Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit und Unzulässigkeit der Würdigung des Leugnens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 21/66
- Datum
- 18.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn die Ausführungshandlungen gegenüber mehreren Opfern zumindest teilweise zusammenfallen; eine einheitliche Handlung, die mehrere Opfer gleichermaßen betrifft, kann eine rechtliche Einheit der Tat begründen.
Ein Geständnis kann als strafmildernder Umstand gewertet werden, insbesondere wenn es die Vernehmung belasteter oder schutzbedürftiger Zeugen erspart.
Die Notwendigkeit der Beweisaufnahme, namentlich die Vernehmung kindlicher Zeugen, darf für sich allein nicht als straferschwerender Umstand gewertet werden.
Wenn in den Urteilsgründen ausgeführt wird, der Angeklagte habe eine Chance zur Erwirkung strafmildernder Umstände ungenutzt gelassen, kann dies den Verdacht begründen, dass sein Leugnen unzulässig als straferschwerend berücksichtigt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 25. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 21/66 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rundschleifer Paul ███████ aus █████████, dort geboren am █████, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Februar 1966 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Oktober 1965
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat – wie auch die Revision beanstandet – irrig angenommen, dass die gegen die beiden Mädchen begangenen Verbrechen sachlich zusammentreffen. Der Angeklagte befand sich bei der Tat zunächst mit den beiden Mädchen gleichzeitig in seinem Zimmer. Er hat sich vor beiden Mädchen entblößt und sie durch dieselbe Handlung, nämlich durch die an beide gerichtete Aufforderung: „macht bisschen dran rum“, zu unzüchtigem Tun verleitet. Die Ausführungshandlungen gegenüber beiden Kindern fallen also wenigstens teilweise zusammen. Das genügt, um Tateinheit zwischen den Verbrechen an beiden Mädchen zu begründen (BGHSt 1, 20). Das Urteil muss also im Schuldspruch entsprechend geändert und im Strafausspruch aufgehoben werden.
Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Zum Strafausspruch sei im Hinblick auf die neue Verhandlung nur noch erwähnt: Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Tatrichter ein Geständnis besonders dann strafmildernd wertet, wenn dadurch die Vernehmung kindlicher Zeugen zu unsittlichen Vorgängen vermieden wird. Dieser Milderungsgrund entfällt natürlich, wenn der Angeklagte leugnet.
Wird in den Urteilsgründen hierzu aber ausdrücklich ausgeführt, dass der Angeklagte diese Chance, sich mildernde Umstände zu verschaffen, ungenutzt gelassen habe, so erweckt dies den Verdacht, dass das Landgericht in Wirklichkeit das Leugnen des Angeklagten und die dadurch begründete Notwendigkeit, die Kinder in der Hauptverhandlung zu vernehmen, als straferschwerenden Umstand gewürdigt hat. Das aber wäre nicht zulässig, weil der Angeklagte zu einem Geständnis nicht verpflichtet ist; die Notwendigkeit der Beweisaufnahme, selbst durch die Vernehmung kindlicher Zeugen, darf also für sich allein nicht straferschwerend gewertet werden (BGHSt 1, 342).
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