Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Notwehrwürdigung bei Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 216/58
Datum
01.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach einer Straßenauseinandersetzung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Schwurgericht die Notwehrlage rechtsirrig beurteilt hat. Es stellte fest, dass der Angriff beendet war, Beleidigungen keine tätliche Abwehr rechtfertigten und Ausweichen zumutbar war. Die Tatsachen zur Verteidigung und zu einer möglichen Notwehrüberschreitung sind neu festzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; ist der Angriff bereits beendet, steht der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zu.

2

Bei gegenseitiger Schimpferei bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob eine tätliche Abwehr erforderlich und verhältnismäßig ist; ist Ausweichen zumutbar, ist tätliche Verteidigung nicht erforderlich.

3

Formale Beleidigungen sind nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt; die Äußerung ehrverletzender Worte begründet nur dann ein Recht zur tätlichen Abwehr, wenn sie eine so erhebliche Ehrkränkung darstellt, dass eine körperliche Reaktion erforderlich ist.

4

Erweist sich die rechtliche Würdigung einer Tat (z. B. zur Notwehrlage) als fehlerhaft und sind entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen erforderlich, darf das Revisionsgericht nicht selbst freisprechen, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Offenburg, 20. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hausmeister Markus ████ aus ██, geboren am █████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Santel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ███ als Staatsanwalt, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 20. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge zur Last legt, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt; es hat drei Monate Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte angefochten; beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, dieser will in erster Reihe freigesprochen werden.

Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidung.

I. Die Revision des Angeklagten

Zwischen den Familien █████████████, die zur Zeit des Vorfalls im Hause █ in G██ wohnten, bestanden Spannungen. Der Angeklagte bewohnt mit seiner Familie das Nachbaranwesen █ in G██.

Am 28. Juni 1957, etwa um 21 Uhr, stand Frau ███████ vor ihrem Haus; sie ließ die Haustür offen stehen, um zu lüften. Albert ███ ████████████, Opfer des Vorfalls, orderte Frau █████████, die Tür zu schließen. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen beiden, in dessen Verlauf Albert ████████ gegen Frau ███████ tätlich wurde. Nachdem er seine Gegnerin kräftig ins Gesicht geschlagen hatte, begab er sich in seine Wohnung zurück. Frau ███████, die stark aus der Nase blutete, rief laut um Hilfe, worauf zuerst die Ehefrau des Angeklagten und dann dieser selbst auf die Straße traten.

Zutreffend geht sonach das Schwurgericht davon aus, daß der Angriff des Albert ████████████ gegen Frau ███████ beendet war, als der Angeklagte hinzukam. Daher stand ihm der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe für sein weiteres Handeln nicht zu. Nach den Feststellungen hatte sich Albert ██ ████████ bereits ins Haus zurückgebegeben; ein weiterer körperlicher Angriff auf Frau ███████ war nicht zu erwarten.

2.) Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, daß Albert ████ Frau ███████ ins Gesicht „getreten“ habe, geriet er in Wut und begann laut zu schimpfen: „Rabiate Saubande, wenn doch diese Saubande einmal vom Galgen wäre, komm raus, Du Lump, Saubande, der Teufel soll Dich holen“.

Als der Angeklagte mit gleichlautenden und ähnlichen Schimpfworten weiter über die Familie █████ herzog, erschien diese – Vater, Mutter und die beiden Söhne Helmut und Walter – am Fenster ihres Wohnzimmers. Sie riefen dem Angeklagten „Lump, Drecksau“ und andere beleidigende Ausdrücke zu. Dabei blieben sich beide Parteien, „gegenseitig“ nichts „schuldig“.

Der Angeklagte rechnete damit, daß Albert ██████ auf die Straße kommen werde; er nahm jedoch an, daß es bei ████████ Beschimpfungen bleiben werde. Wie erwartet, trat Albert ███ auf die Straße; einer seiner Söhne folgte ihm bis zur █████████ und rief seinem Vater zu: „Schlag ihn tot“.

Als Albert ███ auf den Angeklagten zuging, wich dieser einen oder zwei Schritte zurück und nahm von einem Holzstapel einen langen und etwa 6 cm starken Holzprügel. Diesen Prügel führte der Angeklagte mit der rechten Hand vor seinem Körper zwei- bis dreimal waagrecht hin und her, als Albert mit zornigem Gesichtsausdruck die Arme angewinkelt auf ihn zutrat. █████ ████ ließ sich nicht abhalten, sondern drang weiter auf den Angeklagten ein und versuchte, den Prügel zu fassen. Nun schlug der ██████████ zweimal wuchtig auf die linke Körperseite des ████. Als dieser trotzdem den Prügel in seine Hände zu bekommen versuchte, führte der Angeklagte mindestens zwei kraf-

tige Schläge von oben gegen ihn, die auf dessen erhobene Hand gezielt waren, jedoch abrutschten und die linke Kopfseite und die linke Schulter des ██████████████ trafen. Dieser begab sich ins Haus zurück. Die Schläge auf die linke Körperseite führten zu einer Verletzung der Milz und diese im weiteren Verlauf zum Tode des Albert ███.

