Treffer
BGH Urteil

BGH: Vermögensschaden bei Beteiligung/Übereignung; Teilaufhebung wegen Unklarheiten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 217/52
Datum
21.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung wegen mehrerer Betrugstaten u.a. im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeteiligungen, Scheckhingabe und Fahrzeugverkäufen. Der BGH beanstandete im ersten Fall zum Nachteil J. die unzureichenden Feststellungen zum zivilrechtlichen Grundverhältnis (Außen-/Innengesellschaft, Darlehen) und damit zum Vermögensschaden. Im Fall K. hob er wegen unklarer Feststellungen zu Besitz-/Übergabe, Belastungen und Irrtum/Vorsatz auf; zudem entfiel im Fall H. die tateinheitliche Unterschlagungsverurteilung mangels Zueignung. Im Übrigen bestätigte der BGH die Betrugsverurteilungen, hob aber den Strafausspruch insgesamt auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden beim Betrug setzt feststellbare wirtschaftliche Nachteile voraus; bei Einlagen/Leistungen im Rahmen einer beabsichtigten Gesellschaftsgründung ist das zugrunde liegende zivilrechtliche Verhältnis (Außen- oder Innengesellschaft, Gesellschaftsvermögen, Darlehen) für die Schadensbeurteilung aufzuklären.

2

Wer zur Erlangung einer Geldhingabe eine bestimmte zweckgebundene Verwendung vorspiegelt, obwohl er von vornherein nicht gewillt ist, die Vereinbarung einzuhalten und das Geld zweckwidrig verwendet, verwirklicht Betrug, wenn dem Vermögen des Getäuschten bzw. dem Gesellschaftsvermögen kein entsprechender Gegenwert zufließt.

3

Ein Betrug ist vollendet, wenn der Getäuschte in Folge der Täuschung ein Darlehen gewährt, ohne die vorgestellte werthaltige Sicherheit zu erlangen, und die Forderung wegen der Vermögenslage des Schuldners wirtschaftlich nicht gleichwertig ist; auf die Wirksamkeit der beabsichtigten Sicherungsübereignung kommt es für die Vollendung nicht zwingend an.

4

Unterschlagung erfordert eine Zueignungshandlung; eine Verfügung über eine fremde Sache genügt nicht, wenn sich der Täter nicht zumindest den Willen betätigt, die Sache dem Eigentümer zu entziehen und sie dem eigenen Vermögen einzuverleiben.

5

Soll der Betrugsschaden in der bloßen Gefahr bestehen, dass Dritte das Eigentum an der erworbenen Sache bestreiten oder Herausgabe verlangen, müssen Umfang der Belastung, Eigentumserwerb sowie Täuschungs-, Irrtums- und Vorsatzelemente tragfähig festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 30. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinensetzer Johann Nepomuk E. aus ███, geboren am █ 1903 in ██, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 30. Oktober 1951 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem ersten Fall J. verurteilt ist, sowie in dem Fall K..

Soweit er im Fall K. wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist, entfällt die Verurteilung wegen Unterschlagung.

Das Urteil wird ferner im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Erster Betrug zum Nachteil J.)

Die Verurteilung beruht auf der Annahme, dass der Angeklagte den J. durch Täuschung dazu veranlasst habe, sich mit 5.000 DM und einem Lastkraftwagen an seinem Fuhrunternehmen zu beteiligen; dadurch habe J. einen Vermögensschaden erlitten.

a) Die Ausführungen des Landgerichts über die Täuschungshandlung des Angeklagten sind zwar nicht durchweg zu billigen. Es ist insbesondere nicht ohne weiteres verständlich, inwiefern J. durch die Vorlage von Auftragsbestätigungen, die in Ordnung gingen, getäuscht werden konnte. Doch ergibt sich aus dem Urteil einwandfrei, dass der Angeklagte dem J. jedenfalls insoweit Falsches vorgegaukelt hat, als er behauptete, keine Geschäftsschulden zu haben. J. ist auch infolge dieser Täuschung zu seiner Beteiligung und zu seinen Leistungen veranlasst worden.

b) Dagegen ist ein strafrechtlich erheblicher Vermögensschaden des J. bisher nicht mit hinreichender Deutlichkeit dargetan.

