Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unvollständiger rechtlicher Würdigung bei Vergewaltigungs- und Entführungsanklagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 216/76
Datum
22.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Vergewaltigung, Entführung und versuchter Vergewaltigung verurteilt; seine Revision wird verworfen. Die Staatsanwaltschaft beanstandete jedoch, dass das Landgericht versuchte Vergewaltigung einer weiteren Zeugin, mögliche Freiheitsberaubung und Körperverletzung nicht ausreichend geprüft und Rücktrittsfragen nicht geklärt hat. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vollendetes sexuelles Delikt gegenüber einer Person schließt die Verfolgung eines versuchten Vergewaltigungsdelikts zum Nachteil einer anderen Person nicht aus, weil verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind.

2

Die Verwendung eines Fahrzeugs zur Wegnahme und zum Transport an einen abgelegenen Ort kann bereits die gewaltsame Entführung darstellen, wenn dadurch eine hilflose Lage geschaffen und das Opfer am Entkommen gehindert wird.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB liegt nur vor, wenn der Täter die Tat freiwillig und endgültig aufgibt; das bloße Vorübergehenlassen aus Gründen, die weiterer Aufklärung bedürfen, begründet den Rücktritt nicht ohne Weiteres.

4

Das Urteil muss alle in der Anklage enthaltenen Tatvorwürfe—insbesondere mögliche Neben- oder Alternativtatbestände wie Freiheitsberaubung oder Körperverletzung—erschöpfend rechtlich würdigen; Unterlassungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen/Jagst, 13. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 216/76 vom 22. Juni 1976

in der Strafsache gegen ██ den Schleifer Haralambos aus ██████████, geboren ██ ██████████ 1942 in ██████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 13. Januar 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Dagegen führt die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe im Fall II 1 der Urteilsgründe zu Unrecht eine gewaltsam begangene Entführung angenommen, weil die Zeuginnen MC und WO jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, das Kraftfahrzeug des Angeklagten zu verlassen. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen, die klar ergeben, dass der Angeklagte die Aufforderung der beiden Frauen, den Wagen unmittelbar nach dem Abbiegen von der Bundesstraße anzuhalten, nicht befolgte und dass er sie auch dann noch, als das Fahrzeug auf dem oberen Teil des Waldparkplatzes hielt, am Aussteigen und Entweichen zu hindern suchte (UA S. 5, 6). Fräulein ███ hatte zwar zuvor die Beifahrertür geöffnet, dies aber nur in der Hoffnung getan, den Angeklagten dadurch bei Unebenheiten des Weges zum Anhalten veranlassen zu können. Auf der Bundesstraße war der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe jedenfalls die von ihm sexuell missbrauchte Zeugin MC gegen ihren Willen mit Gewalt unter Gebrauch seines Fahrzeugs auf den einsamen Parkplatz gebracht und dadurch eine für sie hilflose Lage geschaffen (UA S. 22), rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere stand einer solchen Annahme hier auch die Tatsache, dass der Angeklagte es mit zwei Frauen zu tun hatte (vgl. BGHSt 22, 178; 24, 90, 92), nicht entgegen, weil die Zeugin WC – 23 nicht wagte, ihrer Freundin durch einen tätlichen Angriff auf den ihr an körperlicher Kraft überlegenen Angeklagten beizustehen (UA S. 22).

Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte im Fall II 2 einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung annehmen müssen, weil der Angeklagte den Zeuginnen WO und ██ Gelegenheit zum Weglaufen gegeben habe. Nach den Feststellungen war es den beiden Mädchen zuletzt erst nach heftigem Widerstand gelungen, dem Angeklagten zu entkommen (UA S. 13/14); dass sie möglicherweise vorher bei einem vorübergehenden Halt hätten weglaufen können, ist ohne Bedeutung, weil der Angeklagte in diesem Zeitpunkt noch seine wirklichen Absichten verborgen hatte (UA S. 12).

Auch die weiteren Ausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf; das gilt namentlich auch für die Angriffe gegen die Strafzumessungserwägungen.

Die Revision des Angeklagten ist somit zu verwerfen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer von einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin ███ mit der Begründung abgesehen, dieser Versuch gehe in dem gegenüber der Zeugin KC vollendeten Verbrechen der Vergewaltigung auf, da bei beiden Frauen dasselbe Rechtsgut angegriffen worden sei (UA S. 23). Diese Auffassung hält, wie die Revision zutreffend bemerkt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Tatsache, dass es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr nur mit Frau KC gekommen ist, stand der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin ███ nicht entgegen, da höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen betroffen waren. Eine andere Frage ist, ob der Angeklagte wegen eines solchen Versuchs deshalb nicht hätte bestraft werden dürfen, weil er von seinem Opfer wegen dessen angeblicher Periode abgelassen hatte (UA S. 9). Ob hierin ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) gesehen werden könnte, bedarf weiterer Aufklärung. Das Landgericht war außerdem im Fall II 1 nicht ohne weiteres gehindert, den Angeklagten auch wegen Entführung (§ 237 StGB) zum Nachteil der Zeugin ███ zu verurteilen. Die Ausnutzung der entstandenen hilflosen Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184 StGB) kann auch im Versuch einer Vergewaltigung liegen (BGH NJW 1972, 647; Schifer in LK StGB § 237 Rn. 6). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands (§ 22 StGB) nach dem äußeren Erscheinungsbild bereits die Sexualbezogenheit erkennen lässt und von einiger Erheblichkeit ist (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. vor § 174 Rdn. 5 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint hier – der Angeklagte hatte nach den Feststellungen bereits mit Anwendung massiver Gewalt und mit sexualbezogenen Aufforderungen begonnen, sich das in hilflose Lage gebrachte und für sexuellen Missbrauch ausersehene Opfer gefügig zu machen (UA S. 7) – nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach alledem ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass der Fall II 1 der Urteilsgründe als minderschwer im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB einzustufen sei, schon vom Ausgangspunkt her nicht haltbar.

Der Revision ist ebenso zuzustimmen, wenn sie beanstandet, dass das Landgericht den Fall II 2 der Urteilsgründe nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt hat. Hier fehlt zunächst die Prüfung, ob der Angeklagte sich nicht auch einer versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der ██████ ███ ████████ gemacht hat.

Dass der Angeklagte im Ergebnis nur eines der beiden betroffenen Mädchen vergewaltigen wollte, stand nicht entgegen. Außerdem lässt das Urteil jede Auseinandersetzung mit dem Anklagevorwurf der – zum Nachteil dieser Zeugin begangenen Körperverletzung vermissen. Bezüglich der beiden betroffenen Mädchen – WO und JC – kam hier zumindest auch eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in Betracht.

Die aufgezeigten Mängel nötigen in vollem Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer Mösl Pikart Herdegen

RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pfeiffer

BGH: Aufhebung wegen unvollständiger rechtlicher Würdigung bei Vergewaltigungs- und Entführungsanklagen — Themis