Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs wegen Verwerfung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 216/63
Datum
02.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs an. Das Gericht rügte das Unterlassen der Vereidigung einer Zeugin als Verfahrensfehler, hielt diesen jedoch für unerheblich, weil das umfassende Geständnis des Angeklagten Vorsatz und Betrugsabsicht hinreichend belegte. Weitergehende Rügen waren formunwirksam. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafprozessordnung kennt keinen gesetzlichen Verzichtsgrund auf die Vereidigung eines Zeugen; ein bloßes Einverständnis der Beteiligten reicht nicht aus, um die Vereidigung zu unterlassen.

2

Die Sitzungsniederschrift hat gegenüber dem Urteil die alleinige Beweiskraft für die Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten der Hauptverhandlung.

3

Ein umfassendes Geständnis, das auch Vorsatz und die zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Absicht einräumt, kann für sich allein zur Verurteilung wegen Betrugs (§§ 263, 264 StGB) genügen.

4

Ein bei der Hauptverhandlung begangener Verfahrensmangel ist unbeachtlich, wenn das Urteil unabhängig von diesem Mangel auf tragfähigen anderen Beweismitteln beruht.

5

Die Frage des Gesamtvorsatzes bedarf keiner gesonderten Erörterung, wenn die verschiedenen Taten sich nach Gegenstand und zeitlicher Lage derart unterscheiden, dass ein Fortsetzungszusammenhang nicht naheliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 14. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinz Günther ████ aus █████████████, geboren am █████████ 1920 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. Februar 1963 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat die Hausgehilfin Karolina ████████ ihre Zeugenaussage „mit allseitigem Einverständnis“ nicht vereidigt. Das rügt die Revision mit Recht. Anders als die Zivilprozessordnung (§ 391) entnimmt die Strafprozessordnung dem Verzicht der Beteiligten auf die Vereidigung eines Zeugen keinen gesetzlichen Grund, von der Vereidigung abzusehen. Nicht zu erörtern braucht der Senat, ob das Landgericht Karolina ████████ als Verlobte des Beschwerdeführers hätte unvereidigt lassen dürfen. Tatsächlich ist das nicht geschehen, wie die Sitzungsniederschrift beweist (§ 274 StPO). Freilich bezeichnet das Urteil die Zeugin wiederholt als Braut des Angeklagten; jedoch bezieht es diese Angabe nach dem Zusammenhang der Gründe auf eine frühere Zeit, nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Vernehmung; auch hat bei Förmlichkeiten der Hauptverhandlung die Sitzungsniederschrift die alleinige Beweiskraft, denn ihr und nicht dem Urteil ist die Aufgabe zugewiesen, für die Beobachtung der wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung Beweis zu erbringen.

Trotz des Verfahrensfehlers bleibt das Urteil bestehen, weil es nicht auf dem Verstoß beruht. Bei der zusammenfassenden Anführung der Beweismittel erklärt das Landgericht zwar, es habe den Sachverhalt auf Grund des Geständnisses des Angeklagten „in Verbindung“ mit den glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen, darunter der Karolina ██████████████████, festgestellt. Wie jedoch andere Urteilsstellen ergeben (UA 10, 12, Nr. 6), genügte ihm das Geständnis des Angeklagten für sich allein zum Nachweis seiner Schuld. Er hatte nämlich nicht bloß den äußeren Sachverhalt zugegeben, sondern unumwunden und entgegen der Ansicht der Revision rechtlich bedeutsam auch den Vorsatz und die Betrugsabsicht eingeräumt. Dem übrigen Beweisergebnis entnahm die Strafkammer bloß zusätzlich die Bestätigung ihrer ohnehin aus der Einlassung des Angeklagten gewonnenen Überzeugung von den Tatumständen und seiner Schuld.

Die Aufklärungsrügen entsprechen nicht der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form (BGHSt 2, 186).

II. Der Beschwerdeführer hat nach dem Geständnis sein Vermögen, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, und seine Bereitschaft dazu vorgetäuscht, weil er die vertragliche Gegenleistung entgegen seinem Bestreben sonst nicht alsbald erlangt hätte. Wenn er nämlich wahrheitsgemäß angegeben hätte, er könne bei seinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen und bei seiner nicht unbeträchtlichen Verschuldung neue Schuldverpflichtungen nur ganz allmählich abtragen, nach seiner in Aussicht genommenen Heirat mit Karolina ████ und viel später als vertraglich zugesagt, so würde sich keiner der Warenlieferer (Fälle II 1 bis 5 der Urteilsgründe) auf ein Geschäft mit ihm eingelassen haben. Darüber war er sich klar. Dieser Sachverhalt enthält alle Merkmale des Betrugstatbestandes. Das gilt ebenso für den Einmietbetrug (II 7 der Urteilsgründe) und ferner im Fall II 6 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte durch die Vorspiegelung, er könne verbilligt Stoffe liefern, eine Anzahlung auf den Kaufpreis erschwindelte. Die Rückfallvoraussetzungen sind ordnungsmäßig festgestellt. Mithin besteht die Verurteilung des Angeklagten aus den §§ 263, 264 StGB schon auf Grund seines eigenen Geständnisses zu Recht. Der Senat kann daher über Unstimmigkeiten hinwegsehen, die im Urteil zwischen der Sachverhaltsschilderung und ihrer Ergänzung durch einige erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene Feststellungen bestehen.

Nicht erörtert hat die Strafkammer, ob der Angeklagte mit Gesamtvorsatz handelte. Hierin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler. Der Einmiet- und der Warenlieferungsbetrug (II 6 und II 7 der Urteilsgründe) unterscheiden sich schon dem Gegenstande nach von den Fällen des Warenbezugsbetrugs. Diese wiederum sind teils nach der Ausführung untereinander verschieden, teils liegen sie zeitlich nicht so nahe beieinander, dass sich dem Landgericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs hätte aufdrängen müssen.

Der Strafausspruch lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Rechtsmittel ist somit zu verwerfen.

JustizangestellterSeibertDr.Hübner
WillmsGeierMai
Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs wegen Verwerfung verworfen — Themis