Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unklarer Offenbarungspflicht für Nebenverdienst, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 217/60
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Meineids und versuchten Betrugs ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Betrugs, hebt aber die Verurteilung wegen Meineids und die Gesamtstrafe auf, da unklar blieb, ob eine Offenbarungspflicht für den behaupteten Nebenverdienst bestand. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 337 StPO ist auf Gesetzesverletzungen beschränkt; bloße Angriffe gegen Feststellungen der Tatsacheninstanz sind unbeachtlich.

2

Wer wirksame Übereignungen nach der Heirat vorgenommen hat, muss diese im Vermögensverzeichnis offenbaren (vgl. § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); Unterlassen kann den Tatbestand des Meineids erfüllen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

3

Bloße Erwerbsmöglichkeiten sind im Offenbarungseid nicht anzuzeigen; Nebeneinkünfte sind nur dann anzugeben, wenn ihnen bereits Ansprüche zugrunde liegen oder aus bereits erteilten Aufträgen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Einkünfte entstehen.

4

Fehlen für eine behauptete Offenbarungspflicht ausreichende Feststellungen, kann die Verurteilung wegen Meineids nicht aufrechterhalten werden; dies kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

5

Bei nur teilweise mangelhaften Feststellungen, die den Umfang der Schuld und damit die Strafzumessung berühren können, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 26. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werbeleiter Ernst ███, geboren am ██ ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 26. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und fortgesetzten versuchten Betrugs im Rückfall zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt.

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Ihre Ausführungen richten sich insoweit ausschließlich gegen die Feststellungen der Strafkammer. Sie sind daher unbeachtlich, da die Revision nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 337 StPO).

Auch die einzelnen Angriffe gegen die Verurteilung wegen Meineids gehen aus diesem Grunde fehl. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung ergibt folgendes:

Die Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, bei der Leistung des Offenbarungseides in zwei Punkten bewusst unwahre Angaben beschworen zu haben:

Soweit sie den Tatbestand des Meineids darin sieht, dass der Angeklagte die Übereignung verschiedener Gegenstände an seine Ehefrau im letzten Jahre vor dem Eidesleistungstermin (20. Januar 1959) verschwiegen hat, ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer stellt hierzu fest, dass die wirksame Übereignung nach der Heirat des Angeklagten (6. September 1958) stattgefunden hat. Der Angeklagte war daher gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verpflichtet, diese Veräußerung im Vermögensverzeichnis anzuführen. Dass die Gegenstände vorher bereits sicherungsweise übereignet waren, änderte daran nichts. Es ist auch ohne Bedeutung, dass die Ehefrau des Angeklagten nur wegen ihres guten Glaubens Eigentum an einigen Gegenständen erwarb (§ 932 BGB). Dass der Angeklagte an die Wirksamkeit der Übereignung glaubte, lässt sich den Feststellungen der Strafkammer entnehmen. Den rechtlichen Grund für die Wirksamkeit brauchte er nicht zu wissen. Auch die sonstigen Voraussetzungen des Meineidstatbestandes sind insoweit bedenkenfrei festgestellt.

Dagegen wird die Verurteilung im zweiten Punkt nicht in vollem Umfang von den Feststellungen getragen. Die Strafkammer sieht den Meineid darin, dass der Angeklagte im beschworenen Vermögensverzeichnis bei der Frage nach der Höhe von Gehalt oder Lohn und eines etwaigen Nebenverdienstes angegeben hat, sein Nettoeinkommen als freiberuflicher Werbefachmann betrage monatlich ca. 300 bis 400 DM. Das Einkommen sei abgetreten an die Kreisund Stadtsparkasse █████████ für Darlehen. In Wirklichkeit bezog der Angeklagte damals von der Firma W. ██ ein festes Einkommen von 700 DM monatlich, das er allerdings selbst zu versteuern hatte, und darüber hinaus aus Nebentätigkeit von anderen Auftraggebern „monatlich regelmäßig 100 bis 200 DM“.

Die Strafkammer ist mit Recht der Auffassung, dass der Angeklagte verpflichtet war, die auf Grund eines Dauerbeschäftigungsvertrages von der Firma █████ regelmäßig bezogenen Einkünfte in vollem Umfang, allenfalls unter Abzug der Einkommen- und Kirchensteuer, im Vermögensverzeichnis anzugeben. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte dies auch.

Mit der Frage, inwieweit der Angeklagte zur Angabe seines „Nebenverdienstes“ verpflichtet war, kommt es darauf an, ob auch hierfür bereits Beschäftigungsaufträge für ihn vorlagen, aus denen ihm Ansprüche zustanden oder doch entstehen konnten. Bloße Erwerbsmöglichkeit brauchte der Angeklagte nicht zu offenbaren (BGHSt 8, 399). Der Angeklagte hatte im Vermögensverzeichnis angegeben, dass er als freiberuflicher Werbefachmann tätig sei. Im Übrigen war er zu näheren Angaben über seine Einkünfte nur insoweit verpflichtet, als ihm aus dieser Tätigkeit Ansprüche bereits entstanden waren oder auf Grund bereits erteilter Aufträge voraussichtlich entstehen würden (Urteil des Senats vom 26. April 1960 – 1 StR 161/60). Hierüber hat die Strafkammer abgesehen von dem Dauerauftrag der Firma ██ – keine Feststellungen getroffen. Da sie dem Urteil zugrunde legt, dass der Angeklagte auch einen Nebenverdienst von monatlich mindestens 100 DM abzüglich der Steuer monatlich 75 DM bewusst verschwiegen habe, hat sie insoweit eine Offenbarungspflicht angenommen, die möglicherweise nicht bestand. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer von einem zu weiten Schuldumfang ausgegangen ist, was sich auch auf die Strafe ausgewirkt haben kann.

Dies nötigt, da die Schuldfrage nur einheitlich beurteilt werden kann, zur Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids in vollem Umfange. Damit entfallen der darauf beruhende Ausspruch über Ehrverlust und Eidesunfähigkeit sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen; dass die Vorurteilung wegen Meineids die Höhe der wegen Betrugs ausgesprochenen Einzelstrafe beeinflusst hat, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen.

In ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden haben.

Dr. GeierWernerFischer
Dr. PeetzSeibert
Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unklarer Offenbarungspflicht für Nebenverdienst, Rückverweisung — Themis