Das Urteil bezeichnet an einer Stelle die von J. in das Geschäft eingebrachten 5.000 DM als Darlehen an den Angeklagten. Das hätte näherer Begründung bedurft; die Feststellung, dass J. „Teilhaber“ sein sollte, spricht gegen ein Darlehen. An anderer Stelle lässt das Urteil dann auch das zivilrechtliche Verhältnis ausdrücklich unentschieden. Dies war nicht angängig. Wollten der Angeklagte und J. eine Gesellschaft gründen, so musste das Landgericht sich darüber klar werden, ob die Gesellschaft nach dem Parteiwillen eine Außengesellschaft mit eigenem Gesellschaftsvermögen sein sollte oder nicht. Dafür kann der Name, unter dem das Unternehmen nach dem Beitritt J.s auftrat, von Bedeutung sein. Für die Annahme einer Außengesellschaft könnte sprechen, dass der bald danach geschlossene Vertrag eine Offene Handelsgesellschaft vorsah. Haben die Beteiligten eine Außengesellschaft mit eigenem Gesellschaftsvermögen gegründet, so liegt es nahe, dass die 5.000 DM und die dafür etwa erworbenen Gegenstände Gesellschaftsvermögen geworden sind (§ 718 Abs. 1 BGB). Für die schon vorher bestehenden Schulden des Angeklagten haftete das Gesellschaftsvermögen nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres; die Vorschrift des § 28 HGB ist nur anwendbar, wenn der Angeklagte Vollkaufmann gewesen sein sollte (§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 4 HGB; vgl. Staub-Gadow Anm. 2 zu § 28 HGB); hierüber lässt sich dem Urteil nichts entnehmen. Es ist deshalb nicht ohne nähere Begründung erkennbar, weshalb die Einlage der 5.000 DM durch die Schulden des Angeklagten so gefährdet gewesen sein sollte, dass dem J. schon durch die Eingabe des Geldes ein messbarer Vermögensschaden entstand; nur dann aber könnte insoweit Betrug angenommen werden.

Anders kann die Sache liegen, wenn die Beteiligten eine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen gründen wollten und die 5.000 DM in das Eigentum des Angeklagten übergingen. Dann war die Einlage J.s in der Tat durch die Schulden des Angeklagten von vornherein gefährdet. Ihr Wert entsprach dann nicht dem des hingegebenen Geldes und auch nicht der Vorstellung des Geldgebers; dasselbe würde im Fall eines Darlehens gelten. Darin läge ein Vermögensschaden. Die äußere Tatseite des Betrugs wäre in diesem Fall gegeben. Zur inneren Tatseite würde gehören, dass der Angeklagte den Vermögensschaden des J. in dem dargelegten Sinne zumindest als möglich erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat.

Hinsichtlich des Lastkraftwagens scheinen vier Möglichkeiten zu bestehen: J. kann ihn dem Angeklagten zu eigen überlassen, in Gesellschaftsvermögen eingebracht, der Gesellschaft nur zur Benutzung überlassen (vgl. § 732 Abs. 1 BGB) oder schließlich dem Angeklagten persönlich den Gebrauch gestattet haben. Welche dieser Möglichkeiten zutraf, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Je nachdem kann die Frage, ob J. schon durch die Hingabe des Fahrzeugs einen Vermögensschaden erlitten hat, verschieden zu beurteilen sein; das ergibt sich aus dem oben Dargelegten. Das Landgericht glaubt, einen Vermögensschaden des J. schon in dem Verlust des Besitzes finden zu können. Gründeten die beiden aber eine Außengesellschaft mit eigenem Gesellschaftsvermögen und war J., wie es dem Gesetz entsprechen würde, mitberechtigt und in der Lage, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen (§ 709 BGB), so ist er Mitbesitzer geblieben. Ob die Einräumung des Mitbesitzes an den Angeklagten für J. schon einen Vermögensschaden bedeutete, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, ob die Gefahr des endgültigen Sachverlustes bestand.

