Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verhandlung über sexuellen Kindesmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 216/85
Datum
09.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG München I wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Streitpunkt war der mehrfache Ausschluss der Öffentlichkeit während der Hauptverhandlung. Der Senat hält den Ausschließungsbeschluss für inhaltlich bestimmt, die Annahme einer Gefährdung der Sittlichkeit für vertretbar und die Dauer der Ausschließung für ermessensfehlerfrei. Eine weitergehende Begründungspflicht besteht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bestimmtheit eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit genügt die Angabe des gesetzlichen Ausschließungsgrundes; eine weitergehende Darlegung der zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände ist grundsätzlich nicht erforderlich.

2

Bei der Frage, ob eine "Gefährdung der Sittlichkeit" im Sinne des § 172 Nr. 1 GVG vorliegt, steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu; eine Gefährdung kann insbes. dann bejaht werden, wenn in der Hauptverhandlung Einzelheiten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erörtert werden sollen.

3

Die Bestimmung der Dauer des Ausschlusses ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen; ein Ausschluss "für die weitere Dauer der Hauptverhandlung" ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, wenn aus Sicht des Tatrichters zu erwarten ist, dass nachfolgende Verfahrensvorgänge mit dem Ausschließungsgrund zusammenhängen.

4

Umstände, die die Wiederherstellung der Öffentlichkeit rechtfertigen, können erst unmittelbar vor der Beschlussfassung entstehen und sind nicht protokollpflichtig; solche nicht protokollierten Umstände entziehen sich soweit der Nachprüfung, als sie nicht im Protokoll enthalten sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████, geboren am ███ 1941 in ███ (Türkei), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Januar 1985 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf Grund Gesamtvorsatzes im Tatzeitraum Juni 1984 bis September 1984 mit der Tochter eines Arbeitskollegen, der achtjährigen Nurcan D., an verschiedenen Tagen insgesamt mindestens viermal den Schenkelverkehr ausgeführt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO und der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge.

I. Hierzu ergibt sich aus dem Protokoll folgender Gang der Hauptverhandlung (vgl. Bl. 76/100 d.A.):

Am ersten Verhandlungstag (14. Dezember 1984) machte der Angeklagte Angaben zur Sache. Der Verteidiger deutete nach einer Sitzungsunterbrechung an, der Angeklagte wolle den ihm angelasteten Schuldvorwurf zumindest teilweise einräumen. Er bat um Ausschluss der Öffentlichkeit, da hierbei Dinge zur Sprache kommen könnten, die den Intimbereich des Angeklagten berühren.

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluss: „Für die weitere Dauer der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit ausgeschlossen (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 GVG).“

Der Beschluss wurde ausgeführt und die Beweisaufnahme eröffnet. Das Landgericht vernahm die Zeugen Dr. Georgis J. und Perihan D. sowie die Sachverständige Dr. Edith T.-B. Der Verteidiger beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der eingestandenen Straftaten auf Grund einer sexualpathologischen Triebstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zumindest erheblich vermindert war“. Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen Dr. Dr. Da., die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen, und unterbrach die Hauptverhandlung bis zum 21. Dezember 1984.

Am 21. Dezember 1984 (zweiter Verhandlungstag) wurde die Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung fortgesetzt. An Stelle des bisherigen Dolmetschers ███████ war der Dolmetscher Dr. ██████ erschienen. Dr. ████████ wurde belehrt und zur Person vernommen; er versicherte unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid, treu und gewissenhaft zu übertragen.

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluss: „Die Öffentlichkeit ist wieder herzustellen.“ Der Beschluss wurde ausgeführt, anschließend die Zeugin Christine ███████ vernommen und die Hauptverhandlung bis zum 2. Januar 1985 unterbrochen.

Am 2. Januar 1985 (dritter Verhandlungstag) wurde die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung fortgesetzt. Der Sachverständige Dr. Dr. Da. erstattete sein Gutachten. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Nach den Schlussvorträgen folgten Beratung und Urteilsverkündung.

II. Die Revision meint, durch das dargestellte Verfahren seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens in mehrfacher Hinsicht verletzt worden: Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausgeschlossen habe, entbehre der notwendigen Bestimmtheit und der ausreichenden Begründung (1). Der Rechtsbegriff der „Gefährdung der Sittlichkeit“ sei verkannt (2). Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei über den durch den Beschluss gedeckten Verfahrensteil hinaus ausgedehnt, jedenfalls ohne rechtfertigenden Anlass länger als notwendig aufrechterhalten worden (3).

Diese Einwendungen sind nicht begründet.

