Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 216/97
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, aus welchem Verfahrensablauf sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt (§344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Ablehnung eines Antrags auf nochmalige persönliche Vernehmung eines Zeugen ist nicht zu beanstanden, wenn die begehrten Tatsachen bereits durch Einlassung und verlesene Vernehmung als festgestellt gelten oder verbleibende Einlassungen lediglich subjektive, entscheidungserhebliche Wertungen darstellen.
Grundsätzlich ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB in der Hauptverhandlung vorzunehmen; Ausnahmen sind zulässig, wenn der Erkenntnisstand keine sichere Entscheidung erlaubt oder eine baldige weitere Verhandlung zu erwarten ist, in der eine umfassende Gesamtstrafe gebildet werden wird.
Die Unterlassung der Bildung einer vorläufigen Gesamtstrafe kann gerechtfertigt sein, wenn der Bestand einzubeziehender Entscheidungen unsicher ist oder die Bildung einer nur vorläufigen Gesamtstrafe wenig sachgerecht erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 20. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 216/97 vom 24. Juli 1997
In der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1997, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Dezember 1996 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensrügen:
a) Die Rüge, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO für die Anordnung auf Verlesung der richterlichen Protokolle über die Vernehmungen der Zeugen W. und K. nicht nachvollziehbar dargetan, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision teilt nicht mit, dass das Landgericht die Verlesung angeordnet hat, nachdem die Zeugen zu der im April 1996 anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen waren und die Zeugen in Polen richterlich vernommen worden waren.
Bei diesem Verfahrensablauf durfte das Landgericht im Übrigen davon ausgehen, dass „diese Zeugen zum Gerichtsort nicht erscheinen wollen“. Die Behauptung der Revision, „die Hauptverhandlung und insbesondere die Feststellungen im Protokoll lassen hierfür keinen Anhaltspunkt erkennen“, verkennt, dass die genannten Umstände tragfähige Anhaltspunkte dafür waren, dass diese Zeugen auch auf erneute Ladung zu einer Hauptverhandlung in Mannheim nicht erscheinen würden.
b) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf nochmalige persönliche Vernehmung des Zeugen W. und dessen Ladung in Polen zu Unrecht nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Die Beweisbehauptungen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit bei seinem BMW in einer Seitenstraße zur Al. Wincentego Witosa befunden hat, nach der Trennung von den Mittätern Kw. bis ca. 100 m in Richtung der dortigen Militäreinheit gegangen ist und von seinem jeweiligen Standort aus weder die Rampe noch das Gelände (also den eigentlichen Tatort) sehen konnte, standen bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der verlesenen richterlichen Vernehmung des Zeugen W. fest. Die danach verbleibende Beweisbehauptung zur „Einschätzung“ des Zeugen, der Angeklagte habe auf den Zeugen nicht den Eindruck erweckt, er habe fluchtbereit dagestanden, hat das Landgericht als inneren Vorgang zutreffend als bedeutungslos abgelehnt.
Die Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.
2. Insbesondere hat das Landgericht, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, mit Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB abgesehen.
a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach der hier abgeurteilten Tat vom Landgericht Mannheim am 26. April 1996 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und versuchtem schweren Raub sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 27. September 1996 jenen Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall B 2 der Urteilsgründe der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist, und die für diese Tat verhängte Einzelstrafe sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Infolge der Revisionsverwerfung im Übrigen wurde jedoch die für die erstgenannte Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren rechtskräftig.
Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass insoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB an sich vorlagen, gleichwohl aber von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der hier neu erkannten Freiheitsstrafe abgesehen, weil in absehbarer Zeit mit der erneuten Verhandlung über den Strafausspruch im Fall B 2 des Urteils vom 26. April 1996 zu rechnen sei und dort ohnehin eine neue Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müsse.
b) Das ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich darf – soweit die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben sind – die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben, sondern sie muss noch in der Hauptverhandlung erfolgen, weil letztere nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dem Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 462 Abs. 1 StPO) aus Gründen der Gerechtigkeit vorzuziehen ist (BGHSt 12, 1, 6; st. Rspr.; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 7).
Doch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Der Tatrichter darf die Bildung der Gesamtstrafe beispielsweise dem Nachtragsverfahren überlassen, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung getroffen werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiteren erheblichen Zeitaufwand erfordernden Ermittlungen belastet würde (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2).
Der Bundesgerichtshof hat die unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nicht beanstandet, wenn der Bestand des formell rechtskräftigen, einzubeziehenden Urteils durch einen aussichtsreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefährdet war. Diese Ausnahmen beruhen auf der Erwägung, die Gesamtstrafenbildung in der Hauptverhandlung mache nur Sinn, wenn ihr Bestand nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisstand hinreichend gesichert sei (BGHSt 23, 98, 100 zu § 79 StGB a. F.).
c) Dieselben Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall. Auch hier zwingt § 55 StGB nicht dazu, eine Gesamtstrafe mit der rechtskräftigen Einzelstrafe aus dem Urteil vom 26. April 1996 zu bilden, denn wegen der in absehbarer Zeit zu erwartenden neuen Verhandlung über die im Schuldspruch rechtskräftige Nötigungstat aus jenem Urteil, in der sodann aus allen hier in Rede stehenden Einzelstrafen eine umfassende Gesamtstrafe gebildet werden muss, macht die Bildung einer nur vorläufigen Gesamtstrafe wenig Sinn.
Der Senat verkennt nicht, dass die anstehende Verhandlung über den noch offenen Strafausspruch auch mit einer Verfahrensbeschränkung enden könnte, doch spricht hierfür angesichts der Schwere der Taten des Angeklagten wenig. Die Erwartung des Landgerichts, eine schon hier gebildete Gesamtstrafe hätte allenfalls vorläufigen Charakter, ist somit hinreichend gesichert.
Schäfer Maul Granderath RiBGH Dr. Brünning befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert
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