Zu Unrecht macht der Angeklagte geltend, seine gegen H███ gebrauchten Schimpfworte seien wegen dessen Verhaltens – grundlose Mißhandlung der Frau ███████ – nicht als Beleidigung im Sinne von § 185 StGB zu werten. Er behauptet, eine solche würde jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB entfallen.

Da der Angriff des Albert ███ gegen Frau ███████ abgeschlossen war, bestand für den Angeklagten, wie unter I 1) ausgeführt, kein Rechtfertigungsgrund zum Eingreifen (§ 53 StGB). Einen gegenwärtigen Angriff auf Frau ███████ hat er nach den Feststellungen auch nicht irrigerweise angenommen. Sein an sich berechtigtes Mißfallen über das Verhalten des Albert ██ █████ durfte der Angeklagte nicht durch so kräftige Schimpfworte zum Ausdruck bringen. § 193 StGB findet auf Formalbeleidigungen nach § 185 StGB von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht vorliegen, keine Anwendung. Der Angeklagte griff daher seinerseits die Ehre des Albert ███ rechtswidrig an, wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat.

Der Folgerung aber, daß bei der geschilderten Lage ███ diese Beleidigungen nur durch tätliches Vorgehen abwehren konnte und durfte, vermag der Senat nicht beizutreten. Das Schwurgericht bersieht zunächst, daß nicht nur der Angeklagte einseitig geschimpft und daß ███ also, wie das Schwurgericht meint, beleidigende Beschimpfungen nicht wehrlos ausgesetzt gewesen ist. Es hatte sich vielmehr eine beiderseitige Schimpferei entwickelt, bei der nach den Feststellungen der Angeklagte einerseits und die

Familie █████ sich nichts schuldig blieben. Die Schimpfworte, die der Angeklagte gebrauchte, fielen zudem gegenüber den ihm von den vier Personen zugerufenen Worten „Lump, Drecksau“ und Ähnliche Äußerungen durchaus nicht so aus dem Rahmen, daß man das Verhalten des Angeklagten als Beschimpfung „in übelster Weise“ bezeichnen kann, deren sich ███ nur dadurch erwehren konnte, daß er zu einer tätlichen Abwehr überging.

Es darf aber weiter nicht übersehen werden, daß Albert zunächst Frau ███████ geschlagen hatte und daß dann die ganze Familie █████ die Beschimpfungen des Angeklagten erwiderte. Bei dieser Sachlage war es Albert ███ durchaus zuzumuten, sich mit einer wörtlichen Entgegnung zu begnügen. Auf die Schimpfereien eines einzelnen gegenüber entsprechenden Erwiderungen durch vier Personen hin bedurfte es eines Hinaustretens in der vom Schwurgericht angenommenen Absicht tätlicher Abwehr nicht. Wie im Urteil zutreffend ausgeführt ist, muß bei ehrverletzenden Angriffen durch Worte besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine tätliche Abwehr nach Art und Umfang erforderlich ist (BGHSt 3, 217). Daß der vorliegende Fall dennoch ein tätliches Verhalten notwendig gemacht habe, vermag nicht anerkannt zu werden. Wo dem Angriff zumutbar ausgewichen werden kann, ist keine tätliche Verteidigung erforderlich (vgl. RGSt 71, 133).

In dem Verhalten des Angeklagten kann noch keine solche schwere Ehrkränkung des Albert ████████ gesehen werden, daß er berechtigt gewesen wäre, zum körperlichen Angriff überzugehen.

Der Ausgangspunkt der Würdigung des Schwurgerichts, ███████ in gerechtfertigter Notwehr gehandelt habe, ist nach alledem rechtsirrig. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.

Ob und auf welche Weise der Angeklagte sich gegen einen Angriff ███ zur Wehr setzen durfte und ob er eine etwaige Notwehr überschritten und dabei in Furcht, Bestürzung oder Schrecken gehandelt hat, muß in einer neuen Verhandlung durch

das Schwurgericht festgestellt werden. Das Revisionsgericht kann daher nicht von sich aus, wie vom Angeklagten in erster Reihe beantragt, auf Freisprechung erkennen.

Das Schwurgericht wird eingehend zu prüfen haben, ob Albert ████████ überhaupt seine Ehre in seiner Nähe war, dem Angeklagten einen Denkzettel versetzen wollte.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Aus Abschnitt I 2) ergibt sich, daß das Urteil auch auf ihr Rechtsmittel gemäß § 301 StPO aufzuheben ist.

Da die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft ist, ist die Revision auch zum Nachteil des Angeklagten begründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Mantel Dr. Reetz Geier Tr. pr. Hengsberger

Hübner
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