1. An der inhaltlichen Bestimmtheit des Beschlusses, mit dem am ersten Verhandlungstag der Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet worden ist, bestehen keine Zweifel. Auch der Ausschließungsgrund ist unmissverständlich angegeben. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 S. 3 GVG genügt nach feststehender Rechtsprechung, dass der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt wird (BGH GA 1975, 283); enthält die herangezogene Vorschrift nur einen einzigen Ausschließungsgrund, so genügt sogar die Angabe der Gesetzesstelle (BGHSt 27, 117, 119). Die Beschlussbegründung braucht grundsätzlich nicht außerdem noch die tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich der gesetzliche Ausschließungsgrund ergibt. Eine derart weitreichende Begründungspflicht kann schon deshalb nicht anerkannt werden, weil sie die Gefahr heraubeschwören würde, dass gerade jene Umstände offenbart werden müssten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein soll (BGHSt 30, 212, 213; Gössel NStZ 1982, 141, 143).

2. Der bezeichnete Ausschließungsgrund ist vom Landgericht nicht verkannt worden. Er hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung tatsächlich vorgelegen. § 172 Nr. 1 GVG gestattet den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn eine „Gefährdung der Sittlichkeit“ zu besorgen ist. Bei der Wertung, ob die öffentliche Erörterung geschlechtlicher Vorgänge oder sittlicher Verfehlungen geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl Unbeteiligter erheblich zu verletzen, insbesondere Jugendliche sittlich zu gefährden (Nr. 132 RiStBV), steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Eine solche Gefährdung kann ohne Ermessensfehler jedenfalls dann angenommen werden, wenn in der Hauptverhandlung – wie hier – Einzelheiten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch einen möglicherweise triebgestörten Täter zu erörtern sind. Auf die Tendenzen zur Einschränkung dieses Ausschließungsgrundes (vgl. Kissel GVG § 172 Rdn. 31/32) braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

3. Auf der Grundlage des § 172 GVG kann die Öffentlichkeit „für die Verhandlung oder für einen Teil davon“ ausgeschlossen werden. Die Dauer der Ausschließung bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 66, 113; BGH GA 1978, 13; BGH, Urt. vom 16.6.1978 – 4 StR 269/78). Ein Rechtsfehler könnte dann vorliegen, wenn der Zeitraum des Ausschlusses von vornherein zu weit bemessen wird (Schweling DRiZ 1970, 385, 386), oder wenn die Öffentlichkeit nach Wegfall des zunächst gegebenen Ausschließungsgrundes nicht wieder hergestellt wird. Beides war hier nicht der Fall:

a) Dass das Landgericht die Öffentlichkeit „für die weitere Dauer der Hauptverhandlung“, also im weitest zulässigen Umfang ausgeschlossen hat, kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Wegen des engbegrenzten Verfahrensgegenstandes war – jedenfalls aus der Sicht des Tatrichters im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses – zu erwarten, dass sämtliche Prozessvorgänge mit dem Grund der Ausschließung in Beziehung stehen. Die Beschränkung der Ausschließung auf eine Vielzahl engerer Verfahrensabschnitte hätte den Ablauf der Hauptverhandlung in unzumutbarer Weise erschwert und Zusammengehöriges auseinandergerissen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1981, 427). Der Ausschließungsbeschluss deckte somit alle von der Verhandlung umfassten Prozessvorgänge, gleich ob sie für sich betrachtet die in Rede stehende Besorgnis rechtfertigen konnten oder nicht (RGSt 43, 367, 369; RG JW 1928, 1940).

b) Für die Behauptung, das Landgericht hätte die Öffentlichkeit der Verhandlung wegen Wegfalls des Ausschließungsgrundes zu einem früheren Zeitpunkt wiederherstellen müssen, die Ausschließung der Öffentlichkeit also von diesem Zeitpunkt an rechtsfehlerhaft fortdauern lassen,

findet sich im Verfahrensgang kein Anhalt. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit kann auf zwei Gründen beruhen: Der Tatrichter hat entweder den Ausschließungsgrund des § 172 Nr. 1 GVG nicht mehr als gegeben angesehen oder er hat bei Fortbestehen des Ausschließungsgrundes von dem ihm eingeräumten Ermessen anderweitigen Gebrauch gemacht. Beide in Betracht kommenden Möglichkeiten könnten auf Umständen beruhen, die erst unmittelbar vor der Beschlussfassung eingetreten oder erkennbar geworden sind (z. B. durch Äußerungen Beteiligter oder durch den Eingang des schriftlichen Gutachtens von Dr. Dr. Da.). Weil solche Umstände von der Revision nicht ausgeschlossen werden können und weil sie überdies nicht protokollpflichtig sind, entziehen sie sich der weiteren Nachprüfung durch den Senat.

SchauenburgSchikoraFoth
UlsamerGranderath
Revision verworfen: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verhandlung über sexuellen Kindesmissbrauch — Themis