Treffer
BGH Urteil

Einziehung aufgehoben und zurückverwiesen; Verurteilung wegen Kuppelei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 217/58
Datum
17.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Kuppelei (§180 StGB) und Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§184 StGB) verurteilt. Die Revision bleibt insoweit unbegründet; das Gericht bestätigt die Schuldfeststellungen und Strafzumessung. Hinsichtlich der Einziehung hob der BGH den Urteilsausspruch auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück, weil für einige eingezogenen Gegenstände der taterhebliche Zusammenhang nicht hinreichend festgestellt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kuppelei (§180 StGB) setzt vorsätzliches Veranlassen oder Fördern von Unzuchthandlungen mit Eigennutz als Beweggrund voraus; das tatsächliche Eintreten der Unzucht ist für den Tatbestand nicht erforderlich.

2

Für die Verurteilung wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§184 Abs.1 Nr.1 StGB) ist die Feststellung des unzüchtigen Inhalts der Abbildungen Sache der tatrichterlichen Würdigung.

3

Einziehung nach §§40 ff. StGB (bzw. der jeweils einschlägigen Vorschrift) erstreckt sich nur auf Gegenstände, die in einem hinreichenden Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten stehen (hergestellt, zum Absatz bestimmt, zur Begehung gebraucht).

4

Der Ausspruch über die Einziehung ist von der übrigen Strafe abtrennbar und selbständig überprüf- bzw. aufhebbar; fehlt es an Feststellungen zum Zusammenhang einzelner Gegenstände mit den verurteilten Taten, ist insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 1. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werbefachmann Karl Viktor H. aus █, geboren am ██ 1903 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Dr. Geier, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Pest, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hioner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt bei der Verkin ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 1958 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 18. Februar 1958 etwa erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) in vier Fällen, ferner wegen Herstellung, Vorräthaltens und Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Anpreisen von Gegenständen, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind (§ 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt; sie hat ferner auf Einziehung erkannt.

1) Die Revision des Angeklagten ist zur Schuldfrage unbegründet. Der festgestellte Sachverhalt enthält alle Merkmale der Vergehen, deren er schuldig gesprochen ist.

a) Es ist unerheblich, daß es im Falle der Frau ██████ zwischen dieser und ihrem damaligen Freund nicht zu so weitgehenden Unzuchtshandlungen kam wie früher unabhängig vom Zutun des Angeklagten bei anderen Gelegenheiten; denn daß die verkuppelten Personen Unzucht miteinander treiben, gehört überhaupt nicht zum Tatbestand der Kuppelei (BGHSt 10, 386, 387). Wie festgestellt ist, kam es dem Beschwerdeführer für die Herstellung von Fotos darauf an, daß die beiden, Frau ██ und ihr Freund, unzüchtige Stellungen einnahmen; er wollte seinen Bestand an solchen Aufnahmen, den er für Kauflustige vorrätig hielt, erweitern. Er handelte also, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, vorsätzlich und aus Eigennutz. Für § 180 Abs. 1 StGB genügt es, daß Eigennutz der Beweggrund des Kupplers ist; ob dieser den erstrebten Vorteil erreicht, ist ohne Bedeutung. Auch braucht der Vorteil nicht wirtschaftlicher Art zu sein (BGHSt 11, 94, 97). Daher ist belanglos, daß der Angeklagte damals nur eine Aufnahme machte und daraus keinen Gewinn erzielt haben will; ebenso gehen in den anderen drei Fällen die (verfahrensund sachlichrechtlichen) Revisionsangriffe fehl, die auf die Frage der tatsächlich erlangten wirtschaftlichen Vorteile und ihres Umfangs abstellen.

b) Die Verurteilung des Angeklagten aus § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Revision nicht besonders beanstandet. Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler. Ob ein Gegenstand zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt ist, muß im Wesentlichen der Tatrichter beurteilen.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers aus § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezieht sich nach dem Sachverhalt und seiner rechtlichen Würdigung durch das Landgericht nur auf Abbildungen. Daher rügt die Revision zur Schuldfrage zu Unrecht, die Strafkammer habe in diese Verurteilung „in Bausch und Bogen“ alle beim Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände einbezogen, ohne ihren unzüchtigen Inhalt im einzelnen festzustellen.

2) Beim Strafausspruch über die Einziehung greift jedoch diese Beanstandung durch. Zwar ist die Einziehung der Fotoalben (richtig: ihrer Inhalte), der Fotonegative und der Bilder des Beschwerdeführers an sich notwendig, soweit sie unzüchtiger Art und von ihm hergestellt sind, weil sie durch ein vorsätzliches Vergehen (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hervorgebracht wurden und er sie zum Zwecke der Veräußerung vorrätig hielt oder anpries, weil sie zur Begehung eines vorsätzlichen Vergehens gebraucht wurden (§ 40 StGB). Unter dem vorgenannten Gesichtspunkt hält auch die Einziehung (für sich allein) nicht unzüchtiger Abbildungen der rechtlichen Nachprüfung stand, da der Angeklagte sie nach der Feststellung der Strafkammer nur als „eine Vorstufe zur Offenlegung von Aktfotos und schließlich unzüchtigen Abbildungen derselben Person“ benutzte.

Die Einziehung kann aber nicht weitergehen, als sich die Straftaten erstreckten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt ist. Für die eingezogenen Bücher und Schriftstücke wie für die weiter eingezogene Schachtel und die Tube ist bisher ein dem § 40 StGB entsprechender Zusammenhang mit den Vergehen des Angeklagten nicht ausreichend dargelegt. Allerdings ist denkbar, daß er auch diese Gegenstände zur Unterstützung seiner Werbung für den Absatz der unzüchtigen Stücke benutzt hat, auf die sich seine Verurteilung bezieht. Wenn das jedoch nicht zutrifft, so ist ihre Einziehung nicht etwa deswegen zulässig, weil er auch sie selbst noch absetzen wollte; denn insoweit hat ihn das Landgericht eines Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB nicht schuldig gesprochen.

Da der übrige Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei ist, die Einziehung auch selbständig beurteilt und daher von ihm abgetrennt werden kann (RGSt 42, 31), braucht das Urteil nur in diesem Punkte aufgehoben zu werden. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Zur Fassung des Ausspruchs über die Einziehung siehe BGHSt 9, 88.

Bundesrichter Mantel ist im Urlaub und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier
Dr. Hengsberger
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