Revision teilweise stattgegeben: Verjährung beim sexuellen Missbrauch von Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 217/78
- Datum
- 06.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Strafverfolgung wegen einer Tat nach Ablauf der einschlägigen Verjährungsfrist ohne Unterbrechung ausgeschlossen, ist eine bestehende Verurteilung insoweit aufzuheben.
Bemaß sich die Verjährungsfrist nach einschlägigen Übergangs- und Einführungsvorschriften, so sind diese maßgeblich für den Fristbeginn und das Ablaufdatum der Verjährung.
Führt der Wegfall einer Verurteilung wegen Verjährung bei rechtlichem Zusammentreffen mehrerer Taten dazu, dass ohne die entfallene Verurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine mildere Strafe verhängt worden wäre, ist der gesamte Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufzuheben.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 1. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 217/78
in der Strafsache gegen
den Säger Josef aus Lal███, Landkreis ████████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1977 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB n. F.) entfällt, im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafverfolgung wegen des mit den anderen Straftaten des Angeklagten rechtlich zusammentreffenden Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ist verjährt. Die Tat endete mit Vollendung des 14. Lebensjahrs der Eva-Maria K.[REDACTED] am ███ ███ 1969. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 1 Nr. 16, Art. 12 des 4. StrRG vom 23. November 1973; Art. 309 Abs. 3 EGStGB; BGH, Beschluss vom 25. Mai 1977 – 3 StR 175/77) endete mithin am 3. April 1974, ohne dass sie vorher unterbrochen worden wäre.
Der Wegfall der Verurteilung wegen der verjährten Tat führt zugleich zur Aufhebung des gesamten Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat. Obwohl die Strafe dem § 177 StGB a. F. entnommen worden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass ohne die Anwendung des § 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB n. F. auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.
Mayr Moésl
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