Treffer
BGH Urteil

Revisionen aufgehoben: Rücktritt vom Versuch und Unterlassene Hilfeleistung nicht ausreichend aufgeklärt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 217/79
Datum
26.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen versuchten Mordes und unterlassener Hilfeleistung hatten Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil wesentliche Feststellungsfragen unbeantwortet blieben: insbesondere zur subjektiven Vorstellung des Täters nach dem letzten Stich (Rücktritt) und zur Zumutbarkeit bzw. Erforderlichkeit von Hilfsmaßnahmen. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter nach seiner letzten Handlung die weitere Verwirklichung des Tatentschlusses freiwillig aufgegeben hat und seine subjektive Vorstellung vom Erfolg des bisherigen Tuns feststellbar ist.

2

Die Alternative des Rücktritts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. oder Satz 2 StGB scheidet aus, wenn der Täter keine Fürsorgehandlungen gegenüber dem Verletzten übernommen hat.

3

Unterlassene Hilfeleistung setzt voraus, dass eine Hilfe erforderlich ist; Erforderlichkeit entfällt, wenn der Notbetroffene von anderer Seite ausreichende Hilfe erhält.

4

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen wesentliche rechtserhebliche Fragen (z. B. zur Freiwilligkeit des Rücktritts oder zur Zumutbarkeit und Erforderlichkeit von Hilfsmaßnahmen) unerörtert lassen und damit eine sichere rechtliche Beurteilung nicht zulassen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 13. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 217/79 in der Strafsache gegen

1. den Textilarbeiter ███████, geboren am ███ ████ ██ ███ ██ ███, ███ (zur Zeit in Haft),

2. den ██████████████ ██████, ███ █, geboren am 1947 ██ █, wegen versuchten Mordes zu 2. unterlassener Hilfeleistung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten AC wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten ███ wegen unterlassener Hilfeleistung zur Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.

1. Revision des Angeklagten AC

Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da jedenfalls die Sachbeschwerde durchdringt.

Gemäß den Feststellungen ließ der Angeklagte von seinem Tatopfer ███, dem er mit direktem Tötungsvorsatz drei nicht unmittelbar tödlich wirkende Stiche versetzt hatte, ab, als der Mitangeklagte ████ bei Vorhaltungen ZC am Jackenärmel fasste, um ihn von seinem Angreifer wegzuziehen. Hiernach war eine Prüfung veranlasst, ob der Angeklagte strafbefreiend von seinem von der Schwurgerichtskammer zutreffend als Mordtat qualifizierten Tötungsversuch zurückgetreten ist. Die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. oder Satz 2 StGB scheidet allerdings von vornherein aus, da der Angeklagte sich um den Verletzten nicht gekümmert hat. Dagegen war Straflosigkeit des Mordversuchs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB in Betracht zu ziehen. Hierfür ist von Bedeutung, welche Vorstellungen der Angeklagte nach dem letzten Stich vom Erfolg seines bisherigen Tuns hatte (BGHSt 22, 330, 331 f.; 23, 356, 359). Schätzte er es als zur Tötung des ZC nicht ausreichend ein, so kommt es darauf an, ob er die weitere Verwirklichung seines Tatentschlusses freiwillig aufgab oder aber sich an ihr durch ████ Eingreifen gehindert sah. Über beide Fragen verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Daher war die Verurteilung dieses Angeklagten aufzuheben.

2. Revision des Angeklagten ███

Dieses allein Verletzung sachlichen Rechts rügende Rechtsmittel greift ebenfalls durch.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen können Bedenken gegen eine Anwendung des § 330c StGB allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt seiner lediglich subsidiären Geltung (vgl. BGHSt 3, 65, 68; 14, 282, 284 f.) hergeleitet werden. Die Strafkammer hat dargelegt, dass der Angeklagte die Notlage des ZC nicht mit herbeigeführt oder dazu beigetragen hat. Der ihm für die Zeit seit seiner Rückkehr nach █████ gemachte Tatvorwurf wird aber von den Urteilsgründen nicht getragen. Der gesetzliche Straftatbestand verlangt, dass eine erforderliche Hilfe nicht geleistet wird. Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Notbetroffene von anderer Seite ausreichend Hilfe erhält (BGH NJW 1952, 394; VRS 22, 272; 24, 190 f.). Wie es hier damit stand, als der Angeklagte in ███ eintraf und sich von AC trennte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Feststellungen ermöglichen auch keine sichere Beurteilung der von der Strafkammer offen gelassenen Frage, ob dem Angeklagten bereits am Tatort eine zu diesem Zeitpunkt zweifellos erforderliche Hilfeleistung zumutbar war. Zwar befreite ihn – entgegen der Ansicht der Revision – die Möglichkeit, dass er der Teilnahme an ███ Tat verdächtigt wurde und Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, nicht von der Pflicht zur Hilfe, weil er den Eintritt des Unglücksfalls objektiv dadurch gefördert hatte, dass er auf ██ ████████████ den Wagen in einen Seitenweg steuerte und dort anhielt (vgl. BGHSt 11, 353, 355 f.). Auch waren Hilfsmaßnahmen ohne einen Einsatz von █████ Wagen bereits vom Tatort aus denkbar gewesen. So wäre etwa in Betracht gekommen, dass der Angeklagte zu Fuß in die nächste Ortschaft eilte, um Beistand für ███ zu holen, oder aber, wenn er ZC nicht allein zurücklassen wollte, ihn auf dem Weg in die Ortschaft begleitete und unterstützte. Die Strafkammer hat aber unerörtert gelassen, ob dem Angeklagten von ███ Gefahr drohte, wenn er sich für ZC einsetzte, und welche Vorstellungen der Angeklagte insoweit sowie über die möglichen Hilfsmaßnahmen hatte.

Daher war das Urteil auch aufzuheben, soweit es den Angeklagten ██ █████████ betrifft, und war die Sache insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen.

PikartZipfelNiepel
SchubathHerdegen
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