Nach alledem bedarf dieser Fall weiterer Aufklärung.

2.) Zweiter Betrug zum Nachteil J.

Diese Verurteilung ist nicht zu beanstanden. J. und der Angeklagte hatten inzwischen einen Vertrag geschlossen, nach welchem ihre Beziehungen die Form einer Offenen Handelsgesellschaft erhalten sollten. J. gab eine weitere Einlage von 15.000 DM. Der Betrag war, wie das Landgericht feststellt, nach der Vereinbarung beider Gesellschafter dazu bestimmt, einen neuen ███████████████████ zu kaufen. Den Scheck über 15.000 DM händigte J. zu diesem Zweck dem Angeklagten aus. Dieser hatte aber, wie das Landgericht überzeugt ist, von vornherein nicht die Absicht, sich an die Vereinbarung zu halten. Demgemäß verwendete er auch das Geld anderweitig, deckte insbesondere eigene Schulden damit ab. Danach hat der Angeklagte J. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Hingabe der 15.000 DM bewogen. J. wurde dadurch geschädigt, weil in das Gesellschaftsvermögen kein entsprechender Gegenwert kam. Der Angeklagte hat, um in den Besitz des Geldes zu gelangen, auf das er keinen Anspruch hatte, gehandelt. Damit sind alle Merkmale des Betrugs gegeben.

3.) Fall ███

Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung beruht auf folgenden Feststellungen: H. hat dem Angeklagten 3.500 DM geliehen. Er hielt sich für gesichert durch die gleichzeitige Übereignung eines Kraftfahrzeuganhängers, den er im Besitz des Angeklagten beließ. Der Angeklagte hatte ihm versichert, es bestünden keine Rechte Dritter an dem Fahrzeug. Das war, wie der Angeklagte wusste, unwahr. Der Anhänger stand vielmehr noch im vorbehaltenen Eigentum des Verkäufers B.. H. konnte deshalb das Sicherungseigentum nicht erlangen (§ 933 BGB). Sein Darlehen hat er nicht zurückerhalten.

a) Die Verurteilung wegen Betrugs ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Urteil lässt freilich nicht erkennen, ob der Übereignungsvertrag eine Vereinbarung enthielt, durch die H. mittelbaren Besitz an dem Fahrzeug erlangte. Die Revision bestreitet es. Träfe dieses Vorbringen zu, so würde H. das Fahrzeug auch dann nicht zu eigen erworben haben, wenn es dem Angeklagten gehört hätte (§§ 930, 868 BGB). Gleichwohl wäre der Betrug vollendet, nicht nur, wie die Revision meint, versucht. Der Vermögensschaden des H. wäre auch dann durch die Täuschungshandlung des Angeklagten vorsätzlich verursacht worden. Denn nur wegen der unwahren Behauptung des Angeklagten, er sei der Eigentümer des Anhängers, hat H. das Darlehen gegeben. Sein Schaden besteht darin, dass er keine Sicherheit für seine Darlehensforderung erlangte, diese selbst aber wegen der sonstigen Verschuldung des Angeklagten nicht oder schwer beibringlich und deshalb dem hingegebenen Geld nicht gleichwertig war. Das wusste und wollte der Angeklagte auch dann, wenn der Sachverhalt der Darstellung der Revision entspricht.

b) Dagegen ist die Verurteilung wegen Unterschlagung rechtsirrig; die Revision rügt das mit Recht. Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Angeklagte nur H. schädigen, nicht aber das Vorbehaltseigentum des █████ beeinträchtigen wollte. Er hat zwar eine Handlung vorgenommen, die an sich nur dem Eigentümer zustand, damit aber noch nicht die fremde Sache widerrechtlich seinem Vermögen einverleibt. Es fehlt daher an einer Zueignungshandlung (BGHSt 1, 262). Der Schuldspruch muss daher dahin berichtigt werden, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4.) Betrug zum Nachteil der Firma S.

