Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 217/54
Datum
12.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen leichtfertig falscher Anschuldigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Rügen zu Verfahrens- und Sachfragen im Übrigen und bestätigt die Ablehnung des Sachverständigen als unbegründet. Den Strafausspruch hebt der BGH auf, weil die nach dem 1.10.1953 in Kraft getretene Vorschrift über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht geprüft wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglich in Kraft getretenes milderndes Gesetz ist vom Tatrichter bei Urteilsverkündung zu berücksichtigen; unterbleibt die Prüfung der sich daraus ergebenden Ermessensentscheidung zur Strafaussetzung, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel des Strafausspruchs und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

2

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive, aus Sicht der Angeklagten nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus; eine frühere fachliche Äußerung in einem anderen Verfahren begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte.

3

Leichtfertigkeit im Sinne von § 164 Abs. 5 StGB erfordert eine besonders grobe Missachtung der gebotenen Sorgfalt bei der Erstattung einer Anschuldigung; bloße Unvorsichtigkeit oder Fahrlässigkeit genügt nicht.

4

Der Senat kann in der Revision den Tatrichterbestand unangetastet lassen und zugleich den Strafausspruch wegen Verfahrens- oder Rechtsmängeln aufheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Mathilde ███ geb. ██ ████████ aus ███████, dort geboren am █████████ 1903,

wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen leichtfertig falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Ihre auf die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Beschwerdeführerin hatte den Sachverständigen Professor Dr. Luxenburger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er im Auftrag ihres geschiedenen Ehemannes in einem anderen gerichtlichen Verfahren eine fachärztliche Äußerung über die Glaubwürdigkeit ihres Kindes Maria abgegeben hatte. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil ein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln, auch vom Standpunkt der Angeklagten aus gesehen, nicht vorliege. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.) Der Schuldspruch lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

Das Landgericht hat den Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne von § 164 Abs. 5 StGB nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verkannt. Es hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass sie in einer besonders groben Weise die Vorsicht außer Acht gelassen hat, die sie bei der Erstattung einer so schwerwiegenden Anzeige hätte beachten müssen.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

3.) Am 1. Oktober 1953 ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob der nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Bei der besonderen Lage des Falles liegt hierin ein sachlich-rechtlicher Mangel des einige Tage nach dem 1. Oktober 1953 ergangenen Urteils (BGHSt 6, 68), der hier zu einer Aufhebung des Strafausspruchs führt.

MantelDr. Peetz
Dr. HübnerDr. Schalscha
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