Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung, Aufhebung und Zurückverweisung in Sicherungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 216/90
Datum
12.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügt das Urteil des Landgerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH stellt das Verfahren in einem Fall ein und hebt das Urteil insoweit auf, dass die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird; die übrige Revision wird verworfen. Entscheidungsrelevant sind fehlende Strafanträge bei Antragsdelikten und Fragen der Schuldunfähigkeit gemäß §§20,21 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung (Unterbringung) darf nicht wegen solcher Taten angeordnet werden, die nur auf Strafantrag verfolgt werden, wenn der erforderliche Strafantrag fehlt.

2

Fehlt der Strafantrag bei einem Antragsdelikt und liegt damit ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Aufhebung weiterer Teile des Urteils Bestand haben, sofern sie keinen Rechtsfehler aufweisen.

4

Erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit führt nur dann zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, wenn der Täter das Unrecht nicht erkannt hat und ihm dies nicht vorwerfbar ist; ist das Unrecht erkannt, kommen §§ 20, 21 StGB nicht zur Anwendung, wobei § 21 Fälle des Verbotsirrtums regelt.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 23. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 216/90 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren gegen Johann ██ aus ███, geboren am ██ 1940 in ██ (UdSSR), wegen Beleidigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und des Generalbundesanwalts zu 1 und 2 auf dessen Antrag am 12. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird a) das Verfahren im Fall II 3 eingestellt, b) das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Januar 1990 im Übrigen mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er bei Begehung rechtswidriger Taten möglicherweise schuldunfähig, jedenfalls aber erheblich vermindert schuldfähig war. Die Mehrzahl dieser rechtswidrigen Taten betreffen Antragsdelikte. Solche Taten können bei Fehlen des Strafantrages nicht zum Anlass genommen werden, eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu verhängen (BGHSt 31, 132).

Der Strafantrag wegen Beleidigung fehlt im Fall II 10, in den Fällen II 3 und 8 ist er verspätet. Es ist letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die genannten Anlasstaten von einer Unterbringung des Beschuldigten abgesehen hätte.

Im Fall II 3 war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Gössel in LR 24. Aufl. § 414 Rdn. 26). Das gilt nicht für die Fälle II 8 und 10, da hier das Antragsdelikt jeweils mit einem Offizialdelikt tateinheitlich zusammentrifft.

Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen keinen Rechtsfehler aufweisen, konnten sie – soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde – aufrechterhalten werden.

Der neue Tatrichter wird die weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1990 zu beachten haben. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit nur dann zur Schuldunfähigkeit führt, wenn der Täter das Unerlaubte der Tat nicht erkannt hat und ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Kann ihm dies zum Vorwurf gemacht werden, greift § 21 StGB ein, der insoweit einen Fall des Verbotsirrtums regelt. Hatte der Täter aber das Unrecht tatsächlich eingesehen, führt auch erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit nicht zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB (vgl. hierzu BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2, 3, 5).

UlsamerMaulFoth
KuhnBrüning
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