Nach der Überzeugung des Landgerichts wusste der Angeklagte, dass die Bank den ungedeckten Scheck wahrscheinlich nicht einlösen werde; dies nahm er aber in Kauf, billigte es also. Damit ist der Vorsatz des Betrugs rechtlich einwandfrei dargetan. Das gegenteilige Vorbringen der Revision widerspricht den bindenden Feststellungen. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht auch nicht den Umstand übersehen, dass der Scheck für die Instandsetzung des der Bank übereigneten Fahrzeugs gegeben worden war (Urteil S. 13). Dass der Tatrichter daraus nicht den von der Revision gewollten Schluss zog, ist kein Rechtsfehler (§ 261 StPO).

Auch sonst weist die Verurteilung wegen Betrugs keinen Rechtsfehler auf. Ob die Firma an dem dem Angeklagten nicht gehörenden Fahrzeug ein gesetzliches Pfandrecht nach § 647 BGB erwarb, wie das Landgericht annimmt, ist zweifelhaft; die Frage ist rechtlich umstritten. Aber auch wenn man den Standpunkt des Landgerichts nicht teilt, hat der Angeklagte die Firma am Vermögen geschädigt. Denn er hat sie durch seine Täuschungshandlung vorsätzlich die Möglichkeit verloren, ihr Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) auszuüben.

5.) Fall K.

Als der Angeklagte sein Geschäft auflöste, verkaufte er einen Lastkraftwagen und zwei Anhänger um 15.000 DM an K.. Dabei sicherte er diesem zu, die Fahrzeuge seien sein unbeschränktes Eigentum. Der eine Anhänger stand aber noch im vorbehaltenen Eigentum des B.. Den Lastkraftwagen und den anderen Anhänger hatte der Angeklagte früher einer Bank zur Sicherung übereignet. Das Landgericht nimmt Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung an.

a) Die Verurteilung unterliegt schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen unklar sind. Das Urteil lässt nicht deutlich erkennen, ob der Angeklagte die Fahrzeuge an K. übergeben hat oder nicht. Für die Übergabe spricht die Erwägung des Urteils, der Angeklagte habe K. in die Gefahr gebracht, die Fahrzeuge wieder herausgeben zu müssen; gegen sie spricht die Bemerkung, K. habe gegen D. auf Herausgabe geklagt; auf S. 16 des Urteils wird dagegen gesagt, der Angeklagte habe dem K. den Besitz „am Kraftfahrzeug“ (also in der Einzahl) verschafft. Die Frage kann für die strafrechtliche Würdigung von Bedeutung sein. Sodann stellt das Urteil an mehreren Stellen zwar fest, K. habe von dem Eigentumsvorbehalt des █████ nichts gewusst; die Zusicherung des Angeklagten sei „demnach schon insoweit unwahr“ gewesen. Jedoch enthält das Urteil nichts darüber, ob das Sicherungseigentum der Bank noch bestand und ob auch dieses dem K. unbekannt war. Eine solche Feststellung ergibt sich auch nicht mit genügender Sicherheit aus dem Zusammenhang; die Verurteilung des Angeklagten wird wiederholt nur mit dem Eigentumsvorbehalt begründet, den der Angeklagte verschwiegen und der K. in die Gefahr gebracht habe, „die Fahrzeuge an der ████████████ herausgeben zu müssen“; auf S. 16 des Urteils ist dagegen davon die Rede, nach der Zusicherung des Angeklagten hätten keine Belastungen auf dem Fahrzeug (Einzahl) geruht. Die Bedenken verstärken sich angesichts der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte erhebliche Zahlungen an die Bank geleistet; andererseits aber dem K. beim Kaufabschluss mitgeteilt hat, der Lastkraftwagen sei noch nicht ganz bezahlt. Demnach bleibt unklar, in welchem Umfang der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts den K. getäuscht hat und ob das Landgericht eine Unterschlagung nur des von H. stammenden Anhängers oder auch der beiden anderen Fahrzeuge annimmt. Die Verurteilung kann daher nicht von Bestand sein.

