Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verjährung beim sexuellen Missbrauch von Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 217/78
Datum
06.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg ein. Der BGH prüfte, ob die Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes verjährt ist. Er stellte Verjährung fest und hob die Verurteilung sowie den Rechtsfolgenausspruch in diesem Umfang auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Strafverfolgung wegen einer Tat nach Ablauf der einschlägigen Verjährungsfrist ohne Unterbrechung ausgeschlossen, ist eine bestehende Verurteilung insoweit aufzuheben.

2

Bemaß sich die Verjährungsfrist nach einschlägigen Übergangs- und Einführungsvorschriften, so sind diese maßgeblich für den Fristbeginn und das Ablaufdatum der Verjährung.

3

Führt der Wegfall einer Verurteilung wegen Verjährung bei rechtlichem Zusammentreffen mehrerer Taten dazu, dass ohne die entfallene Verurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine mildere Strafe verhängt worden wäre, ist der gesamte Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufzuheben.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 1. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 217/78

in der Strafsache gegen

den Säger Josef aus Lal███, Landkreis ████████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1977 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB n. F.) entfällt, im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafverfolgung wegen des mit den anderen Straftaten des Angeklagten rechtlich zusammentreffenden Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ist verjährt. Die Tat endete mit Vollendung des 14. Lebensjahrs der Eva-Maria K.[REDACTED] am ███ ███ 1969. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 1 Nr. 16, Art. 12 des 4. StrRG vom 23. November 1973; Art. 309 Abs. 3 EGStGB; BGH, Beschluss vom 25. Mai 1977 – 3 StR 175/77) endete mithin am 3. April 1974, ohne dass sie vorher unterbrochen worden wäre.

Der Wegfall der Verurteilung wegen der verjährten Tat führt zugleich zur Aufhebung des gesamten Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat. Obwohl die Strafe dem § 177 StGB a. F. entnommen worden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass ohne die Anwendung des § 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB n. F. auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

Mayr Moésl

PikartZipfel
Woesner
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