Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, neue Strafzumessung an Landgericht zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 217/85
Datum
28.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen versuchter Geldfälschung. Der BGH billigt Feststellungen zur Schuld und zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, rügt jedoch Rechtsfehler bei der Strafzumessung. Da die Kammer den Normalstrafrahmen zweimal milderte, ohne ausreichend zu prüfen, ob dadurch ein minder schwerer Fall vorliegt, hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Einziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung, der sich möglicherweise nachteilig auf die zugewiesene Strafe ausgewirkt hat, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an den Tatrichter.

2

Umstände, die eine zweimalige Milderung des Normalstrafrahmens begründen, können einzeln oder zusammen zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB führen, wenn das Gesamtbild vom durchschnittlichen Tatbild in einem Grade abweicht, dass der Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist.

3

Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters Anlass bestand, über das mögliche Unrecht nachzudenken oder sich zu erkundigen, und der Täter hierdurch zur Einsicht hätte gelangen können.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht zwingend eine bereits angeordnete Einziehung; diese kann weiterhin bestehen bleiben, solange sie nicht selbst aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 8. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 217/85

in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann T(____) aus █████████ (Schweiz), geboren █████████ 1932 in ███████ (Schweiz), zur Zeit in Haft, wegen versuchter Geldfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Januar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt: "Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt auch für die Auffassung der Strafkammer, dass der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar war (UA S. 18/19). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn für den Täter bei Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse Veranlassung bestand, über das etwaige Unrecht seines Verhaltens nachzudenken oder sich zu erkundigen, und wenn er auf diese Weise zu Unrechtseinsicht hätte gelangen können. Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer bei dem Angeklagten mit Recht bejaht.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB zweimal (über § 17 Satz 2 und über § 23 Abs. 2 StGB) gemildert. Gleichwohl hat sie bei der Prüfung der Frage, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB gewertet werden kann, nur auf das Motiv des Angeklagten als Milderungsgrund hingewiesen und ausgeführt, dass "sonstige Anhaltspunkte für einen minder schweren Fall ... nicht ersichtlich" gewesen seien (UA S. 19/20). Das lässt besorgen, dass sich die Strafkammer nicht der Tatsache bewusst war, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Umstände, die zur zweimaligen Milderung des Normalstrafrahmens geführt haben, schon jeder für sich allein oder auch zusammen zur Annahme eines minder schweren Falles führen können, wenn das gesamte Tatbild einschlieBlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts dieser Umstände vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1982, 246). Da nicht auszuschließen ist, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Zumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Damit erledigen sich zugleich die Einwände der Revision gegen die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig war. Diese Frage muss der neue Tatrichter ohnehin nochmals prüfen.

Dem tritt der Senat bei. Die Einziehungsanordnung ist durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt; sie bleibt bestehen.

SchauenburgMaulFoth
UlsamerSchikora
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