Aufhebung wegen Unklarheiten zum bedingten Tötungsvorsatz (versuchter Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 216/86
- Datum
- 20.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes sind tatrelevante Umstände darzustellen, aus denen sich ergibt, dass der Täter den Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Bei erheblichen Unklarheiten über die Art der Tatbegehung (z. B. Stich- vs. Schnittbewegung) oder die tatsächliche Einwirkungsintensität kann das Vorliegen von bedingtem Tötungsvorsatz nicht sicher festgestellt werden.
Widersprüche zwischen dargestellten tatrelevanten Umständen (z. B. gezielte Führung des Messers) und anders lautenden Feststellungen (z. B. geringe Wucht) sind vom Gericht aufzuklären und zu begründen.
Ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt in zentralen Punkten unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 216/86 in der Strafsache gegen den Maschinensetzer Horst-Dieter H. aus M., geboren am ███ in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Schwurgericht geht von bedingtem Tötungsvorsatz aus, weil der Angeklagte, stark erregt und erheblich unter Alkohol stehend (max. 2,99 ‰), „das Messer mit einem Ruck gezielt gerade gegen den Bauch“ des anderen führte, wobei er „die Tiefe des Stiches nicht abschätzen oder gar steuern konnte“ und „keinerlei Vorkehrungen getroffen (hatte), aufgrund deren er darauf hätte vertrauen können, er werde [den anderen] nicht tödlich treffen“ (UA S. 18).
Diese Erwägungen reichen hier schon deshalb nicht aus, weil das Landgericht sich nicht damit befasst, warum der Messerstich eine nur 0,5 bis 1 cm tiefe, aber „etwa 5 cm lange Schnitt-/Stichverletzung“ verursachte. Da nicht die Rede davon ist, der Stich sei abgelenkt worden oder der Angeklagte habe aus anderen Gründen nicht so getroffen, wie er dies beabsichtigt hatte, können Zweifel entstehen, ob der Stich tatsächlich „gezielt gerade gegen den Bauch“ geführt wurde oder ob es sich vielleicht eher um eine Schnitt- als eine Stichbewegung handelte. Das könnte die Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz beeinflusst haben.
Hinzu kommt, dass das Landgericht an anderer Stelle (bei der Strafzumessung) dem Angeklagten zugute hält, er habe den Stich „nicht mit großer Wucht geführt“ (UA S. 25). Die vom Landgericht vermissten „Vorkehrungen“ gegen einen tödlichen Erfolg könnten eben in der geringen Wucht des Stoßes liegen, die dem Angeklagten möglicherweise von vornherein einen tödlichen Erfolg so unwahrscheinlich erscheinen ließen, dass er ihn weder in Rechnung zog noch billigte.
Diese Unklarheiten führen zur Aufhebung des Urteils.
| Foth | Schauenburg | Schimansky | |||
| Ulsamer | Detter |