch strafrechtliche Sanktionen geschützt. Nicht einmal alle europäischen Länder kennen eine dem § 170 b StGB vergleichbare Regelung, wie das vorlegende Gericht zutreffend hervorhebt. Das gleiche gilt für zahlreiche Staaten anderer Kontinente. Und selbst dort, wo eine etwa vergleichbare Normierung besteht, sind die Tatbestände modifiziert. Die Verurteilung wird oft von besonderen Verfahrensvoraussetzungen abhängig gemacht (OLG Saarbrücken aaO m. Nachw.). Der Tatbestand des § 170 b StGB, der als gesetzliche Ausnahme einen Erfüllungsdruck zur Realisierung zivilrechtlicher Ansprüche ausübt, ist gerade aus diesem Grunde im Schrifttum umstritten (Mittelbach MDR 1957, 65; Seebode JZ 1972, 389; Peters ZStW 77, 489). Die Verfasser des Alternativentwurfs eines StGB und der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer treten für seine Streichung ein. Bei dieser Sachlage kann nicht einmal in der Bundesrepublik von der gesicherten Anerkennung eines elementaren Rechtswertes, der zum Schutz durch Strafrechtssanktionen zwingt, gesprochen werden.
Da eine erhebliche Anzahl ausländischer Staaten keine Veranlassung sieht, schuldhaften Unterhaltspflichtverletzungen durch Strafandrohungen entgegenzutreten, kann die deutsche Rechtsordnung sich nicht für verpflichtet halten, aus Gründen elementaren Rechtsschutzes Strafe für Unterhaltspflichtverletzungen mit ausschließlicher Wirkung im Ausland anzudrohen.
c) Das deutsche Strafrecht ist auch nicht dazu berufen, die fiskalischen Belange anderer Staaten vor Beeinträchtigungen zu bewahren, die durch Unterhaltspflichtverletzungen der Angehörigen dieser Staaten entstehen können. Strafrechtliche Sanktionen mit diesem Ziel könnten sogar als Einmischung in die inneren Angelegenheiten dieser Staaten und als Verletzung fremder Staatshoheit angesehen werden. Es ist rechtlich unhaltbar, einen Ausländer wegen eines solchen Verhaltens zu bestrafen, wenn feststeht, dass es in seinem Heimatland nicht oder nur modifiziert unter Strafe gestellt ist oder wesentlich milder beurteilt wird. Der im Inland wohnende Ausländer wird dadurch in unerträglicher Weise gegenüber seinem im Herkunftsland lebenden Mitbürger, dem gleichartiges Verhalten anzulasten ist, benachteiligt.
d) Die vom vorlegenden Gericht befürchtete Störung des Rechtsfriedens durch das Fehlen einer Strafandrohung für Unterhaltspflichtverletzungen von Ausländern, die in der Bundesrepublik Kindergeld beziehen und dieses an ihre im Ausland wohnenden Kinder nicht abführen, tritt, soweit öffentliche Sozialleistungen in Betracht kommen, nicht ein. Nach § 2 Abs. 5 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des 8. Änderungsgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I 1757) bleiben Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder West-Berlin haben, bei der Zahlung von Kindergeld unberücksichtigt (Wohnsitzprinzip, vgl. dazu Käss-Schröter, Der Wirtschaftskommentar BKGG § 2 Anm. 18). Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die abweichend davon zu Kindergeldzahlungen führen können, beugen dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe befürchteten Missbrauch durch Sonderregelungen vor (vgl. z.B. Art. 8 des Abkommens mit Jugoslawien vom 12. Oktober 1968 – BGBl. 1973 II 710).
4. Die vom vorlegenden Gericht benannten völkerrechtlichen Verträge führen zu keiner anderen Beurteilung. Das UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II 150), das Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. II 1006) und das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. 1961 II 1013) sind insgesamt dem internationalen privaten Unterhaltsrecht zuzuordnen. Sie wenden sich an die Zivilgerichte oder, wie das UN-Übereinkommen, nur an die Justizverwaltung. Aus der Tatsache, dass sie Verpflichtungen der Vertragsstaaten zu strafrechtlichen Regelungen nicht enthalten, ergibt sich, dass eine Pönalisierung von Unterhaltspflichtverletzungen nicht Gemeingut der zivilisierten Welt ist.
5. Die Vorlegungsfrage ist danach, wie im Tenor geschehen, zu beantworten.
| Loesdau | Pikart | Herdegen | |||
| Woesner | Zipfel |