Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit anvertrauten Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 21/72
- Datum
- 22.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das gezielte Betasten des Geschlechtsteils eines Kindes erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), auch wenn die Berührung über der Kleidung erfolgt.
Bei wiederholten und über mehrere Opfer bzw. längere Zeit ausgeübten Berührungen kann bereits aus den Gesamtumständen der unzüchtige Charakter der Handlungen folgen und damit der bloßen Beleidigungsqualität übersteigen.
Für die Anwendbarkeit des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, dass das Opfer dem Täter zur Ausbildung und Aufsicht anvertraut ist; ein Einfluss auf die Lebensführung oder die Ausnutzung einer Überlegenheit ist dafür nicht erforderlich.
Die Unterlassung der Feststellung der Dauer einzelner Handlungen ist unschädlich, wenn der festgestellte Tathergang jedenfalls nicht lediglich flüchtige und unbedeutende Berührungen betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 21/72 in der Strafsache gegen den ehemaligen Musiklehrer Helmut A. ███ aus ███, geboren am ███ 1952 in ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösli, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war am 30. November 1970 vom Landgericht Ansbach wegen Unzucht mit abhängigen Kindern in vier Fällen unter Gewährung von Strafaussetzung zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 1971 – 1 StR 47/71). Die Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten nunmehr – nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Falle Michael U. – wegen fortgesetzter Unzucht mit den noch nicht 14 Jahre alten und ihm zur Ausbildung und Aufsicht anvertrauten Klavierschülern ████████, D.C. und [REDACTED] (Verbrechen und Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 1, §§ 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der homosexuell veranlagte und einschlägig vorbestrafte Angeklagte während des von ihm erteilten Klavierunterrichts jeweils mindestens zwei- bis dreimal den Geschlechtsteil der genannten Schüler betastet (UA S. 5, 6). Er kannte dabei das Alter der Kinder und hatte von vornherein den Willen, die Handlungen zu wiederholen (UA S. 6). Hierin sieht die Jugendkammer mit Recht drei vollendete Verbrechen der Unzucht mit abhängigen Kindern.
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht – durch das aufhebende Revisionsurteil ausdrücklich darauf hingewiesen – insbesondere beachtet, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGHSt 17, 280, 288; 18, 169, 170). Es hat sich jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seiner gegen die drei Knaben über einen längeren Zeitraum hinweg gerichteten Handlungsweise den lediglich durch die Strafvorschrift des § 185 StGB erfassten Bereich erheblich überschritten hat (UA S. 10). Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage. Dass das Urteil die Dauer der einzelnen Betätigungsakte nicht feststellt, ist hier unwesentlich. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt handelte es sich jedenfalls nicht lediglich um flüchtige und unbedeutende Berührungen, denen möglicherweise bereits die äußere Erheblichkeit abzusprechen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1969 – 1 StR 649/68 und vom 20. Oktober 1970 – 1 StR 276/70). Vielmehr ist das Betasten des Geschlechtsteils, das dem Angeklagten vor allem zur Last gelegt wird, grundsätzlich als eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen (LK 9. Aufl. § 176 Rdnr. 18 mit weiteren Hinweisen); das gilt auch, wenn eine solche Berührung über der Kleidung erfolgt. Im vorliegenden Fall konnte außerdem nicht außer Acht gelassen werden, dass sich nicht nur aus den einzelnen Vorgängen, sondern auch aus den gesamten Umständen (wiederholte Berührung der Geschlechtsteile mehrerer Knaben, gleichgeschlechtliche Veranlagung des einschlägig vorbestraften Angeklagten, Handeln in der Abgeschlossenheit der Privatwohnung) eindeutig der unzüchtige Charakter der Taten ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 – 1 StR 365/65 und vom 30. Juni 1970 – 1 StR 165/70).
Zutreffend hat die Jugendkammer den Angeklagten auch jeweils wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Dass die Tatopfer als Klavierschüler dem Angeklagten zur Ausbildung und Aufsicht anvertraut waren, bedurfte bei der gegebenen Sachlage keiner näheren Begründung (BGH, Urteil vom 21. Februar 1968 – 2 StR 679/67; LK 9. Aufl. § 174 Rdnr. 11). Dass dem Angeklagten kein Einfluss auf die Lebensführung der Knaben eingeräumt war, ist für den Begriff der Ausbildung unerheblich (BGHSt 21, 196, 199). Ebensowenig kam es darauf an, ob der Angeklagte die sich aus seiner Betreuerstellung ergebende Überlegenheit über die ihm anvertrauten Kinder zur Tatbegehung ausgenutzt hat oder nicht (BGHSt 22, 314, 315).
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist die Revision nach allem zu verwerfen.
| Mösli | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Pikart |