b) Zu der Verurteilung wegen Betrugs ist noch zu bemerken: Das Landgericht geht davon aus, dass die unwahre Behauptung des Angeklagten, er sei der Eigentümer der Fahrzeuge, K. irregeführt habe. Dadurch sei K. geschädigt, weil er mit der Herausgabe der Fahrzeuge rechnen musste, weil sein Eigentum streitig gemacht werden konnte. Das Landgericht nimmt zutreffend an, dass K. nicht grob fahrlässig geirrt habe (vgl. § 932 Abs. 2 BGB). Die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des K. belegt das Urteil nicht näher mit Tatsachen, so dass das Revisionsgericht ihre Richtigkeit nicht prüfen kann. Betrug kann zwar auch gegeben sein, wenn K. nicht grob fahrlässig geirrt, er aber den Glauben an das Eigentum des Angeklagten und die Übereignung auf Grund seiner Täuschung erlangt hat; denn schon die Gefahr, dass Dritte das Eigentum streitig machten, kann ein erheblicher Vermögensschaden sein (vgl. RGSt 73, 61; BGHSt 1, 92, 94). Jedoch ist der vom Landgericht angenommene Schaden von diesem nicht hinreichend dargetan. Der Umfang der Straftat ist also davon abhängig, ob K. Eigentum erlangt hat oder nicht.

Die dafür bedeutsamen Tatsachen hätte das Landgericht deshalb selbständig feststellen und sich auch darüber äußern müssen, ob der Angeklagte die Vorstellung hatte, Eigentum zu übertragen, und den Willen, dem K. Eigentum zu verschaffen oder nicht. Zu Bedenken gibt im Übrigen auch die Bemerkung des Urteils, belanglos sei die Behauptung des Angeklagten, er habe die Fahrzeuge nach Zahlung des Schuldenrestes alsbald auslösen wollen. Eine solche Absicht könnte vielmehr dem Vorsatz entgegenstehen, den Käufer zu schädigen, namentlich dann, wenn der Angeklagte den Kaufpreis zu dem behaupteten Zweck verwenden wollte.

c) Die Verurteilung wegen Unterschlagung wäre bedenkenfrei zunächst dann, wenn der Angeklagte den K. zum Eigentümer der ihm nicht gehörigen Fahrzeuge machen wollte; denn dann hätte er den Willen betätigt, diese Sachen den bisherigen Eigentümern zu entziehen und sie (durch den Verkauf) seinem Vermögen einzuverleiben; das wäre eine rechtswidrige Zueignung. Auch wenn der Angeklagte dem K. kein Eigentum verschaffen wollte, so kann in der bloßen Übertragung des Besitzes an ihn eine Zueignungshandlung gefunden werden, wenn der Angeklagte dadurch die Sachen mit Wissen und Willen den Eigentümern tatsächlich entzogen hat; da er sich dafür bezahlen ließ, stand der Annahme, dass er die Sachen durch die Weggabe des Besitzes seinem Vermögen einverleiben wollte, nichts im Wege. Das Landgericht wird den Sachverhalt in dieser Richtung aufzuklären haben. In beiden Fällen könnte die Unterschlagung mit Betrug rechtlich zusammentreffen, im ersten Fall freilich nur dann, wenn der Angeklagte erkannt hat, dass das Eigentum, das er K. verschaffte, umstritten und deshalb wirtschaftlich nicht vollwertig sein würde.

6.) Soweit die Revision zum Schuldspruch unbegründet war, konnte doch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil er möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten durch die weiteren Verurteilungen, die das Revisionsgericht aufgehoben hat, beeinflusst ist.

GeierDr. RichterGlanzmann
MantelJagusch
BGH: Vermögensschaden bei Beteiligung/Übereignung; Teilaufhebung wegen Unklarheiten — Themis